Название: Internationales Strafrecht
Автор: Robert Esser
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: Praxis der Strafverteidigung
isbn: 9783811448100
isbn:
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• | Die telefonische Erhebung der Beschwerde ist formwidrig (vgl. § 1 PD-I).[220] Auch eine Beschwerdeeinlegung per Email ist nicht möglich.[221] Eine elektronische Kommunikation des Bf. mit dem Gerichtshof ist erst nach Beschwerdeeinreichung und auch dann allein nach Maßgabe der PD Electronic Filing by Applicants (Stand 14.11.2016) möglich. |
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Die (Individual-)Beschwerde[222] ist grundsätzlich unter Verwendung des u.a. im Internet zur Verfügung gestellten Beschwerdeformulars zu erheben (Rule 47 Abs. 1). Im Moment läuft außerdem ein Pilotprojekt für ein elektronisches Beschwerdeformular in Schweden und den Niederlanden.[223]
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Hinweis
Das Beschwerdeformular (Application form) mit entsprechenden Erläuterungen (Notes for filling in the application form) sowie diverse Merkblätter für die Einreichung von Individualbeschwerden sind auf der Homepage des EGMR (www.echr.coe.int, Applicants) in zahlreichen europäischen Sprachen, auch auf Deutsch, abrufbar.
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In der Beschwerdeschrift sind anzugeben (die Reihenfolge ergibt sich aus dem Beschwerdeformular):
• | der Name, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, der Beruf, das Geburtsdatum und der Geburtsort und die Adresse (einschließlich der Telefonnummer) des – unmittelbar betroffenen – natürlichen Bf.; bei juristischen Personen der vollständige Name, das Datum der Errichtung oder der Eintragung im Register, soweit vorhanden die amtliche Registernummer und die offizielle Adresse (Rule 47 Abs. 1 lit. a), |
• | ggf. der Name, der Beruf und die Adresse (einschließlich Telefon- und Faxnummer sowie Email-Adresse) seines Vertreters (Rule 47 Abs. 1 lit. b). |
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Der Gerichtshof befasst sich nicht mit einer anonym erhobenen Individualbeschwerde (Art. 35 Abs. 2 lit. a EMRK). Nichtorganisierte Personengruppen, die keine vertretungsbefugten besonderen Organe haben, müssen die Personalien ihrer Mitglieder anführen, deren Rechte als verletzt geltend gemacht werden.[224] Weltanschauliche Vereinigungen und Kirchen können die Rechte ihrer Mitglieder aus Art. 9 EMRK (Religionsfreiheit) aus eigener Befähigung geltend machen, ohne die Namen der Mitglieder zu nennen.[225] Die Angabe der Personalien der sie vertretenden Personen und der Nachweis ihrer Vertretungsbefugnis genügen. Gleiches gilt bei Vereinen und anderen juristischen Personen.
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Rule 47 Abs. 4, § 12 PD-I sowie die PD-RfA[226] sehen jedoch vor, dass der Bf. in außergewöhnlichen, hinreichend (schriftlich) begründeten Fällen die Geheimhaltung seiner Identität (vor der Öffentlichkeit) beantragen kann. Dabei sollte der Bf. angeben, ob die Rechtssache unter seinen Initialen oder unter einem Einzelbuchstaben (z.B. X, Y, Z) geführt werden soll. Vor der Regierung des betroffenen Vertragsstaates wird die Identität des Bf. jedoch nicht geheim gehalten. Wird die Beschwerde durch die Kanzlei auch dem Vertragsstaat übermittelt, dessen Staatsangehörigkeit der Bf. besitzt (vgl. Rn. 434), so erfolgt insoweit in der Regel keine Geheimhaltung der Identität des Bf.; dies handhabt der Gerichtshof jedoch abweichend, wenn der Bf. sich gerade gegen eine Abschiebung oder Auslieferung in sein Heimatland wehrt und die Gefahr besteht, dass er auch wegen seines Parteivortrages Verletzungen von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK für den Fall seiner Rückkehr zu erwarten hat;[227] in solchen Fällen empfiehlt sich, frühzeitig zu beantragen, dass der Heimatstaat nicht verständigt wird. In der Regel führt ein Antrag auf Anonymisierung auch dazu, dass Beschwerdeakten vertraulich behandelt werden; auch dies sollte nach Rule 33 Abs. 3 frühzeitig beantragt werden.[228]
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Anzugeben sind auch:
• | die Vertragspartei(en), gegen die sich die Beschwerde richtet, d.h. der betroffene Staat bzw. die betroffenen Staaten (Rule 47 Abs. 1 lit. d), |
• | eine klare, umfassende – vom Umfang her aber kurze – Darstellung des Sachverhalts (Statement of the Facts), der Gegenstand der Beschwerde ist (Rule 47 Abs. 1 lit. e, § 7 PD-I)[229], |
• | eine kurze Darstellung der behaupteten Verletzungen der Konvention unter Bezugnahme der als verletzt behaupteten Konventionsgarantien (Statement of Alleged Violations)[230], einschließlich einer knappen Begründung (Rule 47 Abs. 1 lit. f). Die Begründungen müssen dabei so detailliert und konkret sein, dass der Gerichtshof die Art und den Gegenstand der Beschwerde bestimmen kann, ohne Einsicht in andere Unterlagen zu nehmen (Rule 47 Abs. 2 lit. a). Ist der vorgegebene Platz des Beschwerdeformulars für diese Ausführungen nicht ausreichend, so kann der Bf. ihn durch ein Schriftstück von höchstens 20 Seiten ergänzen (Rule 47 Abs. 2 lit. b; §§ 5, 7 PD-I). Nicht in den Umfang eingerechnet werden die dazugehörigen Entscheidungen und Unterlagen.[231] Im Formular selbst ist auf die separaten Ergänzungen der Beschwerdeschrift unbedingt hinzuweisen.[232] |
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Sollen spezielle Aspekte des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK überprüft werden, genügt es nicht, sich allgemein auf Art. 6 EMRK zu berufen:
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„The Court observes that, although the right to a hearing within a reasonable time is a specific aspect of the right to a fair trial, complaints about the length of the proceedings cannot be considered mere substantiations of complaints about unfair proceedings but rather constitute independent complaints. Accordingly, a complaint about unfair proceedings does not automatically include a complaint about their length. The Court further has held that a citation in full of the relevant parts of Article 6 § 1 of the Convention may exceptionally qualify as an admissible length of proceedings complaint. (…) The Court finds that these submissions do not qualify as a succinct statement of an alleged violation of the applicantʼs right to a hearing within a reasonable time, as required by Rule 47 § 1(e) of the Rules of Court, and that the Court can therefore not examine the length of the proceedings before the domestic courts.“[233]
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Enthalten muss die Beschwerde außerdem Angaben hinsichtlich
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der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 35 Abs. 1 EMRK (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe;
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