Название: Untergrundkirche und geheime Weihen
Автор: Eva Vybíralová
Издательство: Bookwire
Жанр: Документальная литература
Серия: Erfurter Theologische Studien
isbn: 9783429064341
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Die künftigen Bischöfe ernennt der Papst frei oder bestätigt die rechtmäßig Gewählten (c. 377), das Urteil über die Eignung des Kandidaten steht aber letztendlich dem Apostolischen Stuhl zu (c. 378 § 2).
Die Anforderungen an einen Kandidaten der Bischofsweihe nennt das Klerikerrecht in c. 378 § 1, u. a. ein Alter von mindestens 35 Jahren (3°) und wenigstens seit fünf Jahren Priester zu sein (4°).
1.6 Intention
1.6.1 Intention seitens des Weihespenders
Die These der Ungültigkeit einer gegen den Willen empfangenen bzw. der Unwirksamkeit einer aus Furcht empfangener Weihe wurde vor wie nach dem Tridentinum vertreten. Eine Ausnahme davon ist die Verpflichtung eines vom Apost. Stuhl zum Bischof ernannten Priesters zum Weiheempfang (sogar noch im CIC/1917, c. 333), was aber mit der „Gehorsamspflicht des gültig und freiwillig geweihten Priesters gegenüber einem Auftrag des Papstes“ begründet war.79 Die Intention auf der Seite des Spenders ist von den meisten Theologen und Kanonisten der Frühscholastik als notwendig angesehen worden80 und sie wird auch in der späteren Zeit präsumiert. Das Konzil von Florenz hält im Dekret für die Armenier Exsultate Deo vom 22. November 1439 die Intention des Spenders für notwendig für jedes Sakrament, einschließlich des Weihesakramentes:
Alle diese Sakramente [Taufe, Firmung, Eucharistie, Buße, Letzte Ölung, Weihe und Ehe – DH 1310] werden durch dreierlei vollzogen, nämlich durch die Dinge als Materie, die Worte als Form und die Person des Spenders, der das Sakrament erteilt in der Absicht, zu tun, was die Kirche tut [cum intentione faciendi, quod facit Ecclesia]; wenn irgendetwas von diesen fehlt, kommt das Sakrament nicht zustande.“ (DH 1312)
Durch das Konzils von Florenz wird nicht nur die allgemeine Intention des Weihespenders zu weihen, sondern die klare Absicht, dies im Sinne der Kirche zu tun, gefordert. Neben der geänderten Form wurden die Weihen innerhalb der anglikanischen Kirche gerade wegen einer fehlerhaften Intention durch die Bulle Apostolicae curae et caritatis vom 13. September 1896 des Papstes Leo XIII. (DH 3315-3319) endgültig als „völlig ungültig und gänzlich nichtig“ [irritas prorsus et omnioque nullas]81 erklärt.
Nach Meinung der Vertreter der inneren Intention muss der Spender aus seiner Handlung, die er freiwillig und bewusst ausführt, ein Sakrament machen wollen. „Der Spender ist somit der Angelpunkt des sakramentalen Geschehens.“82 Gemäß dieser Theorie unterscheidet man den Willen zum Ritus vom Willen zum Sakrament. Wenn die Intention ganz fehlt oder fehlerhaft ist, bleibt es gleichgültig, ob der Spender die richtige Weiheform freiwillig oder gegen eigenen Willen (vorstellbar ist etwa ein durch die politischen Machthaber dazu gezwungener Bischof) vollzog.
Es wird keine aktuelle innere Intention verlangt, welche bedeutet, dass sich der Weihespender bei seiner Handlung immer wieder an seine Absicht erinnert, denn eine solche führt zur Skrupelhaftigkeit. „Gesünder ist die virtuelle Intention: Der Spender fasst den Vorsatz, bei allen sakramentalen Handlungen auch das tun zu wollen, was die Kirche dabei tut; dieser Vorsatz gilt dann praktisch ‘bis auf Widerruf.’83 Wenn sich der Spender auf die sakramentale Formel nicht konzentriert, aber die virtuelle Intention hat, reicht dies aus, die Gültigkeit des Sakramentes herzustellen. Die Intention ist nämlich ein Willensakt und nicht ein Akt der Aufmerksamkeit.84 Eine habituelle Intention dagegen, welche einmal geweckt und nicht widerrufen wurde, die aber im Zeitpunkt der Sakramentenspendung nicht (mehr) existiert, ist unzureichend und bewirkt die Ungültigkeit des Sakramentes.85 Die sakramentale Handlung muss direkt gewollt sein.86
Der Theologe Johannes Stöhr erarbeitete einen Katalog der notwendigen Charakteristika einer gültigen Intention.87 Außer den bereits erwähnten Bedingungen muss die Intention bewusst und ernsthaft sein. Weiter muss die Absicht den Willen einschließen, im Namen und im Auftrag Christi zu handeln (intentio agendi nomine Christi) und ebenfalls das zu tun, was die Kirche tut (intentio faciendi quod facit ecclesia). Gemeint ist hier die konkrete, hierarchisch strukturierte, katholische Kirche. Eine persönliche und von der Kirchenlehre unterschiedliche Sinngebung des Sakramentenspenders macht das Sakrament ungültig. Nicht entscheidend für die Gültigkeit der Sakramentenspendung ist der Gnadenstand des Spenders (frei von Todsünde)88 und sein Freisein von Häresie oder einem Irrtum in Glaubensfragen.89 Bestimmte Häresien oder Irrtümer können jedoch eine ungültige Intention nach sich ziehen, meistens im Zusammenhang mit der sakramentalen Form. Erforderlich ist die Absicht, die Spendung des Weihesakramentes als eine religiös-sakrale Handlung, und nicht als bloßes äußeres Geschehen vollziehen zu wollen. Wenn bei einem Spender mehrere Intentionen vorliegen, hängt die Gültigkeit davon ab, welche Intention Oberhand gewinnt. Trotz dieser umfangreichen Gliederung scheint Stöhr selbst eher der Theorie der äußeren Absicht zugeneigt zu sein.90
Wegen der ordnungsgemäß durchgeführten Form der Weihespendung wird erst einmal die hinreichende Intention und damit die Gültigkeit des Sakramentes vermutet (favor sacramenti); das Gegenteil müsste nachgewiesen werden.91 Der Zweifel an der gültigen Intention entsteht z. B. im Falle einer wesentlichen Änderung des Weiheritus (Zeichen, Wort, Wesensmomente des Sakramentes)92
1.6.2 Intention seitens des Weiheempfängers
Die Freiwilligkeit des Empfanges einer Weihe ist zur Gültigkeit notwendig, eine aufgrund von unwiderstehlichem Zwang empfangene Weihe wäre ungültig (c. 125 § 1). Der Weiheempfang aufgrund eines äußeren oder auch inneren moralischen Drucks, aus einer Trotzreaktion oder trotz unzureichender Kenntnis und Erkenntnis bleibt gültig, aber unerlaubt.93 Für einen gültigen Empfang des Weihesakramentes reicht demgemäß und im Gegensatz zu einer gültigen Weihespendung auch nur die habituelle Intention aus.94
Zum gültigen Weiheempfang ist eine Mindestbedingung notwendig. „Zu diesem minimalen Einsatz gehört weder die Rechtgläubigkeit noch das Verlangen nach der sakramentalen Begnadung, weder die nötige Disposition noch das klare Wissen. Es genügt, wenn der Betreffende als Person willentlich den Ritus an sich vollziehen lässt.“95 Zur Gültigkeit des Sakramentes ist der richtige Glaube des Empfängers an die sakramentale Wirkung des Ritus nicht erforderlich. Sollte allerdings überhaupt keine innere Bindung zum Sakrament bestehen, so ist wahrscheinlich kein gültiges Sakrament vorhanden.96
1.7 Die Materie und Form des Weihesakramentes
Von Anfang der Kirche an wurden die kirchlichen Diener nach Zeugnis der Heiligen Schrift durch die Handauflegung und das Gebet zum Dienst in der Kirche beauftragt (z. B. Apg 6,6; 13,3). Der andere, zu dem ursprünglichen hinzugefügte Ritus ist die Übergabe der bestimmten (liturgischen) Geräte (traditio instrumentorum), die aus der gallikanischen Liturgie stammt und erst im 10. Jahrhundert nach Rom gelangte.97
Im Anschluss an das Konzil von Trient (1545-1563) ist das Pontificale Romanum in revidierter Form im Jahre 1595 erschienen. Diese erste Ausgabe wurde in mehreren Nachdrucken (1645, 1725, 1888, 1961/1962) an wenigen Stellen geändert oder ergänzt.98
Bis in das 20. Jahrhundert herrschte bezüglich der wesentlichen Riten bei der Ordination eine gewisse Unsicherheit. Diese umstrittene Frage nach der Materie und Form der einzelnen sakramentalen Weihestufen des Diakonates, Presbyterates und Episkopates entschied aus seiner oberhirtlichen Vollmacht Papst Pius XII. in der Apostolischen Konstitution Sacramentum Ordinis vom 30. November 1947 (DH 3857-3861).99 Der Papst legt dar, dass die Wirkung der Weihe ausreichend schon durch die Handauflegung und Worte des Gebetes bezeichnet wird. Die Handauflegung СКАЧАТЬ