Название: Internationales Strafrecht
Автор: Robert Esser
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: Praxis der Strafverteidigung
isbn: 9783811448100
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Bei einem konventionswidrigen Dauerzustand beginnt die Einlegungsfrist erst mit dessen Beendigung.[192] Vorgänge, die bereits sechs Monate vor der Einlegung der Beschwerde beendet waren, berücksichtigt der EGMR dann aber nicht. Bei einer Entscheidung über die Dauer der Untersuchungshaft lässt der EGMR die 6-Monats-Frist mit dem Ende der Untersuchungshaft beginnen.[193] Bei Abschiebungen kommt es nicht etwa auf das Ergehen der Ausweisungsverfügung, sondern auf den Vollzug der Abschiebung an.[194]
190
Der Tag, an dem der Bf. vom beschwerenden Ereignis Kenntnis erlangt bzw. an dem die endgültige Entscheidung über den beschwerenden Akt er- bzw. ihm zugeht, werden nicht auf den Lauf der Frist angerechnet (Ereignisfrist).[195]
191
Der Beginn der Frist kann gehemmt sein, wenn der Bf. für die eingetretene Verzögerung eine ausreichende Erklärung liefert, etwa die Behinderung durch Gefängnisbehörden. Eine nur vorübergehende Verhinderung ist unbeachtlich, wenn dem Bf. danach noch ausreichend Zeit bleibt, die Frist zu wahren. Ein schlechter Gesundheitszustand stellt i.d.R. keine ausreichende Erklärung dar.[196]
192
Macht der Staat geltend, dass die Beschwerde verspätet eingelegt worden sei, so hat er den (vermeintlich früheren) Zeitpunkt des Zugangs bzw. der Kenntniserlangung darzulegen.[197] Legt hingegen der Bf. den Zeitpunkt des Zugangs bzw. der Kenntniserlangung nicht näher dar, nimmt der EGMR an, dass der Bf. an dem Tag Kenntnis erlangte, an dem die letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung erging.[198]
2. Fristende
193
Für die Einhaltung der 6-Monats-Frist kommt es weder auf das Datum der Beschwerde noch auf den Eingang der Beschwerde bei der Kanzlei des Gerichtshofs, sondern auf die Absendung bzw. Aufgabe der Beschwerde (date of dispatch of the document) an,[199] deren Datum durch leserlichen Poststempel oder durch eine Urkunde nachzuweisen ist.[200] Etwaige Fristverlängerungen, die für die Einlegung von Rechtsbehelfen im nationalen Recht vorgesehen sind, bleiben bei der Berechnung der Beschwerdefrist unberücksichtigt.[201]
194
Fristwahrend ist nach der 2014 geänderten Rule 47 Abs. 1, Abs. 5 nur noch die Einreichung des vollständig ausgefüllten, vom EGMR auf seiner Homepage zur Verfügung gestellten, Beschwerdeformulars zusammen mit den erforderlichen Kopien per Post.[202] Eine Ausnahme von diesem Formerfordernis nach Rule 47 wird der EGMR nur gemäß Rule 47 Abs. 5 Nr. 1 bei angemessenen Erklärungen für die Nichteinhaltung machen.[203] Dieses strikte Formerfordernis gilt nicht nur für Beschwerden, die durch einen Anwalt beim EGMR eingelegt werden, sondern auch der nicht anwaltlich vertretene Betroffene hat das Formular vollständig und mit den erforderlichen Nachweisen beim EGMR einzureichen.[204]
195
Entscheidend für die Fristwahrung ist das Datum des Poststempels.[205] Das Datum ist durch leserlichen Poststempel oder durch eine Urkunde nachzuweisen (Rn. 264 f.). Der Gerichtshof kann entscheiden, dass ein anderes Datum gilt, wenn er dies für gerechtfertigt hält (Rule 47 Abs. 6 lit. b), etwa bei Zweifeln an der Datierung.[206] Auf den Eingang beim EGMR kommt es nur an, wenn sich nicht feststellen lässt, wann das Schreiben aufgegeben wurde bzw. wenn Schreiben rückdatiert wurden.[207]
196
Die Frist wird nach Kalendermonaten berechnet, ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Länge.[208] Wie im deutschen Recht (vgl. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Var. 1 BGB) endet die Frist an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag des maßgebenden, die Frist auslösenden Ereignisses entspricht (Beispiel: Zustellung der letzten nationalen Gerichtsentscheidung am 15.5.; Fristbeginn am 16.5.; Fristende am 15.11. oder, nach Verkürzung der Beschwerdefrist auf vier Monate, am 15.9.). Wegen einer missverständlichen Formulierung in einem EGMR-Urteil waren vorübergehend Zweifel aufgetreten, ob die Frist einen Tag später, bei obigem Beispiel also statt am 15.11. erst am 16.11., endet.[209] Diese Zweifel sind durch die seither ergangene Rechtsprechung ausgeräumt.[210]
197
Zu beachten ist, dass der EGMR die etwa in Deutschland geltende Wochenend- und Feiertagsregel (vgl. § 193 BGB) nicht anerkennt. Fristen können daher auch am Wochenende oder an einem Feiertag ablaufen.[211]
198
Soweit ersichtlich, hat der EGMR den Fall bisher nicht entschieden, dass sich ein Datum als Fristablauf errechnet, dass es im Kalender nicht gibt (Beispiel: Maßgebendes Ereignis, z.B. Zustellung der letzten nationalen Gerichtsentscheidung, am 30.8.; Frist beginnt am 31.8. und würde am 30.2. des nächsten Jahres enden). Schon aus Vorsichtsgründen sollte davon ausgegangen werden, dass der EGMR dies so handhaben wird wie in § 188 Abs. 3 BGB geregelt, dass also die Frist am letzten Tag des Monats abläuft (also statt am „30.2.“ am 28.2. oder 29.2.; statt am „31.4.“ am 30.4. usw.).
199
Verfristete Beschwerden kann der Gerichtshof als fristgerecht behandeln, wenn der Bf. für die eingetretene Verzögerung eine ausreichende Erklärung liefert.[212] Es handelt sich dabei jedoch um Härtefallklauseln (Rule 47 Abs. 5 Nr. 1).[213]
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde › VIII. Form
1. Inhalt der Beschwerde und sonstige Formvorgaben
200
Obwohl die Konvention eine bestimmte Form der Beschwerde nicht vorschreibt, ergeben sich formale Anforderungen aus der Verfahrensordnung des Gerichtshofs (Rules of Court) v. 14.11.2016 und den auf Rule 32 beruhenden Verfahrensanordnungen (Practice Directions; PD). Die Nichteinhaltung der dort genannten formalen und inhaltlichen Vorgaben führt zwar nicht per se zur Unzulässigkeit der Beschwerde[215], kann jedoch zur Folge haben, dass die Beschwerde weder registriert noch geprüft wird (vgl. auch § 17 PD-I). Deshalb müssen die nachfolgenden Formvorschriften tunlichst beachtet werden.
201
Die Beschwerde ist direkt an den Gerichtshof zu richten.[216] Sie muss schriftlich auf dem Postweg bei der Kanzlei eingereicht und vom Bf. oder seinem Vertreter unterzeichnet sein (Rule 45 Abs. 1; siehe auch §§ 9, 13 PD-I).[217]
202
Das ausgefüllte Beschwerdeformular ist per Post an folgende Adresse zu senden:
Registrierungsstelle des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Europarat 67075 Strasbourg-Cedex Frankreich |
203
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Die Erhebung der Beschwerde per Fax ist nicht mehr zulässig (§§ 1, 3 PD-I).[218] Nur ein Antrag auf
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