BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil. Harm Peter Westermann
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Название: BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil

Автор: Harm Peter Westermann

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: Schwerpunkte Pflichtfach

isbn: 9783811453562

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СКАЧАТЬ von Treu und Glauben (§ 242) kann der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts entgegenstehen.[30] Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Schuldner wegen einer unverhältnismäßig geringen Forderung die gesamte Leistung zurückbehalten will. Dafür kommt es auf die Einzelfallumstände an.[31] Treuwidrig ist es aber – von besonderen Ausnahmefällen abgesehen – nicht, wenn der Käufer eine Sache wegen geringfügiger Mängel „zurückweist“: § 273 gibt ihm grundsätzlich das Recht, die Sache auch bei geringfügigen Mängeln zurückzuweisen – also seiner Abnahmepflicht aus § 433 Abs. 2 den Anspruch aus § 433 Abs. 1 S. 2 auf sachmangelfreie Lieferung entgegenzuhalten.[32]

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      Das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 betrifft wechselseitige Ansprüche, also solche, die weniger eng verbunden sind als Ansprüche die im Gegenseitigkeitsverhältnis zueinanderstehen. Das berücksichtigt das Gesetz unter anderem in § 273 Abs. 3: Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Beim Zurückbehaltungsrecht nach § 320 gilt das dagegen nicht (vgl § 320 Abs. 1 S. 3). Wie Sicherheit zu leisten ist, regeln die §§ 232 ff. So kann der Gläubiger beispielsweise Geld oder Wertpapiere hinterlegen (vgl § 232 Abs. 1). Generell ist auch die Stellung eines tauglichen Bürgen eine denkbare Form der Sicherheitsleistung (§ 232 Abs. 2). Diese – eher unsichere – Form der Sicherheitsleistung ist für die Abwendung des Zurückbehaltungsrechts aber in § 273 Abs. 3 S. 2 ausgeschlossen.

      362

      A könnte gegen B einen Anspruch auf Herausgabe des Balls aus § 985 haben.

      I. A ist Eigentümer des Balls. B ist Besitzer ohne Recht zum Besitz, sodass der Anspruch auf Herausgabe des Balls aus § 985 zunächst entstanden ist.

      II. Dieser Anspruch ist auch nicht erloschen.

      III. Der Durchsetzbarkeit des Anspruchs könnte ein Zurückbehaltungsrecht des B aus § 273 entgegenstehen. Dies hätte zur Folge, dass A Herausgabe des Balls nur Zug um Zug gegen Erfüllung seiner eigenen Verbindlichkeit verlangen kann. Ansprüche im Gegenseitigkeitsverhältnis liegen nicht vor. Daher ist nicht § 320, sondern § 273 anwendbar.

      1. Zunächst müssen gegenseitige Forderungen bestehen. A hat gegen B einen Anspruch aus § 985 auf Herausgabe des Balls. B hat gegen A einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 auf Schadensersatz – also Ersatz der für die Reparatur der Autoscheibe notwendigen Kosten. Somit bestehen gegenseitige Forderungen.

      2. Die gegenseitigen Ansprüche müssen in Konnexität zueinanderstehen, also auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Dafür ist ein natürlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Ansprüchen ausreichend. Die Ansprüche des A und des B beruhen auf demselben Lebensvorgang und stehen auch im wirtschaftlichen Zusammenhang zueinander.

      3. Beide Ansprüche sind fällig und durchsetzbar.

      Ergebnis: A hat somit einen Anspruch aus § 985 auf Herausgabe des Balls.

      Teil II Der Inhalt von Schuldverhältnissen§ 7 Die Verbindung von Leistungspflichten durch Zurückbehaltungsrechte › II. Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§§ 320, 322)

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      Fall 32:

      V und K schließen einen Kaufvertrag über zehn Flaschen Wein. Sie vereinbaren, dass V den Wein am darauffolgenden Tag liefern soll. Dies tut V auch, jedoch liefert er lediglich vier Flaschen und fordert K bei der Lieferung auf, ihm doch schon mal den Kaufpreis zu geben. K weigert sich. Zu Recht? Lösung Rn 382

      Fall 33:

      Vermieterin V möchte ihrer Mieterin M gem. § 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr 3 kündigen, weil M zwei Monate in Folge lediglich 300 Euro statt der als Monatsmiete vereinbarten 400 Euro gezahlt hat. M trägt im Kündigungsprozess vor, dass V ihrerseits mehrere Mängel der Wohnung nicht beseitigt hat (wie etwa eine defekte Heizung).

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