Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1. Reinhart Maurach
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Название: Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1

Автор: Reinhart Maurach

Издательство: Bookwire

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Серия: C.F. Müller Lehr- und Handbuch

isbn: 9783811492561

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СКАЧАТЬ style="font-size:15px;">      Eser/Sternberg-Lieben S/S 39. Bedenklich BGH NStZ 94, 34 m.abl.Anm. Fabricius StV 94, 373. Grundsätzlich kritisch Heine aaO 31 ff., 86 ff., 249 ff. und JR 90, 299. Gegen eine Übertragung auf die Mordlust BGH 34, 62; NStZ 94, 239 m. abl. Anm. Fabricius StV 95, 637. Für Verbotsirrtum Valerius JZ 08, 912.

      2. Die objektiven Merkmale (Begehungsweise)

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      a) Das Merkmal „heimtückisch“ kennzeichnet eine besondere Gefährlichkeit des Angriffs; der Täter überrascht das Opfer in einer hilflosen Lage und hindert es dadurch daran, dem Anschlag zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (BGH 33, 365; 39, 368; kritisch Otto JR 91, 382). Heimtückisch handelt der Täter, wenn er in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt (BGH 9, 385; 32, 382). Herbeiführung oder Bestärkung der Arg- und Wehrlosigkeit wird nicht vorausgesetzt (BGH 18, 88; NStZ 06, 338).

      bb) Erforderlich ist eine Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit (BGH 19, 321); doch wird die Wehrlosigkeit von der Rechtsprechung auf die starke Einschränkung der natürlichen Abwehrbereitschaft und Abwehrfähigkeit infolge der Arglosigkeit eingeschränkt (BGH GA 71, 113). Daher ist eine allgemeine Vorsicht und der Schutz durch eine Waffe und Leibwächter unbeachtlich (BGH 18, 87). Hat umgekehrt das Opfer aus Argwohn eine Waffe bei sich, so scheidet selbst bei Unzulänglichkeit Wehrlosigkeit aus (BGH GA 67, 244). Treuherzig erscheint die Ablehnung der Wehrlosigkeit bei „nicht gänzlich aussichtsloser Möglichkeit, auf den Täter verbal einzuwirken“ (BGH NStZ 09, 29 m. abl. Anm. Puppe 208).

      Für Beschränkung der Heimtücke auf „tückisches“ Verhalten i.S. des Missbrauchs sozialpositiver Verhaltensmuster M.-K. Meyer JR 79, 485; Lackner NStZ 81, 349; Spendel JR 83, 272; s.a. BGH 23, 121; 48, 211; NStZ 06, 339. Veh aaO 171 definiert die Heimtücke als Ausdruck der Verschlagenheit, Schmoller ZStW 99, 389 als dem Opfer nicht erkennbare Tatvorbereitung. Eingehend zu alternativen Heimtückekonzeptionen Schneider MK 150 ff.

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