Untergrundkirche und geheime Weihen. Eva Vybíralová
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СКАЧАТЬ der Bischofsweihe angesehen werden.“ Ibid., c. 1013/4. Das päpstliche Mandat kann sich an einen bestimmten oder auch unbestimmten katholischen Bischof wenden. Oftmals steht es dem Ernannten auch zu, sich einen eigenen Spender zu wählen, vgl. ibid., c. 1013/5. So kann sich der päpstliche Auftrag sowohl an den Weihender als auch an den zum Bischof Ernannten richten, vgl. Aymans, Winfried /Mörsdorf, Klaus, Kanonisches Recht. Lehrbuch aufgrund des Codex iuris canonici, Bd. III, 234.

      62 Für die Nichtbeachtung des c. 1014 und ebenfalls der cc. 1015 § 2 (Weihe eines orientalischen Kandidaten ohne apostolisches Indult) und 1021 (Weihe durch einen katholischen Bischof anderen Ritus als der Weihekandidat ohne apostolisches Indult) findet man im CIC/1983 paradoxerweise keine Kirchenstrafen. C. 1459 § 2 CCEO bestraft dagegen mit einer angemessenen Strafe einen Bischof, der gegen Vorschriften der Canones die Diakonen- oder Priesterweihe spendete.

      63 Aus der Sicht der lateinischen Kirche sind andere (d. h. nichtlateinische) Riten ebenfalls andere Rituskirchen (Ecclesia ritualis im Sprachgebrauch des CIC/1983) bzw. andere Kirchen sui iuris (im Sprachgebrauch des CCEO). Aber nicht jede Rituskirche/Kirche sui iuris hat einen eigenen Ritus.

      64 Höhere Obere leiten das ganze Institut oder eine Provinz bzw. einen ihr gleichberechtigten Teil, oder ein Kloster sui iuris. Als höhere Obere werden ebenfalls ihre Stellvertreter bezeichnet (c. 620).

      65 Die Erläuterungen der Begriffe: klerikal/laikal (c. 588), des päpstlichen/diözesanen Rechtes (c. 589), Ordensinstitut (c. 607), die Gesellschaft des apostolischen Lebens (c. 731).

      66 Woestman erwähnt ein Beispiel eines männlichen laikalen Instituts ‘Order of St. John of God’, das vom Apostolischen Stuhl das Privileg zur Erteilung des Weiheentlaßschreibens bekam. Vgl. Woestman, William H., The Sacrament of Orders, 28, Fn. 62.

      67 Kraft einer Begünstigung durch den Apostolischen Stuhl kann ein Säkularinstitut inkardinationsberechtigt werden (c. 266 § 3).

      68 Vgl. Aymans, Winfried /Mörsdorf, Klaus, Kanonisches Recht, Bd. II, 136.

      69 Die Exkommunizierten und mit Interdikt Belegten dürfen keine Sakramente spenden (c. 1331 § 1, 1°; c. 1332). Die Suspension verbietet „alle oder einige Akte der Weihegewalt“ (c. 1333 § 1, 1°). Das Verbot, ein Jahr lang die Weihen zu spenden, gehört zu den Sühnestrafen (c. 1338 § 2, c. 1383).

      70 BenediktXIV., Konstitution Etsi pastoralis vom 26. Mai 1742, in: Gasparri, Pietro (ed.), Codicis iuris canonici fontes. Bd. I, Rom 1947, 734-755.

      71 Die wirklichen Hermaphroditen (mit Gonaden – d. h. Hoden und Eierstöcke – beider Geschlechter) können nicht gültigerweise geweiht werden. Bei Scheinhermaphroditen (Gonadenanlage eigengeschlechtlich, aber die übrigen Geschlechtsorgane sind gemischt oder doppelt) wird zwischen Gynandroiden (Frauen) und Andragynoiden (Männer) unterschieden. Die Gynandroiden dürfen die Weihe nicht empfangen. Da die (sicheren) Andragynoiden als Männer angesehen werden, sind sie fähig, die Weihe zu empfangen, aber trotzdem ist es nicht empfohlen, die Andragynoiden zu weihen. Vgl. Jone, Heribert, Gesetzbuch der lateinischen Kirche, Bd. II, 191.

      72 Für die höheren Weihen kommt der titulus beneficii kaum in Betracht, weil für die Erlangung der Benefizien normalerweise die Priesterweihe erforderlich ist, aber der Kleriker muss bereits zur Subdiakonatsweihe einen Titel bekommen. Der titulus mensae wurde in Deutschland als landesherrlicher (staatlicher) Tischtitel gebraucht. Vgl. Eichmann, Eduard/ Mörsdorf, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts, Bd. II, 108-109.

      73 Die aus ihrer Heimat im Osten vertriebenen Weihebewerber oder Kleriker konnten nach einem Reskript des Staatssekretariates von 1946, wenn keine andere Möglichkeit bestand, ad titulum missarum geweiht werden, und dies sogar auch, wenn sie in ihrer alten Heimatdiözese bereits inkardiniert worden waren. Vgl. Eichmann, Eduard / Mörsdorf, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts, Bd. II, 109.

      74 Es genügt nicht die Legitimierung durch eine nachträgliche Ehe oder durch ein päpstliches Reskript. Vgl. Jone, Heribert, Gesetzbuch der lateinischen Kirche, Bd. I, 113. C. 1117 (Legitimierung durch eine nachträgliche Ehe) lässt bestimmte Ausnahmen gelten – ein ähnliches Hindernis wie für das Bischofsamt gibt es ebenfalls für das Kardinalat (c. 232 § 2,1°) und für gefreite Äbte und Prälaten (c. 321 § 2).

      75 Vgl. Paul VI., MP De episcoporum muneribus (Normae Episcopis impertiuntur ad facultatem dispensandi spectantes) vom 15. Juni 1966, in: AAS 58 (1966) 467-472.

      76 Den Antimodernisteneid hat Papst Pius X. im Jahre 1919 eingeführt. Der Kleriker musste ein Formular mit dem Eid eigenhändig unterschreiben. Vgl. Jone, Heribert, Gesetzbuch der lateinischen Kirche, Bd. II, 598-599. Wer die Ablegung des Glaubensbekenntnisses ohne gerechten Grund ablehnte, sollte bestraft werden, auch mit dem Entzug seines Amtes, Benefiziums oder seiner Würde (c. 2403). Der Antimodernisteneid wurde 1967 durch Papst Paul VI. abgeschafft.

      77 Verlangt wird das männliche Geschlecht seit Geburt. Personen mit einer Geschlechtsidentitätsstörung (Transsexualität), die dank medizinischer Eingriffe erfolgreich ihr physisches Geschlecht wechselten, dürfen sowohl zur Weihe als auch zur Eheschließung nicht zugelassen werden. „Ein Mann, der operativ zu einer Frau umgewandelt wurde, könnte zwar (theoretisch) gültig die Weihe empfangen, darf aber (auch im Blick auf seine psychische Identität und Gesundheit) nicht zugelassen werden. Eine zu einem Mann umgewandelte Frau ist biologisch weiterhin als Frau zu sehen, die das Weihesakrament nicht gültig empfangen kann.“ Althaus, Rüdiger, Kommentar zu c. 1024/6, in: MK CIC (Stand: Februar 2006). Ausführlicher: Bitterli, Marius Johannes, Wer darf zum Priester geweiht werden?, 50-77.

       Die in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts oft aufgetauchte dogmatische Frage nach der Frauenordination in der katholischen Kirche wurde durch die Erklärung der Glaubenskongregation Inter insigniores zur Frage der Zulassung von Frauen zum Priestertum vom 15. Oktober 1976 (DH 4590-4606), das Apostolische Schreiben von Johannes Paul II. Ordinatio sacerdotalis vom 22. Mai 1994 (DH 4980-4983) und die darauf folgende Antwort der Glaubenskongregation vom 11.

       Dezember 1995 (DH 5040-5041) mehr oder weniger beendet. Die Erklärungen betreffen jedoch nur die Frage nach dem Priestertum von Frauen, die Frage nach dem Frauendiakonat bleibt dagegen noch unentschieden.

      78 Standardwerk zu diesem Thema: Bitterli, Marius Johannes, Wer darf zum Priester geweiht werden?.

      79 Plöchl, Willibald M., Geschichte des Kirchenrechts, Bd. IV, 173

      80 Vgl. Ott, Ludwig, Das Weihesakrament, 73.

      81 Zu dieser Zeit beschäftigte sich mit dem Problem der anglikanischen Weihen auch Pietro Gasparri. Er schlug eine Ordination sub condicione statt der bisherigen absoluten Wiederholung der Weihe vor. 1896 war Gasparri Mitglied der Päpstlichen Kommission zur Untersuchung der Gültigkeit anglikanischer Weihen. Vgl. Ott, Ludwig, Das Weihesakrament, 177.

       Mörsdorf zählt zu den aufgrund der fehlerhaften Form und der Intention ungültig Geweihten auch die dänischen und schwedischen Bischöfe. Vgl. Eichmann, Eduard/Mörsdorf, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts, Bd. II, 96.

      82 Tillard, Jean-Marie, Zur Intention des Spenders und des Empfängers der Sakramente, in: Concilium 4 (1/1968) 54-61, hier: 54.

      83 Scheffczyk, Leo / Ziegenaus, Anton, Katholische Dogmatik, Bd. VII (Die Heilsgegenwart in der Kirche: Sakramentenlehre), Aachen 2003, 162.

       Das Heilige Offizium benutzte andere Begriffe für die aktuelle und virtuelle Intention, aber der Sinn bleibt derselbe, wie es aus einer Erklärung des Offiziums vom 30.1.1830 deutlich hervorgeht: „Ad valorem СКАЧАТЬ