Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1. Reinhart Maurach
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Название: Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1

Автор: Reinhart Maurach

Издательство: Bookwire

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Серия: C.F. Müller Lehr- und Handbuch

isbn: 9783811492561

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      BT-Dr 13/8587 S. 39. Einschränkend LG Gera NStZ 02, 260. Weit. Fälle bei Eser NStZ 81, 432.

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      BGH StV 81, 339; NStZ 82, 200; NJW 85, 871 m.Anm. Timpe JR 86, 76.

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      BGH JZ 83, 400 m.Anm. Schmitt; NStZ 86, 115; Blau/Salger FS Tröndle 1989, 114, 216; Herde ZRP 90, 459.

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      Zust. Geilen FS Dreher 386. Für generelle Anwendbarkeit des § 213 2. Alt. Neumann aaO.

      B. Die Tötung auf Verlangen (§ 216)

      Schrifttum:

      Klenner, Tötung auf Verlangen, 1925; Többen, Tötung auf Verlangen, Dt. Zschr. f. ger. Medizin, Bd. 29, 443. S. ferner o. bei § 1 IV–VI.

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      Das Privileg der Tötung auf Verlangen geht im deutschen Recht auf die Aufklärungszeit zurück. Als Grund der Privilegierung setzte sich die selbstmordähnliche Natur des ernstlichen Todesverlangens durch. Demgemäß stellte das preuß. ALR II 20 § 834 die Tötung auf Verlangen der Beihilfe zum Selbstmord gleich und strafte sie weitaus milder als die gemeine Tötung. Das preuß. StGB verzichtete auf eine Sonderregelung wegen der Unverfügbarkeit des Lebens und der Missbrauchsmöglichkeit (Goltd. Mat. II 364). § 216 ist dem Vorbild des sächsischen StGB 1838 entnommen.

      1. § 216 steht in einer gewissen Spannung zur Straflosigkeit der Selbsttötung (s.o. § 1 V), ist aber Ausdruck der Nichtabwälzbarkeit ihres Vollzugs und des bestehenbleibenden Handlungsunwerts (s.o. § 1 IV). Da beim Unterlassen die Tatherrschaft nur bei Unbeachtlichkeit des Verlangens gegeben ist (s.o. § 1 Rn. 24), ist § 216 durch Unterlassen nicht begehbar.

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      b) Nahm der Täter – wenn auch irrig – das Vorliegen eines solchen erheblichen Verlangens an, ist weitere Voraussetzung, dass er durch dasselbe zur Tat bestimmt wurde. Ein omnimodo facturus (RG 68, 307) oder aus anderen Beweggründen Bestimmter kann das Privileg nicht beanspruchen. Das Bestimmen muss „handlungsleitend“ gewesen sein (BGH 50, 92: „Kannibale von Rotenburg“ – hier fehlte es wohl schon an dem „ernstlichen Verlangen“; abl. Scheinfeld GA 07, 695). Andrerseits wird § 216 nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Täter nur deshalb durch das Verlangen bestimmen ließ, weil er niedrige Spekulationen an den Tod des Opfers knüpfte (Nagler LK7 I: der Bestimmte kommt dem Verlangen aus Habgier nach, um die Erbschaft vorzeitig anzutreten).

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      4. Strafe: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Der Versuch ist strafbar (Abs. 2).