Aktuelle Besteuerungsfragen für Krankenhäuser und Krankenhausträger. Ralf Klaßmann
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Читать онлайн книгу Aktuelle Besteuerungsfragen für Krankenhäuser und Krankenhausträger - Ralf Klaßmann страница 29

Название: Aktuelle Besteuerungsfragen für Krankenhäuser und Krankenhausträger

Автор: Ralf Klaßmann

Издательство: Bookwire

Жанр: Медицина

Серия:

isbn: 9783170405028

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СКАЧАТЬ § 50 Abs. 4 S. 2 EStDV

      

      IV Gebote der Selbstlosigkeit und Ausschließlichkeit

      1 Gebot der Selbstlosigkeit: Verbot der vorrangigen Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke

      Das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht ist geprägt von den Grundsätzen der Selbstlosigkeit,Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit, welche in §§ 55 bis 57 AO gesetzlich normiert sind.

      Das Gebot der Unmittelbarkeit (§ 57 AO) und dessen praktischen Umsetzungsprobleme waren bereits Gegenstand der Erläuterungen unter B.III.4.; das Gebot der Ausschließlichkeit wird unter B.IV.7. erörtert werden. Das Gebot der Selbstlosigkeit ist – in vielfältigen, aber nicht abschließend dargestellten Facetten – Gegenstand der Ausführungen unter B.IV.1. bis 6.

      Das Gebot der Selbstlosigkeit, das im Grundsatz in § 55 Abs. 1 Satz 1 AO verankert ist, besagt, dass nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, z. B. gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke, verfolgt werden dürfen. Die Tätigkeit einer steuerbegünstigten Körperschaft muss hiernach auf nicht-eigenwirtschaftliche Zwecke gerichtet sein.

      Die Finanzverwaltung und auch der BFH sahen hierin einen Verstoß gegen die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO), da die UG den weit überwiegenden Teil ihrer personellen und sachlichen Ressourcen in die teilweise hochkomplexe Abwicklung der Dividendenstripping-Geschäfte einsetzte, während die Allgemeinheit, so der BFH, mit Ausnahme einer einwöchigen Kunstaustellung keinen Nutzen von den Tätigkeiten der UG gehabt habe. Die tatsächliche Geschäftsführung war daher nicht auf die ausschließliche Verfolgung der satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke (Förderung von Kunst und Kultur) gerichtet, sodass die Steuerbefreiung zu versagen war.

      Die Formulierung – » gerichtet sein« – des § 55 Abs. 1 Satz 1 AO verdeutlicht, dass steuerbegünstigte Körperschaften ohne Verlust der Steuervergünstigungen durchaus (steuerpflichtige) wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten dürfen (jedenfalls soweit hierdurch Mittel generiert werden, die von der steuerbegünstigten Körperschaft für steuerbegünstigte Zwecke – grundsätzlich zeitnah – einzusetzen sind).

      Insoweit sind (steuerpflichtige) wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zulässig, soweit sie nicht als eigenständige – satzungsmäßige – Zwecke der Körperschaft betrieben werden, sondern nur » anlässlich« der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke.

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