BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil. Harm Peter Westermann
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Название: BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil

Автор: Harm Peter Westermann

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: Schwerpunkte Pflichtfach

isbn: 9783811453562

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СКАЧАТЬ § 412, soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt. Der Forderungsübergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Der Gläubiger soll durch die Drittleistung also nicht schlechter stehen. Das hat vor allem Bedeutung bei anteiliger Befriedigung durch den Dritten. So führt der Forderungsübergang bei teilweiser Zahlung auf Hypotheken oder Grundschulden zu einem Nachrangverhältnis des Dritten zugunsten des Gläubigers.[37]

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      B könnte gegen A einen Anspruch auf die Zahlung weiterer Verszugszinsen aus §§ 288 Abs. 1, 286 haben.

      I. A war im Schuldnerverzug.

      1. D hat B die Zahlung tatsächlich iSd § 294 angeboten. Gem. § 267 Abs. 1 kann die Leistung auch durch Dritte erfolgen. Nach § 267 Abs. 1 S. 2 ist dafür keine Einwilligung des Schuldners erforderlich. Eine höchstpersönliche Leistungspflicht besteht nicht. B hat das Zahlungsangebot auch zurückgewiesen.

      2. Der Annahmeverzug könnte aber gem. § 267 Abs. 2 ausgeschlossen sein. Gem. § 267 Abs. 1 S. 2 ist zwar eine Einwilligung oder Erlaubnis des Schuldners für die Drittzahlung nicht erforderlich. Wenn der Schuldner aber widerspricht, hat der Gläubiger ein Ablehnungsrecht. A hat der Zahlung des D widersprochen, so dass B gem. § 267 Abs. 2 zur Ablehnung berechtigt war. B war daher nicht im Gläubigerverzug.

      3. Der Schuldnerverzug des A ist also nicht durch den Gläubigerverzug ausgeschlossen.

      Ergebnis: B hat gegen A weiterhin Anspruch auf Zahlung der Verzugszinsen aus §§ 288, 286 Abs. 1.

      Teil II Der Inhalt von Schuldverhältnissen§ 6 Modalitäten der Leistungserbringung › IV. Teilleistungen (§ 266)

      Fall 29:

      A schuldet B die Lieferung von fünf Kaninchen. Diese sollen allesamt aus einem Wurf stammen, welcher in Kürze erfolgen soll.

      a) A und B haben bei Abschluss des Vertrags vereinbart, dass A einzelne Kaninchen zurückhalten darf, wenn dessen Tochter bestimmte Kaninchen besonders süß findet. Die Tochter des A findet nach erfolgtem Wurf zwei Kaninchen besonders süß.

      b) Aus dem Wurf haben nur drei Kaninchen überlebt.

      A bietet nunmehr dem B drei Kaninchen an. B weigert sich, die drei Kaninchen anzunehmen und besteht auf Lieferung von fünf Kaninchen. Es ergebe sich nämlich aus dem BGB, dass er Teilleistungen nicht anzunehmen brauche. Dadurch entstehen dem A in der Folgezeit Fütterungskosten in Höhe von 30 Euro.

      A möchte nun von einem befreundeten Jurastudenten wissen, ob er diese Kosten von B ersetzt verlangen kann? Lösung Rn 340

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      Eine Teilleistung ist jede Leistung, die hinter der vollständigen Leistungspflicht des Schuldners zurückbleibt. So liegt es, wenn statt zehn Tonnen Mehl nur fünf geliefert werden, wenn die Sängerin statt der versprochenen zehn Lieder nur sechs zum Besten gibt oder wenn der Monteur statt der vereinbarten fünf Heizkörper nur vier montiert.

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      § 266 ist unter anderem für den Schuldner- und den Gläubigerverzug relevant: Wenn der Schuldner entgegen § 266 nur eine Teilleistung anbietet, kann der Gläubiger die Teilleistung zurückweisen, ohne in Annahmeverzug gem. §§ 293 ff zu geraten. Umgekehrt kann der Schuldner, wenn die entgegen § 266 angebotene Teilleistung zurückgewiesen wird, in Schuldnerverzug kommen (§ 286). Die weiteren Rechte des Gläubigers entsprechen der Situation, in der überhaupt kein Leistungsangebot erfolgt. Der Gläubiger kann also grundsätzlich die Gegenleistung gem. § 320 verweigern, für die Leistung eine Frist setzen und nach deren Ablauf vom gesamten Vertrag zurücktreten (§ 323) oder auch Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen (§ 281). Auch kann § 286 erfüllt sein, so dass der Schuldner gegebenenfalls Schadensersatz aus § 280 Abs. 1, Abs. 2 leisten muss.

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