Untergrundkirche und geheime Weihen. Eva Vybíralová
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СКАЧАТЬ ganzen Kirche durch alle Zeiten.“ Damit hängt die Bewahrung von Schrift, Glaubensregeln und Lehre zusammen. Durch die Ordination sind die Bischöfe zu amtlichen Zeugen des Glaubens der ganzen Kirche geworden.

       Sukzession ist nicht „in einer Linearfolge von Einzel-Bischöfen, sondern in der Eingliederung des einzelnen Amtsträgers in das Netz der hierarchisch verfaßten Communio.“ Beinert, Wolfgang, Successio apostolica, in: LthK 2006, 1080-1083. Man spricht von der bischöflichen und presbyteralen Sukzession.

      39 Bekannt sind mindestens drei päpstliche Bullen aus dem 15. Jh., die den Äbten-Nichtbischöfen einiger bedeutsamer Klöster die Erteilung der Ordines bis zur Diakonen- oder sogar Priesterweihe gestatteten. Es handelte sich um Äbte des Augustinerklosters St. Osyth in Essex (DH 1145), des Zisterzienserklosters Altzelle in Sachsen (DH 1290) und um den Generalabt von Citeaux bzw. vier andere wichtige Zisterzienseräbte (DH 1435). Die dritte Bulle galt für die reformierten Zisterzienser (Trappisten) wahrscheinlich bis zum Jahr 1902. Vgl. Plöchl, Willibald M., Geschichte des Kirchenrechts, Bd. IV, 167.

       Bezüglich der sakramentalen Weihen durch einen Priester als Weihespender behauptet Hubert Müller: „Sobald auf Grund der historischen Ausnahmefälle die Möglichkeit der Weihespendung durch Presbyter kraft päpstlichen Indultes grundsätzlich anerkannt ist, spielt deren Häufigkeit dogmatisch keine Rolle mehr, sondern nur noch disziplinarisch.“ Müller, Hubert, Zum Verhältnis zwischen Episkopat und Presbyterat im Zweiten Vatikanischen Konzil, Wien 1971, 321.

      40 Vgl. Ott, Ludwig, Das Weihesakrament, 105-107.

      41 Mörsdorf schreibt ganz richtig: „Nach gegenwärtiger Praxis des Apostolischen Stuhles werden derartige Vollmachten nur gewährt für die Erteilung der niederen Weihen und der Ersten Tonsur.“ Eichmann, Eduard/Mörsdorf, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts, Bd. II, 96.

      42 Vgl. cc. 957 § 2, 964 1°.

      43 Heiliges Officium, Dekret De consecratione episcopi sine canonica provisione vom 9.4.1951, in: AAS 43 (1951) 217-218. Woestman erklärt diese Verschärfung mit der besonderen Situation nach dem Zweiten Weltkrieg in den Ländern unter kommunistischer Herrschaft und mit der Bestrebung der Kommunisten die Kirche(n) zu beherrschen, vgl. Woestman, William H., The Sacrament of Orders, 21.

      44 Jone, Heribert, Gesetzbuch der lateinischen Kirche. Erklärung der Kanones, Bd. III, Paderborn 1953, 620.

      45 Pius XII., CA Episcopalis Consecrationis vom 30. November 1944, in: AAS 37 (1945) 131-132.

      46 Ott fügt eine Bemerkung hinzu, dass die Apostolische Konstitution keine dogmatischen Entscheidungen über Sakramentalität der Bischofsweihe treffen wollte. „Die assistierenden Bischöfe werden darum auch nicht als Mitspender eines sakramentalen Ordo, sondern ohne nähere Bestimmung als Mitspender der Bischofskonsekration bezeichnet.“ Ott, Ludwig, Das Weihesakrament, 179-180.

       Bis heute bewahrte sich die Regel, dass auch wenn der Papst die Bischofsweihe erteilt, zieht er mindestens zwei andere Bischöfe als Mitkonsekratoren hinzu.

      47 Müller, Hubert, § 79 Die Ordination, in: HdbkKR1, 721-722.

      48 Das Zuwiderhandeln gegen c. 955 wird ipso facto mit der dem Apost. Stuhl reservierten Suspension ab ordinum für ein Jahr bestraft (c. 2373, 1°). Mit derselben Strafe wird die Ordination ohne Weihetitel, wie in c. 974 § 1,7° vorgeschrieben ist, bestraft (c. 2373 3°).

      49 Zur Erwerbung eines kirchlichen Wohnsitzes oder Nebenwohnsitzes ist es notwendig sich auf dem Gebiet einer Pfarrei, Nebenpfarrei oder mindestens einer Diözese, eines Apost. Vikariates oder Apost. Präfektur aufzuhalten. Dazu ist für den Wohnsitz die Absicht nötig, dort (wenn nichts Unerwartetes plötzlich eintritt) für immer zu bleiben oder dort tatsächlich bereits 10 Jahre zu wohnen (c. 92 § 1). Bei dem Nebenwohnsitz (quasi-domicilium) wird entweder die Absicht verlangt, sich dort für einen größeren Teil des Jahres aufzuhalten, falls nichts Wichtiges dagegen steht, oder sich dort für längere Zeit tatsächlich aufzuhalten (c. 92 § 2). Der kirchliche Wohnsitz (und Nebenwohnsitz) geht verloren, wenn der Mensch den Ort mit der Absicht verlässt, nicht wiederzukommen. Diese Regel über Verlust des Wohnsitzes gilt nicht für verheiratete (und nicht rechtmäßig getrennte) Frauen, Geisteskranke in Pflege und Minderjährigen (c. 95). Näheres in: Jone, Heribert, Gesetzbuch der lateinischen Kirche, Bd. I, 115-120.

      50 Der Abstammungsort eines Kindes, auch eines Neophyten, ist dort, wo der Vater des Kindes - bei einem unehelichen oder nach Tod des Vaters geborenen Kind die Mutter - bei Geburt des Kindes seinen/ihren Wohnsitz bzw. Nebenwohnsitz hatte (c. 90 § 1). Für Kinder der Wohnsitzlosen ist ihr Abstammungsort der Geburtsort selbst, bei Findelkindern der Ort, wo sie gefunden wurden (c. 90 § 2). Näheres in: Jone, Heribert, Gesetzbuch der lateinischen Kirche, Bd. I, 114-115.

      51 Wer keinen Wohnsitz und Nebenwohnsitz hat, darf nur kraft Apostolischen Indultes geweiht werden. Vgl. Jone, Heribert, Gesetzbuch der lateinischen Kirche, Bd. II, 184.

      52 Eichmann, Eduard/Mörsdorf, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts, Bd. II, 99.

      53 Wenn der Kapitels vikar das Entlaßschreiben gegen diese Vorschrift ausstellt, wird er ipso facto mit der Suspension a divinis bestraft (c. 2409).

      54 Unter die exemten klösterlichen Verbände zählen die monastischen Kongregationen (congregationis monasticae), die mehrere selbstständige Klöster (monasterium sui iuris) vereinigen, und die exemten Ordensgemeinschaften (religionis exemptae) mit einfachen oder auch feierlichen Gelübden, die nicht unter der Jurisdiktion des Ortsordinarius stehen (c. 488 2°).

      55 Vgl. Jone, Heribert, Gesetzbuch der lateinischen Kirche, Bd. II, 189.

      56 Papst Benedikt XIV. (1740-1758) entschied, dass nur diejenigen Privilegien gelten, die nach dem Trienter Konzil verliehen wurden, und zwar ausdrücklich und direkt, vgl. ibid., 190. Ein solches Privileg kann ebenfalls ein Bischof besitzen, vgl. ibid., Bd. III, 622.

      57 Vgl. Eichmann, Eduard / Mörsdorf, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts, Bd. II, 102.

      58 Pius XII., CA Sacramentum Ordinis.

      59 Damit äußert sich der Gesetzgeber nicht zur dogmatischen Frage nach der Möglichkeit der sakramentalen Weihe durch einen beauftragten Nichtbischof oder zur Gültigkeit der in der Geschichte auf solche Weise gespendeten Weihen. Trotzdem stellt der Gesetzgeber aber diese Vorschrift zur Gültigkeit der Weihe. Vgl. Hirnsperger, Johann, § 81 Die Ordination, in: HdbKathKR2, 869.

       C. 744 CCEO verbindet cc. 1009 § 2 (Weihe durch Handauflegung und Weihegebet) und 1012 (Weihespender) CIC/1983 und erweitert den c. 1012 CIC. Der c. 744 CCEO bestimmt, dass nur der Bischof die heiligen Weihen gültig spenden kann („solus Episcopus sacram ordinationem valide ministrať‘). Andererseits fehlt hier die nähere Beschreibung des ordinierenden Bischofs wie im c. 1012 CIC, nämlich ,„Episcopus consecratusVgl. auch Althaus, Rüdiger, Kommentar zu c. 1012/4, in: MK CIC (Stand Februar 2006).

      60 Die Strafe für das Zuwiderhandeln ist die dem Apostolischen Stuhl reservierte Exkommunikation latae sententiae (c. 1382).

      61 Der päpstliche Auftrag muss feststehen, daher sind eine bloße Vermutung oder ein Gerücht unzureichend. Der sicherste Beweis der päpstlichen Beauftragung ist selbstverständlich ein schriftliches Dekret, aber es „genügt ein anderer sicherer Nachweis, daß jemand zum Bischof bestellt worden ist (z. B. mdl. Aussage des Präfekten der Bischofskongregation oder des Ap. Gesandten).“ Althaus, Rüdiger, Kommentar zu c. 1013/3, in: MK CIC (Stand Februar СКАЧАТЬ