Название: Handbuch Medizinrecht
Автор: Thomas Vollmöller
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Medizinrecht
isbn: 9783811492691
isbn:
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In Bezug auf Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) wurden zahlreiche innerstaatliche Verfahren vor allem im Hinblick auf ihre Verfahrensdauer, aber auch in Bezug auf die Rechtsanwendung und Beweiswürdigung der jeweiligen Gerichte überprüft. Hiervon waren auch wiederholt Verfahren im Gesundheitsbereich betroffen, neben einschlägigen Haftungs- und Strafverfahren[34] auch Verfahren im vertragsärztlichen Bereich[35] sowie im Hinblick auf die Frage der Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit.[36]
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Die Bestimmung des Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) wurde unter anderem herangezogen bei der Präimplantationsdiagnostik,[37] der künstlichen Fortpflanzung,[38] der Leihmutterschaft,[39] der Durchführung einer Hausgeburt,[40] der Geburt unter Anwesenheit von Studenten,[41] bei einem Schwangerschaftsabbruch[42] bzw. dessen Verweigerung,[43] der Verweigerung zur experimentellen Stammzellentherapie,[44] zur Substitutionstherapie,[45] zur Herausgabe beschlagnahmter eingefrorener Embryonen,[46] zur Durchführung eines Vaterschaftstests,[47] einer Sterilisation,[48] einer geschlechtsverändernden Operation[49] oder sonstigen medizinischen Eingriffen, so etwa an einem behinderten Kind gegen den Willen der Mutter[50] oder bei untergebrachten oder inhaftierten Personen.[51] Wiederholt stellte sich auch die Frage der Vertraulichkeit der Gesundheitsdaten,[52] der Herausgabe medizinischer Befunde bzw. Überlassung von Kopien der Behandlungsdokumentation.[53] Ferner wurde die Bestimmung auch im Zusammenhang mit dem Recht auf ein menschenwürdiges Sterben bzw. auf Sterbehilfe[54] geprüft. Schließlich beschäftigte sich der Gerichtshof auch mit der Frage der Berufszulassung als Rechtsanwalt bei gleichzeitiger Tätigkeit als Arzt.[55]
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Im Hinblick auf Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung) setzte sich der Gerichtshof unter anderem auseinander mit den auf Grundlage von ärztlichen Standesregeln bestehenden Werbebeschränkungen[56] sowie mit der internen und öffentlichen Kritik eines Arztes an von Kollegen durchgeführten Behandlungen[57] und im Zusammenhang mit der Offenlegung von Pflegemissständen.[58] Wiederholt stellte sich auch die Frage des Umfangs der freien Meinungsäußerung im Zusammenhang mit gezielten Aktionen von Abtreibungsgegnern vor gynäkologischen Arztpraxen.[59]
Anmerkungen
Satzung v. 5.5.1949, SEV 1.
Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Republik Moldau, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Heiliger Stuhl, Israel, Japan, Kanada, Mexiko, Vereinigte Staaten.
Konvention v. 4.11.1950, SEV 5.
Vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Petzold NJW 2009, 3748.
Die Abkommen sind auf den Internetseiten des Europarats mit jeweils aktuellem Ratifikationsstand der Mitglieder veröffentlicht unter: http://conventions.coe.int.
Übereinkommen v. 15.12.1958, SEV 26; Zusatzprotokoll v. 1.1.1983, SEV 109.
Übereinkommen v. 28.4.1960, SEV 33; Zusatzprotokoll v. 1.1.1983, SEV 110.
Übereinkommen v. 14.5.1962, SEV 39; Zusatzprotokoll v. 1.1.1983, SEV 111.
Übereinkommen v. 22.7.1964, SEV 50; Zusatzprotokoll v. 16.11.1989, SEV 134.
Übereinkommen v. 17.9.1974, SEV 84; Zusatzprotokoll v. 24.6.1976, SEV 89.
Übereinkommen v. 16.11.1989, SEV 135; Zusatzprotokoll v. 12.9.2002, SEV 188.
Übereinkommen v. 4.4.1997, SEV 164; Zusatzprotokoll (über das Verbot des Klonens von menschlichen Lebewesen) v. 12.1.1998, SEV 168; Zusatzprotokoll (bezüglich der Transplantation von menschlichen Organen und Gewebe) v. 24.1.2002, SEV 186; Zusatzprotokoll (betreffend die biomedizinische Forschung) v. 25.1.2005, SEV 195; Zusatzprotokoll (betreffend der Gentests zu gesundheitlichen Zwecken) v. 27.11.2008, SEV 203.
Übereinkommen v. 28.10.2011, SEV 211.
Übereinkommen v. 25.3.2015, SEV 216.
Vgl. zum Streitstand Laufs NJW 1997, 776; Taupitz VersR 1998, 542; Ratzel MedR 1999, 510; Köhler ZRP 2000, 8; Albers EuR 2002, 801; König MedR 2005, 22; Weiß MedR 2005, 458; Ahrens/von Bar/Fischer/Spickhoff/Taupitz/Doppelfeld 103 ff.
Soweit bei den nachfolgenden Entscheidungen keine Fundstelle angegeben ist, sind diese auf der Homepage des Gerichtshofs (http://www.echr.coe.int) abrufbar.
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