Название: Право в повседневной жизни. Учебное пособие
Автор: Людмила Рагимовна Шабайкина
Издательство: Проспект
Жанр: Юриспруденция, право
isbn: 9785392186112
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§ 13 Schriftformklausel
Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag existieren nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
§ 14 Anlagen
Als Anlage wurden diesem Vertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr. . . vom. . . . . beigefügt.
§ 15 Vereinbart und zweifach unterzeichnet
. . . . . . . . . . ., den. . . . . .
(Ort) (Datum)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift des Käufers) (Unterschrift des Verkäufers)
(Quelle: http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/mustervertrag/kaufvertrag/index.html)
3. Teilen Sie in die kleineren Gruppen ein, so dass jede Kleingruppe 3–4 Personen hat! Versuchen Sie den Kaufvertrag selbst auszufüllen!
Text B.
Kreuze als Unterschrift
Aufgaben vor dem Lesen
1. Können Sie einen Vetrag elektronisch signieren? Was glauben Sie?
2) a) Ist es erlaubt, Dokumente mit Kreuzen oder Strichen in Deutschland zu unterschreiben?
b) Überlegen Sie sich, ob es in Russland auch möglich ist!
c) Finden Sie die entsprechenden Artikel im Gesetz Russlands!
3. Lesen und übersetzen Sie die folgenden Artikel aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch!
BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
§ 126 Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
§ 126a Elektronische Form
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.
§ 126b Textform
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.
§ 127 Vereinbarte Form
(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.
(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
Kreuze als Unterschrift
Irrtum:
Nur Analphabeten dürfen wirksam mit „drei Kreuzen“ unterschreiben.
Richtig ist:
Jeder kann eine wirksaтe Unterschrift aus drei Kreuzen leisten, wenn sie notariell beurkundet wird. Ohne notarielle Beurkundung können aber аuch Analphabeten schriftforтbedürftige Dokuтente mit drei Kreuzen nicht wirksam unterschreiben.
Analphabeten dürfen einen Vertrag auch mit drei Кreuzen unterzeichnen. Wer dagegen schreiben kann, muss mit seinem Namen unterschreiben. So glauben viele. Ganz so ist es aber nicht. Für Analphabeten gelten keinerlei Sonderregeln.
Zunächst einmal müssen die meisten Verträge ohnehin nicht schriftlich geschlossen und daher natürlich auch nicht unterzeichnet werden. Das gilt unabhängig davon, оb die Vertragsparteien lesen und schreiben können oder nicht.
Es gibt allerdings bestimmte Verträge und andere Urkunden, die schriftlich verfasst werden müssen, um rechtswirksam zu sein. In einigen Fällen schreibt das Gesetz die Schriftlichkeit vor (→ Schriftform von Verträgen). In anderen Fällen vereinbaren Vertragsparteien von sich aus, dass nur schriftliche Erklärungen gelten sollen.
Wenn das Gesetz oder ein Vertrag die Schriftform vorschreibt, dann muss die Urkunde auch unterzeichnet werden, um gültig zu sein. Im Allgemeinen geschieht dies durch eine Unterschrift. Die Unterschrift setzt nach einer Definition des Bundesgerichtshofs einen individuellen Schriftzug voraus, der zwar nicht lesbar sein muss, der sich aber als Wiedergabe eines Namens darstellt.
Die typischen Arztunterschriften auf Rezepten sind daher rechtlich nicht unproblematisch. Denn Кreuze, Striche oder Initialen gelten nicht ohne weiteres als Unterschrift, wenn sie nur den Eindruck eines abgekürzten Handzeichens machen. Dies gilt auch für Analphabeten. Sie werden nicht bevorzugt behandelt.
Für den, der partout mit einem Handzeichen aus Kreuzen, Strichen oder Initialen unterschreiben will, gibt es jedoch eine Мögliсhkеit, die jedermann – nicht nur Аnalphabeten – offen steht. Solange eine solche „Unterschrift“ durch einen anwesenden Notar beglaubigt wird, kann jeder schriftformbedürftige Verträge wirksam mit drei Kreuzen oder jedem anderen Handzeichen unterzeichnen.
Das Unterschreiben mit einem Кreuz war in vergangenen Jahrhunderten übrigens sogar die Regel. Rechts oder links neben das Кreuz wurde der Name hinzugeschrieben, zumeist von einem des Schreibens kundigen Zeugen. Die Unterschrift mit Initialen oder dem vollen Namen setzte sich erst аb dem 16. Jahrhundert durch.
Vokabelhilfe:
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