Название: Handbuch Medizinrecht
Автор: Thomas Vollmöller
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Medizinrecht
isbn: 9783811492691
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Die Beratende Versammlung (Parlamentarische Versammlung) ist das beratende Organ des Europarates. Sie erörtert Fragen im Zusammenhang mit den Aufgaben des Europarates und gibt Empfehlungen ab (Art. 22 f. der Satzung). Die Beratende Versammlung besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten, die von deren Parlament aus seiner Mitte gewählt oder ernannt werden (Art. 25 der Satzung). Die Anzahl der Vertreter pro Mitgliedstaat variiert zwischen zwei und 18 (vgl. Art. 26 der Satzung).
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Der Europarat beschäftigt sich mit zahlreichen Sachthemen, die in Form von Abkommen und Vereinbarungen verabschiedet werden. Diese werden zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten aufgelegt und treten nach Ratifizierung durch eine bestimmte Zahl von Mitgliedstaaten in Kraft. Zahlreiche Abkommen und Vereinbarungen sehen zwischenzeitlich auch den Beitritt der Europäischen Union vor.
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Überragende Bedeutung kommt dem europäischen Menschenrechtsschutz mit der 1950 in Rom unterzeichneten und 1953 in Kraft getretenen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)[4] und der Errichtung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu. Die Menschenrechtskonvention wurde durch bislang 16 Zusatzprotokolle ergänzt.
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Die EMRK ist nach ihrer Rechtsnatur ein völkerrechtlicher Vertrag, in Deutschland im Range eines einfachen Bundesgesetzes, in Österreich mit Verfassungsrang. Der Menschenrechtskatalog umfasst elementare Menschenrechte, unter anderem das Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), das Folterverbot (Art. 3 EMRK), das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 EMRK), das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK), das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) sowie die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK).
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Der EGMR ist für alle die Auslegung und Anwendung des EMRK und der Protokolle betreffenden Angelegenheiten zuständig (Art. 32 EMRK).[5] Der Gerichtshof kann durch eine Vertragspartei im Wege einer Staatsbeschwerde (Art. 33 EMRK) oder von einer natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder einer Personengruppe im Wege einer Individualbeschwerde (Art. 34 f. EMRK) angerufen werden. Ferner kann der EGMR auf Antrag des Ministerkomitees Gutachten über die Auslegung des EMRK und der Protokolle erstatten (Art. 47 f. EMRK).
3. Kapitel Europäisches Gesundheitsrecht › C. Gesundheitsrecht im Rahmen der Tätigkeit des Europarats › III. Übereinkommen mit Bezug zum Gesundheitsrecht
III. Übereinkommen mit Bezug zum Gesundheitsrecht
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Im Rahmen des Gesundheitsrechts wurde der Europarat vor allem in den Bereichen der öffentlichen Gesundheit und Biomedizin tätig. Im Wesentlichen sind folgende Übereinkommen zu nennen:[6]
– | Übereinkommen über den Austausch therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs,[7] |
– | Übereinkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial zur leihweisen Verwendung für Diagnose- und Behandlungszwecke in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens,[8] |
– | Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung,[9] |
– | Übereinkommen über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches,[10] |
– | Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Gewebstypisierung,[11] |
– | Übereinkommen gegen Doping,[12] |
– | Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin: Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin (Biomedizin-Konvention),[13] |
– | Übereinkommen über die Fälschung von Arzneimittelprodukten und ähnlichen Verbrechen, die eine Bedrohung der öffentlichen Gesundheit darstellen,[14] |
– | Übereinkommen gegen den Handel mit menschlichen Organen.[15] |
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Insbesondere die Biomedizin-Konvention ist nicht unumstritten.[16] Die Konvention, die am 1.1.1999 in Kraft getreten ist, legt einen bioethischen Verhaltenskodex in den Bereichen Forschung, Reproduktionsmedizin und Organtransplantationen fest. Deutschland und Österreich haben nach wie vor weder die Konvention, noch die Zusatzprotokolle unterzeichnet.
3. Kapitel Europäisches Gesundheitsrecht › C. Gesundheitsrecht im Rahmen der Tätigkeit des Europarats › IV. Entscheidungen des EGMR mit Bezug zum Gesundheitsrecht
IV. Entscheidungen des EGMR mit Bezug zum Gesundheitsrecht
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Eine vollständige Darstellung der Rechtsprechung des EGMR mit Bezug zum Gesundheitsrecht ist an dieser Stelle nicht möglich. Im Folgenden kann nur auf einige der in neueren Entscheidungen des Gerichtshofs erörterten Problemkreise stichwortartig hingewiesen werden.[17]
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In Bezug auf Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) wurden unter anderem der Umfang des Schutzes des ungeborenen Lebens,[18] die Vorenthaltung medizinischer Behandlungen[19] bzw. deren Abbruch[20] sowie die Beihilfe zum Selbstmord[21] geprüft. Darüber hinaus wurden Fragen im Zusammenhang mit den ärztlichen Sorgfaltspflichten[22] sowie im Hinblick auf den Umfang der ärztlichen Schweigepflicht im Spannungsverhältnis zum Schutz des Lebens anderer[23] erörtert.
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Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) umfasst auch das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Herangezogen wurde diese Bestimmung unter anderem bei der zwangsweise erfolgten Verabreichung eines Brechmittels[24] bzw. Urinprobe mittels Katheter,[25] der Durchführung einer Sterilisation,[26] dem Umgang mit psychischen Erkrankungen[27] sowie im Hinblick auf den Umfang bzw. die Verweigerung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen, so etwa im Hinblick auf genetische Tests bzw. eines Schwangerschaftsabbruchs[28] oder im Zusammenhang mit nicht zugelassenen Arzneimitteln.[29] Eine reichhaltige Kasuistik existiert auch bei untergebrachten oder inhaftierten Personen und den diesbezüglichen Umständen[30] so etwa im Zusammenhang mit einer gynäkologischen Untersuchung eines weiblichen Häftlings in Anwesenheit männlicher Sicherheitsbeamter[31] oder im Hinblick auf eine Vorenthaltung einer Drogensubstitutionsbehandlung.[32]
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Im Hinblick auf Art. 5 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) stellten sich im Gesundheitsbereich СКАЧАТЬ