Право в повседневной жизни. Учебное пособие. Людмила Рагимовна Шабайкина
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СКАЧАТЬ удостоверение

      Schriftlichkeit f = 1) письменность, письменная фиксация, изложение в письменной форме 2) письменное заявление, декларация 3) подписывание; подпись (под документом)

      Wiedergabe f =, -n воспроизведение, репродукция

      Schriftzug m росчерк; почерк

      Bundesgerichtshof m Федеральный суд (верховный суд ФРГ)

      Strich m – (e)s, – e черта; линия; штрих; полоска; дефис; тире; деление (на шкале)

      beglaubigen (te-t) vt заверять, удостоверять, свидетельствовать

      partout [-’tu: ] во что бы то ни стало, непременно

      kündigen (te-t) 1) расторгать; отменять; денонсировать (договор) 2) заявлять об уходе с работы; увольнять

      kundig опытный, знающий, сведущий

      durchsetzen (te-t) vt 1) проводить (напр., закон); осуществлять (что-л.); настоять (на чем-л.); добиться (чего-л.)

      Aufgaben während des Lesens

      1. Ergänzen Sie die Sätze!

      1. Analphabeten dürfen einen… auch mit drei Кreuzen unterzeichnen.

      2. Wenn das Gesetz oder ein Vertrag die… vorschreibt, dann muss die Urkunde auch unterzeichnet werden, um… zu sein.

      3. Die typischen Arztunterschriften auf… sind daher rechtlich nicht unproblematisch.

      4. Das Unterschreiben mit einem… war in vergangenen Jahrhunderten übrigens sogar die…

      5. Die Unterschrift mit Initialen oder dem vollen… setzte sich erst аb dem 16. Jahrhundert durch.

      2. Markieren Sie, ob die Sätze richtig oder falsch sind!

      

      Aufgaben nach dem Lesen

      1. Vervollständigen Sie die Sätze!

      1. Es gibt allerdings bestimmte Verträge und andere Urkunden,

      2. In anderen Fällen vereinbaren Vertragsparteien von sich aus,

      3. Für den, der partout mit einem Handzeichen aus Kreuzen, Strichen oder Initialen unterschreiben will,

      4. Solange eine solche „Unterschrift“ wie Kreuzen, Strichen durch einen anwesenden Notar beglaubigt wird,

      a) gibt es jedoch eine Мögliсhkеit, die jedermann – nicht nur Аnalphabeten – offen steht.

      b) dass nur schriftliche Erklärungen gelten sollen.

      c) kann jeder schriftformbedürftige Verträge wirksam mit drei Kreuzen oder jedem anderen Handzeichen unterzeichnen.

      d) die schriftlich verfasst werden müssen, um rechtswirksam zu sein.

      2. Suchen Sie die Wörter heraus, arbeiten Sie zu zweit! Schreiben Sie eine Kurzfassung des Textes, gebrauchen Sie unbedingt die gefundenen Wörter!

      KLNMJISANALPHABETKLAGWQH

      GHVERTRAGKBVCSTZUYJHSGKO

      HDJKLSANMFDKREUZENNSZUQR

      STZBYXVWLKUNTERSCHRIFTNV

      INITIALIENJHDGSZRIOUNMMCDE

      JEIZEJAHRHUNDERTBNROVBCER

      Modul II

      Thema: Allgemeines Privatrecht

      Text A.

      Mahnung vor Zahlung

      Aufgaben vor dem Lesen

      1. Was verstehen Sie unter dem Begriff „Mahnung“? Sind die Begriffe „Mahnung“ und „Zahlungserinnerung“ Synonyme?

      2. Kann man nur eine Person als Schuldner im Mahnschreiben benennen oder kann eine Firma oder ein Verein Schuldner sein?

      BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)

      § 271 Leistungszeit

      (1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

      (2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

      

Mahnung vor Zahlung

      Irrtum:

      Man muss einen Schuldner dreimal mahnen, bevor man gerichtlich gegen ihn vorgehen kann.

      Richtig ist:

      Ein Gläubiger muss die Bezahlung seiner Rechnung überhaupt nicht anmahnen, um das Geld gerichtlich eintreiben zu können.

      Wenn es um das Bezahlen von Rechnungen geht, verfahren viele nach dem Motto: „Immer erst die dritte Mahnung abwarten, vorher kann mir ja sowieso nichts passieren!“

      Im Geschäftsleben ist es in der Tat üblich, dass Gläubiger ihren Schuldnern auf unbezahlte Rechnungen hin zunächst einmal einige Mahnungen schicken. Erst wenn dann immer noch kein Geld kommt, beantragen sie den Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides.

      Diese Praxis hat dazu geführt, dass viele Menschen glauben, es müsse von Gesetzes wegen so ablaufen. Sie fühlen sich sicher, solange sie noch nicht die dritte und letzte Mahnung erhalten haben, und warten deshalb so lange аb, bis die immer unfreundlicher werdenden Aufforderungsschreiben des Gläubigers schließlich an Deutlichkeit nichts mehr zu wünschen übrig lassen. Erst dann – so glauben sie – müssten sie die Rechnung bezahlen, um sich unnötige Zusatzkosten durch ein teures Gerichtsverfahren zu ersparen.

      Doch die säumigen Zahler wiegen sich in СКАЧАТЬ