Klausurenkurs im Öffentlichen Wirtschaftsrecht. Stefan Storr
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Читать онлайн книгу Klausurenkurs im Öffentlichen Wirtschaftsrecht - Stefan Storr страница 28

Название: Klausurenkurs im Öffentlichen Wirtschaftsrecht

Автор: Stefan Storr

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: Schwerpunkte Klausurenkurs

isbn: 9783811469044

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СКАЧАТЬ § 3 Abs. 2 S. 1 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Als Beiträge im rechtlichen Sinne müssen sie daher dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz genügen, was aber im vorliegenden Fall nicht zu problematisieren ist[35]. Auch die unmittelbare Anknüpfung der Beitragslast an die – ihrerseits verfassungskonforme – Pflichtmitgliedschaft in § 3 Abs. 2 S. 1 IHKG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden[36]. Als problematisch könnte sich allenfalls die Differenzierung zwischen ins Handelsregister eingetragenen und sonstigen Mitgliedern erweisen. Während letztere nach § 3 Abs. 3 S. 3–4 IHKG sowohl als Existenzgründer als auch allgemein bei geringem Einkommen privilegiert werden[37], scheidet dies bei ins Handelsregister eingetragenen Gesellschaften – und damit auch im vorliegenden Fall bei L – aus. Allein der Hinweis darauf, der Gesetzgeber habe eine solche Differenzierung gewollt[38], kann eine Begründung nicht ersetzen. Der Hinweis auf den geringen Betrag, der konkret fällig wurde, könnte eine Diskriminierung nicht rechtfertigen.

      Aufgabe 2: Der Streit um Werbekampagne und Akteneinsicht

      A. Die Klage auf Unterlassung der Werbekampagne

      I. Die Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Klage

      1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

      75

      2. Statthafte Klageart

      76

      Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klägerbegehren (§ 88 VwGO), das sich wiederum an der Rechtsnatur der beanstandeten Maßnahme orientiert. L begehrt die Unterlassung der durch die IHK angelegten Kampagne „Buy Pälzisch!“ sowie Akteneinsicht. Da beides als schlichtes Verwaltungshandeln einzuordnen ist, kommt als Klageart nur die zwar in der VwGO nicht ausdrücklich normierte, aber an verschiedenen Stellen (vgl §§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 4 VwGO) vorausgesetzte allgemeine Leistungsklage in Betracht. L hat dem Sachverhalt nach einen entsprechenden Leistungsantrag gestellt.

      3. Klagebefugnis

      77

      Auch für die allgemeine Leistungsklage wird die Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO als Sachurteilsvoraussetzung gefordert, um Popularklagen auszuschließen.

      4. Klagegegner, Beteiligten- und Prozessfähigkeit

      78

      Der richtige Klagegegner richtet sich auch im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage nach dem Rechtsträgerprinzip, welches § 78 VwGO zugrunde liegt. Folglich ist die Klage unmittelbar gegen die Körperschaft zu richten. Richtiger Klagegegner ist also die IHK Pfalz. Als juristische Personen sind gemäß § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO sowohl L als auch die IHK (§ 3 Abs. 1 IHKG) beteiligtenfähig. Die Prozessfähigkeit richtet sich jeweils nach § 62 Abs. 3 VwGO. Die IHK wird somit nach näherer Maßgabe ihrer Satzung durch Präsident und Hauptgeschäftsführer vertreten, § 7 Abs. 2 IHKG, L durch ihren Geschäftsführer, § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG.

      5. Zuständigkeit des Gerichts

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      Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach § 45 VwGO. Die nach dem Sachverhalt zu unterstellende örtliche Zuständigkeit des VG Neustadt a.d.W. ergibt sich aus § 52 VwGO iVm § 3 Abs. 2 Nr. 3 GerOrgG-Rlp.

      6. Zwischenergebnis

      80

      Die Klage ist somit zulässig.

      II. Die Begründetheit

      Die allgemeine Leistungsklage wäre zudem auch begründet, wenn L der geltend gemachte Unterlassungsanspruch tatsächlich zusteht.

      1. СКАЧАТЬ