Untergrundkirche und geheime Weihen. Eva Vybíralová
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СКАЧАТЬ genügt schon die moralische Berührung (DH 3861).

      Zwanzig Jahre nach der Konstitution Sacramentum Ordinis konkretisiert Papst Paul VI. bei der Gelegenheit des neuerschienenen Pontificale in der Konstitution Pontificalis Romani recognitio von 1968100 die wesentlichen Riten für die Weiheliturgie erneuert. Als Materie der Diakonen- und Priesterweihe erklärt er „die Handauflegung [manuum impositio] des Bischofs, die schweigend den einzelnen Weihekandidaten vor dem Weihegebet erteilt wird.“ Bei der Diakonen- und Priesterweihe wird also von nun an die Auflegung beider Hände des Bischofs verlangt. Bei der Bischofsweihe geschieht die wesentliche Handauflegung schweigend vor dem Weihegebet durch die weihenden Bischöfe oder mindestens durch den Hauptzelebranten. Ob bereits die moralische Berührung zur Gültigkeit der Weihe genügt, ist nicht erwähnt und bleibt daher fraglich.101 Die durch die nachkonziliare liturgische Reform veranlasste neue liturgische Ordnung für die Feier der Diakonen-, Priester- und Bischofsweihe wurde durch die Apost. Konstitution Pontificalis Romani recognitio vom 18. Juni 1968 von Papst Paul VI. approbiert und durch das Dekret der Ritenkongregation vom 15. August 1968 eingeführt. Bis zum Ostersonntag 1969 (6. April 1969) galten beide Pontificale, danach durfte nur die neue liturgische Ordnung verwendet werden. Die wesentliche Form des Weihegebetes bei der Diakonen- und Priesterweihe wurde nur in Kleinigkeiten, der zur Gültigkeit notwendige Teil des Weihegebetes bei der Bischofsweihe jedoch wesentlicher geändert.

      Wenn die erste Weihe ungültig oder unvollständig erteilt werden sollte, kann ihre Wiederholung (die sog. Reordination) bzw. die Nachholung eines Ritus auch außerhalb der vorgeschriebenen Zeiten und geheim geschehen, und zwar sowohl die absolute als auch die bedingungsweise (sub conditione) Wiederholung bzw. Nachholung (c. 1007 CIC/1917).

      Das Kirchenrecht stellt relativ wenig Voraussetzungen an ein gültiges Zustandekommen des Weihesakramentes. Dies wird mit den weitreichenden Konsequenzen, die eine Weihenichtigkeitserklärung (z. B. beim Priester die ungültige Feier der Eucharistie, Bußsakramentes oder Firmung) haben könnte, begründet. Dagegen setzt das kirchliche Recht strenge Bedingungen besonders an die Person des Weihekandidaten fest, weil eine Weihe nicht das persönliche Heil des Klerikers zum Zweck hat, sondern zum Dienst an der Kirche und zur Ermittlung der geistlichen Güter bestimmt ist. Die heutigen Gültigkeitsbedingungen sind klar abgegrenzt: eine gültige Weihe kann nur ein gültig ordinierter Bischof erteilen. Eine Weihe darf nur ein gültig getaufter und noch nicht zu dieser Weihestufe ordinierter Mann empfangen. Die einzige Materie der Ordinationsfeier ist die Handauflegung (wobei unter Kanonisten die Frage bleibt, ob eine physische Berührung notwendig ist, oder ob die moralische Berührung genügt). Die einzig gültige Form der Ordination ist das Weihegebet (wobei zur Gültigkeit der Ordination klar definierte Teile des ganzen Weihegebetes ausreichen).

      Viele Fragen stellen sich jedoch bei der letzten Anforderung an die Gültigkeit der Weihe, nämlich bei der Intention. Vom Weihespender ist die Absicht gefordert, das zu tun, was auch die Kirche tut. Beim Weiheempfänger darf keine innere Sperre (obex) gegen den Empfang der Weihe vorliegen. Mehr Angaben und offizielle kirchliche Aussagen gibt es zu diesem Thema leider nicht. So kann man einzig anhand einiger konkreten Fälle versuchen, die näheren Bedingungen zu rekonstruieren. Deswegen scheint es sehr schwierig, die Gültigkeit einer konkreten Weihe zu beurteilen, denn im Weiherecht gibt es keine ausgearbeitete Judikatur wie im Eherecht. Meines Erachtens besteht in der nicht näher definierten Forderung nach einer gültigen Intention die Gefahr, einige Weihen zu einfach für ungültig zu erklären.

      20 Dieses Kapitel beruht auf der Lizentiatsarbeit der Autorin: Die gültige und erlaubte Weihe in der lateinischen Kirche. Rechtsgeschichtliche Betrachtung des Weihesakramentes, Münster 2009.

      21 Mörsdorf fügt allerdings hinzu, dass auch innerhalb des Kodex von 1917 diese Begriffe nicht einheitlich verwendet wurden, so z. B. kann ‘ordo’ in demselben Kanon mehrere Bedeutungen aufweisen (c. 408) oder ‘ordines sacri’ bezeichnen in einigen Canones alle (auch die niederen) Weihestufen (cc. 972 § 1, 973 § 3, 232 § 2, 1°. Vgl. Eichmann, Eduard/Mörsdorf, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts, Bd. II, 11. Aufl., München [u. a.] 1967, 95.

      22 Vgl. Morche, Margret (ed.), Zur Erneuerung des Ständigen Diakonats. Ein Beitrag zur Geschichte unter besonderer Berücksichtigung der Arbeit des Internationalen Diakonatszentrums in seiner Verbindung zum Deutschen Caritasverband, Freiburg 1996, 48.

      23 Vgl. Vorgrimler, Herbert, Kommentar zu MP Sacrum diaconatus ordinem, in: Paul VI., Apostolisches Schreiben Motuproprio: allgemeine Richtlinier für die Erneuerung des ständigen Diakonates in der Lateinischen Kirche, NKD 9, Trier 1968, 12. Generell abgelehnt wurde die Erneuerung des ständigen Diakonates von 25 Konzilsrednern im Namen von 82 Vätern, neben Kardinal Ottaviani z. B. noch vom amerikanischen Kardinal Francis Spellman oder dem Generalmeister des Dominikanerordens A. Fernandez. Zu den besonderen Befürwortern des ständigen Diakonates gehörten neben einigen europäischen Bischöfen (J. Döpfner, F. Šeper) auch zahlreiche lateinamerikanische, westafrikanische oder ostasiatische Bischöfe. Vgl. Vorgrimler, Herbert, Kommentar zu LG 29, in: LThK2, 1966, 256.

      24 Die Verpflichtung zum Zölibat für junge Männer war in dem Schema von 1964 nicht enthalten. Es wurde letztendlich zugunsten des Zölibates entschieden (mit Gegenstimme von 839 Konzilsvätern). Vgl. Vorgrimler, Herbert, Kommentar zu LG 29, 256-257.

      25 Paul VI., MP Sacrum diaconatus ordinem vom 18.6.1967, in: AAS 59 (1967) 697-704. NKD 9, 2645.

      26 Paul VI., MP Ministeria quaedam vom 15.08.1972, in: AAS 64 (1972) 529-534; NKD 38, 24-39.

      27 Herbert Vorgrimler schrieb über niedere Weihen im Jahre 1968, dass sie „in ihrer Gestalt alles andere als überzeugend sind und […] ohne Schaden ohne weiteres abgeschafft werden können.“ Vorgrimler, Herbert, Kommentar zu MP Sacrum diaconatus ordinem, 23.

      28 Die Verbindung des Eintritts in den Klerikerstand und der Inkardination mit dem Diakonat wurde ebenfalls in dem am selben Tag wie MP Ministeria quaedam datierten MP Ad Pascendum über einige Bestimmungen bezüglich der Weihestufe des Diakonats festgelegt (IX).

      29 Vgl. Fransen, Piet, Weihen, Heilige, in: Rahner, Karl (ed.), Sacramentum mundi, Bd. IV, Freiburg 1969, 1269.

      30 Vgl. Socha, Hubert, Die „Dienstämter“ des Lektors und Akolythen, in: MThZ 25 (1974) 138-151, hier: 149.

      31 C. 6 belegt mit Anathema denjenigen, welcher sagt: „in der katholischen Kirche gebe es keine durch göttliche Anordnung eingesetzte Hierarchie, die aus Bischöfen, Priestern und Dienern (ministris) besteht“ (DH 1776). Ob mit den Dienern nur die Diakonen oder alle anderen Weihestufen gemeint sind, bleibt unklar. Auf jeden Fall erwähnt das Konzil von Trient an einer andere Stelle im Zusammenhang mit dem Weihesakrament die Diakonen (diaconis) ausdrücklich, vgl. DH 1765.

      32 Vgl. Ott, Ludwig, Das Weihesakrament, HDD IV 5, Freiburg 1969, 131-133.

      33 Vgl. ibid., 135-136.

      34 Pius XII., CA Sacramentum Ordinis vom 30. November 1947, in: AAS 40 (1948) 5-7.

      35 Vgl. Ott, Ludwig, Das Weihesakrament, 182.

      36 Vgl. Gurrieri, John A., Sacramental Validity: the Origins and Use of a Vocabulary, in: The Jurist 41 (1981) 21-58, hier: 33-36.

      37 Vgl. ibid., 46-56.

      38 Aymans, Winfried/Mörsdorf, Klaus, Kanonisches Recht. Lehrbuch aufgrund des Codex iuris canonici, Bd. III, Paderborn [u. a.] 2007, 223. Die apostolische Sukzession enthält mehr als nur diese Weihekette, an deren Anfang ein Apostel steht. Sie bedeutet СКАЧАТЬ