BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil. Harm Peter Westermann
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Название: BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil

Автор: Harm Peter Westermann

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: Schwerpunkte Pflichtfach

isbn: 9783811453562

isbn:

СКАЧАТЬ Bürgerliches Recht27 Rn 951.

       [36]

      MünchKomm/Krüger, BGB8, § 268 Rn 4.

       [37]

      Vgl BGH BeckRS 1990, 01869 (für die Grundschuld); RGZ 131, 323, 325 f (für die Hypothek); OLG Celle NJW 1968, 1139, 1140 (für das Pfandrecht an beweglichen Sachen).

       [38]

      Dazu näher unten Rn 817.

       [39]

      RGZ 79, 359, 361.

       [40]

      Staudinger/Bittner, BGB (2014), § 266 Rn 36 ff.

       [41]

      BGHZ 73, 243, 247; Palandt/Grüneberg, BGB78, § 266 Rn 3; RGRK/Weber, § 420 Rn 11.

       [42]

      BeckOK/Lorenz, BGB51, § 266 Rn 4; MünchKomm/Krüger, BGB8, § 266 Rn 4.

       [43]

      Näher zu § 323 Abs. 5 unten Rn 527 ff und zu § 281 Abs. 1 S. 2 und 3 unten Rn 623 ff.

       [44]

      BeckOK/Lorenz, BGB51, § 266 Rn 11.

       [45]

      Dazu unten Rn 625 und Rn 531.

       [46]

      Jauernig/Stadler, BGB17, § 266 Rn 10.

      Teil II Der Inhalt von Schuldverhältnissen › § 7 Die Verbindung von Leistungspflichten durch Zurückbehaltungsrechte

      Inhaltsverzeichnis

       I. Das allgemeine Zurückbehaltungsrecht (§§ 273, 274)

       II. Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§§ 320, 322)

      Teil II Der Inhalt von Schuldverhältnissen§ 7 Die Verbindung von Leistungspflichten durch Zurückbehaltungsrechte › I. Das allgemeine Zurückbehaltungsrecht (§§ 273, 274)

      341

      Fall 30:

      A spielt mit seinen Freunden auf der Straße Fußball. Als B in seinem Auto vorbeifährt, übersieht ihn A und schießt den Ball gegen das Auto, wobei die hintere Heckscheibe zerbricht. B steigt aus seinem Auto aus und konfisziert den Ball. Auf Nachfrage des A weigert B sich, den Ball herauszugeben. Kann A von B Herausgabe des Balls verlangen? Lösung Rn 362

      Fall 31:

      V hat einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen K; der Anspruch verjährte am 1.2.2019. Am 1.1.2019 erlangte K seinerseits einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen V. Als K am 1.3.2019 den Kaufpreis von V fordert, hält dieser K die Einrede des § 273 Abs. 1 entgegen. Zu Recht?

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      Das allgemeine Zurückbehaltungsrecht des § 273 begründet eine Einrede, so wie beispielsweise auch § 214 für die Verjährung oder § 275 Abs. 2 und Abs. 3 für die Unzumutbarkeit der Leistungserbringung. Der Einredecharakter СКАЧАТЬ