Название: Aktuelle Besteuerungsfragen für Krankenhäuser und Krankenhausträger
Автор: Ralf Klaßmann
Издательство: Bookwire
Жанр: Медицина
isbn: 9783170405028
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Bei steuerbegünstigten Körperschaften, insbesondere bei sog. »Mittelweitergabe-Körperschaften« (i. S. d. § 58 Nr. 1 AO), die sich im Rahmen ihrer tatsächlichen Geschäftsführung an die in ihrer Satzung enthaltene Pflicht zur Verwendung sämtlicher Mittel für die satzungsmäßigen Zwecke halten, ist das Ausschließlichkeitsgebot selbst dann als erfüllt anzusehen, wenn sie sich vollständig aus Mitteln eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder aus der Vermögensverwaltung finanzieren.311
Eine Körperschaft, welche steuerliche Begünstigungen wegen der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke begehrt, hat im Übrigen ggf. nach den allgemeinen Beweislastregeln den Nachweis zu führen, dass sie nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.312
Für einen Krankenhausträger dürfte sich wegen der überragenden Bedeutung der Einnahmen des eigentlichen Krankenhausbetriebes regelmäßig keine Probleme ergeben, es sei denn, das von ihm betriebene Krankenhaus erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 67 AO für einen Krankenhauszweckbetrieb.
Dann liegt insoweit zwingend ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, der den Status der Steuerbegünstigung verhindert. Eine andere Zweckbetriebsvorschrift der AO (§§ 65 bis 68) kann nicht – auch nicht hilfsweise – in Anspruch genommen werden, insbesondere nicht die Regelung des § 66 AO für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege. Dies ist durch § 66 Abs. 3 Satz 2 AO ausdrücklich ausgeschlossen.
2 Gebot der Selbstlosigkeit: Verbot der Begünstigung von Mitgliedern und Gesellschaftern
Zuwendungen an Mitglieder oder Gesellschafter von steuerbegünstigten Einrichtungen müssen auf sog. bloße Annehmlichkeiten, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind, beschränkt sein.313 Dies ist Ausfluss des sog. »Bagatellvorbehaltes «, unter dem die Vorgaben des § 55 Abs. 1 AO stehen314, und gilt insbesondere für Zuwendungen in der Form von kostenloser oder verbilligter Bewirtung bei internen Veranstaltungen, z. B. bei Mitgliederversammlungen oder Vorstandssitzungen, und für Sachgeschenke aus persönlichen Anlässen.
Absolute (feste betragsmäßige) Obergrenzen im Hinblick auf die Angemessenheit von derartigen Annehmlichkeiten (bzw. Aufmerksamkeiten) hat die Finanzverwaltung (bisher) nicht festgelegt. Steuerbegünstigte Körperschaften sollten generell darauf achten, dass sie in dieser Sache »die Kirche im Dorf lassen«, also nur angemessene Aufwendungen tragen.315
Es ist sicher sinnvoll, sich prinzipiell an den Regelungen der Lohnsteuer-Richtlinien 2015 zu orientieren.316 Dort wird in Richtlinie 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR 2015 geregelt, dass Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60,00 Euro317, z. B. in der Form von Blumen, Genussmitteln (z. B. Frühstückskorb)318, einem Buch oder einem Tonträger, die einem Arbeitnehmer aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (auch eines Angehörigen) zugewendet werden, keine lohnsteuersteuerlichen Konsequenzen auslösen, ebenso wenig die Überlassung von Getränken und Genussmitteln zum Verzehr im Betrieb sowie (bis zu einem Wert von 60,00 Euro) die unentgeltliche oder verbilligte Gewährung von Speisen zum Verzehr im Betrieb anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung.319
Im Schrifttum wird hierzu angemerkt, dass Sachzuwendungen im Einzelfall auch die vorgenannten Werte überschreiten dürfen, eben weil der Bundesfinanzminister keine absoluten Grenzen festgelegt hat.320 Dann wird das zuständige Finanzamt aber argumentativ von der Angemessenheit überzeugt werden müssen.321
Die Angemessenheit wird im Einzelfall von verschiedenen Faktoren abhängen, z. B. von der Bedeutung des Anlasses, vom Grad der Inanspruchnahme des Beschenkten durch die Körperschaft sowie von der Struktur und der Größe der Körperschaft.322
Die Verwendung von Mitteln für den Kauf eines Kranzes anlässlich der Beerdigung eines Mitglieds (oder eines Organs des Krankenhausträgers) ist generell gemeinnützigkeitsunschädlich.323
Geldgeschenke an Mitglieder (oder Gesellschafter) sind aber grundsätzlich unzulässig.324
Gemeinnützigkeitsrechtlich problematisch sind auch sog. verdeckte Gewinnausschüttungen325 einer gemeinnützigen GmbH an ihre (nicht steuerbegünstigten) Gesellschafter. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 12.12.2010326 ausdrücklich bestätigt.
Diese Konsequenz ist unmittelbar einleuchtend z. B. bei überhöhten Vergütungen, die eine gemeinnützige GmbH ihrem (nicht selbst steuerbegünstigten) Gesellschafter z. B. für die Überlassung von Wirtschaftsgütern zahlt, beispielsweise im Rahmen von Immobilienmietverträgen327, ferner bei unverhältnismäßig hohen Aufwandsentschädigungen oder Sitzungsgeldern, unangemessenen Reisekosten z. B. an Vorstands-, Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglieder bzw. Gesellschafter sowie Einnahmenverzichte z. B. in der Form gewährter Preisvorteile.328
Bei sog. (kommunalen) Eigengesellschaften (in der Rechtsform der GmbH) ist bei vertraglichen Leistungsbeziehungen zur kommunalen Trägerkörperschaft zu beachten, dass eine begünstigungsschädliche Gewinnausschüttung i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO anzunehmen ist, wenn die Eigengesellschaft für die von ihr zu erbringenden Leistungen ein Entgelt erhält, das einem Fremdvergleich (in Gestalt des Kostenausgleichs zzgl. eines marktüblichen Gewinnaufschlags) nicht standhält.329
Eine solche verdeckte Gewinnausschüttung kann aber auch möglicherweise (schon dann) vorliegen, wenn die formalen Anforderungen, die für beherrschende Gesellschafter gelten, bei der gemeinnützigen GmbH nicht eingehalten werden330, beispielsweise keine ordnungsgemäß vereinbarten Leistungsbeziehungen oder nicht vereinbarungsgemäß durchgeführte Leistungsbeziehungen zwischen gGmbH und ihrem Gesellschafter vorliegen.331 Dabei ist die Frage der Angemessenheit СКАЧАТЬ