Название: Verkehrsunfallflucht
Автор: Carsten Krumm
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: Praxis der Strafverteidigung
isbn: 9783811447097
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Teil 1 Verteidigungsstrategien zur Vermeidung von Anklage und Verurteilung › VII. Mögliche kfz-versicherungsvertraglichen Folgen nach Beendigung des Strafverfahrens, Regress der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung gegen den/die Mandaten/in
VII. Mögliche kfz-versicherungsvertraglichen Folgen nach Beendigung des Strafverfahrens, Regress der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung gegen den/die Mandaten/in[1]
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Bei jeder Beendigung des Strafverfahrens, also auch bei der Überlegung, ob eine Einstellung nach § 153a StPO in Betracht kommen soll, ist auch immer an eine mögliche Spätreaktion der Kfz-Haftpflichtversicherung des/der Mandanten/in zu denken. Eine Einstellung des Strafverfahren nach § 153 StPO birgt – bisher – für den/die Mandanten/in im Regelfall wenig bis kein Risiko eines Regresses der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung, so die Erfahrung die Erfahrung des Autors, aber Ausnahmen bestätigen die Regel und die Versuche der Versicherungswirtschaft Regress zu fordern, nehmen zu. Eine Einstellung des Strafverfahren nach § 153a StPO birgt für den/die Mandanten/in immer das Risiko, so die Erfahrung des Autors, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung des/der Mandanten/in hierin die Feststellung sehen könnte, dass der Tatbestand der Verkehrsunfallflucht und damit die Obliegenheitsverletzung tatsächlich verwirklicht wurde mit der Folge, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung bis zu einer Höhe von maximal 5000 Euro Regress bei dem/der Mandanten/in, zu nehmen versucht.[2] Mit dieser Regressforderung wird der/die Mandant/in, der/die damit regelmäßig nicht rechnet, oft erst Wochen oder Monate nach Abschluss des Strafverfahrens durch die Kfz-Haftpflichtversicherung konfrontiert, nachdem diese die Strafakten eingesehen hat. Diese Unwägbarkeit und das damit verbundene finanzielle Risiko sollte die Verteidigung daher vor der Entscheidung, einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO zuzustimmen, mit dem/der Mandanten/in zusätzlich erörtern, um sich nicht im Nachhinein dem Vorwurf ausgesetzt zu sehen, man habe nicht umfassend genug beraten und der/die Mandant/in hätte bei Kenntnis dieses Umstands sich anders entschieden.
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Der Autor empfiehlt, ein Muster zur Aufklärung des/der Mandanten/in bei der Mandatsannahme zu fertigen und in diesem über die Obliegenheiten nach den AKB und die Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung zu belehren, vgl. Muster 19, Rn. 680. Da die Verteidigung in Verkehrsstrafsachen auch Massengeschäft mit sich regelmäßig wiederholenden Sachverhalten sein kann, empfiehlt der Autor auch ein Muster zur Aufklärung des/der Mandanten/in bei Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft/das Gericht gemäß § 153a StPO zu fertigen und vor der Zustimmung zur Einstellung des Strafverfahren an den den/die Mandanten/in zu übermitteln, vgl. Muster 16, Rn. 677.
Hinweis
Sollte sich die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung an den Mandanten wenden, um die Regressforderung durchzusetzen, kann seriös versucht werden, das Regressbegehren abzuwehren oder zumindest einen Vergleich über eine niedrigere Summe zu schließen. Die Rechtsschutzversicherung, die für die Strafverteidigung die Kostenübernahme erklärt hatte, übernimmt im Regelfall auch bei diesen Regressfällen das Rechtsanwaltshonorar und zwar für die „Vertretung in einer kfz-versicherungsvertraglichen Angelegenheit“.
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Gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Mandanten kann argumentiert werden, dass die Einstellung des Strafverfahrens allein aus strafprozessökonomischen Gründen im Sinne einer Verständigung[3] erfolgte und ein Schuldanerkenntnis damit gerade nicht abgegeben wurde[4] bzw. werden sollte. Insoweit kann die Kfz-Haftpflichtversicherung aus der bloßen Tatsache der Einstellung des Strafverfahrens aus Opportunitätsgründen keinerlei Erfolgsaussichten für ein etwaiges Zivilverfahren ableiten. Zunächst liegt überhaupt kein rechtskräftiges Strafurteil vor, sondern nur ein Bescheid der Staatsanwaltschaft bzw. ein Beschluss des Amtsgerichts. Diese Einstellung des Strafverfahrens stellt gerade kein strafrechtliches Erkenntnis dar.[5] Denn selbst wenn ein strafrechtliches Urteil vorliegen würde, hätte dieses keinerlei Bindung für einen Zivilrichter, da dieses mit dem im Zivilprozessrecht herrschenden Prinzip der freien Beweiswürdigung unvereinbar ist und ein Zivilrichter sich selbst beim Vorliegen eines Strafurteils eine eigene Überzeugung bilden muss und auch nicht an einzelne Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils gebunden ist.[6]
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Falls der/die Mandant/in gegen den/die regressiert wird und der/die Versicherungsnehmer/in personenverschieden sind, kann[7] behauptet werden, dass der Regress nur den/die Versicherungsnehmer/in treffen kann, der auch Fahrer/in war, also nicht den/die Dritte/n als Fahrer/in, außer der/die Dritte als Fahrer/in ist Repräsentant des Versicherungsnehmers.[8] Argument für eine alleinige Haftung des Versicherungsnehmers könnte sein, dass sich das aus dem Umkehrschluss des § 5 Abs. 3 KfzPflVV ergebe, der nur für Obliegenheitsverletzungen vor dem Schadenfall die mitversicherte Person ausdrücklich miteinbezieht, während es in § 6 KfzPflVV für Obliegenheitsverletzungen nach dem Schadenfall – eben z.B. für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort – eine den Mitversicherten einbeziehende Vorschrift im Wortlaut nicht gibt.
Dem wird entgegengehalten, soweit sich eine mitversicherte Person gegenüber den geschädigten Dritten haftbar gemacht habe, entstehe auch ein Gesamtschuldverhältnis zwischen der mitversicherten Person und dem Versicherer auf welches § 116 VVG Anwendung finde; für den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung sei das unbestritten und ergebe sich das auch aus der Gesetzesbegründung;[9] argumentiert wird auch mit § 47 Abs. 1 VVG[10].
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Ob in der Kfz-Haftpflichtversicherung Leistungsfreiheit bis zu 2.500 € oder 5.000 € besteht, hängt davon ab, ob eine „normale“ Obliegenheitsverletzung oder eine besonders schwerwiegende Verletzung der Anzeige- und Aufklärungspflicht vorliegt. Bei der Verwirklichung des Tatbestandes des § 142 StGB (vgl. Auflistung der verbraucherfreundlichen bzw. verbraucherstrengen Urteile Rn. 108 ff.) gilt, dass das insoweit immer als eine besonders schwerwiegende Obliegenheitsverletzung eingestuft worden ist mit der Folge, dass eine Leistungsfreiheit bis zu 5000 Euro angenommen wird. Allerdings bietet § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG die Möglichkeit, die Leistungsfreiheit abzuwenden, wenn die Obliegenheitsverletzung, also auch die Verkehrsunfallflucht auf die Feststellung des Versicherungsfalls und die Höhe der Versicherungsleistung keine Auswirkung hat, sog. Kausalitätsgegenbeweis. Dieses ist dann der Fall, wenn die durch die Verkehrsunfallflucht vereitelten Feststellungen mit entsprechender Verlässlichkeit durch andere Beweismittel nachgeholt werden können, z.B. den Behörden oder andere Versicherungen schon Ermittlungen angestellt haben, über die die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung des Mandanten/der Mandantin nicht hätte hinausgehen können, z.B. wenn der Unfall durch Zeugen beobachtet wurde oder polizeilich aufgenommen wurde.[11]
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Bzgl. des Vorhalts, durch das Entfernen vom Unfallort seien Feststellungen zu einer eventuellen Alkoholisierung bzw. Berauschtheit des/der Fahrer/s/in vereitelt worden, ist zu erwidern, dass dafür gewisse Indizien bestehen müssten,[12] ein Generalverdacht ist zu verneinen. Auch hier ist ggf. mit dem äußere Bild des Unfallanstoßes, der gegen eine alkohol- bzw. betäubungsmittelbedingte Fahruntüchtigkeit spreche[13] zu argumentieren. Außerdem, könnten ja Angaben gemacht werden, dass der/die berechtigte Fahrer/in nicht alkoholisiert СКАЧАТЬ