Название: Zivilprozessrecht
Автор: Irmgard Gleußner
Издательство: Bookwire
Серия: JURIQ Erfolgstraining
isbn: 9783811475212
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b) Zulässigkeit
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Bei einer Eventualaufrechnung müssen sowohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen als auch die Prozesshandlungsvoraussetzungen vorliegen. Nimmt man § 388 S. 2 BGB wörtlich, wäre eine bedingte (= eventuelle) Aufrechnung stets verboten. Folglich wäre die Eventualaufrechnung unwirksam. Dies wird als unbillig angesehen. Denn der Eintritt der Bedingung wird im Prozess abschließend geklärt. Der Kläger wird nicht im Ungewissen über den Erfolg der Aufrechnung gelassen.[32] Eine Eventualaufrechnung ist daher trotz des Wortlauts des § 388 S. 2 BGB zulässig.
c) Feststehen der Gegenforderung
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Steht fest, dass die Gegenforderung besteht, könnte das Gericht auf die Idee kommen, erst gar nicht über die Klage zu entscheiden, sondern die Klage sogleich wegen des Bestehens der Gegenforderung als unbegründet abzuweisen. Das möchte der Beklagte gerade nicht, wenn er die Aufrechnung hilfsweise (für den Fall der Unbegründetheit) stellt. Dem Gericht ist nach der herrschenden Beweiserhebungstheorie deshalb ein solches Vorgehen nicht erlaubt.[33] Vorrangig sind stets die Zulässigkeit und Begründetheit der Hauptforderung zu prüfen. Besteht die Hauptforderung nicht, bleibt die Gegenforderung erhalten.
3. Rechtswegfremde Gegenforderung
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Die örtliche und sachliche Zuständigkeitspielen bei der Aufrechnung keine Rolle.[34] Für die Gegenforderung ist das Gericht auch dann zuständig, wenn es im Fall einer (aktiven) Klage sachlich oder örtlich unzuständig wäre. Die internationale Zuständigkeit muss dagegen positiv vorliegen.[35] Umstritten ist, ob das Gericht über eine Gegenforderung entscheiden darf, die einem anderen Rechtsweg (z.B. Arbeitsgerichte, Verwaltungsgerichte) zugehört. Hierzu werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Nach überwiegender Ansicht hindert die Unzulässigkeit des Rechtswegs eine Prüfung und Entscheidung der Gegenforderung. Begründet wird dies mit dem Zweck der Rechtswegaufteilung (Sachnähe, Fachkompetenz, teils unterschiedlichen Verfahrensordnungen).[36] Entschieden werden könne über eine rechtswegfremde Gegenforderung nur, wenn sie unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. Eine andere Ansicht verweist auf die Vorschrift des § 17 Abs. 2 GVG. Diese Norm erlaube es dem Gericht, einen Rechtsstreit unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, also auch über eine rechtswegfremde Gegenforderung.[37] Diese Auffassung ist abzulehnen, da der vorgeschriebene Rechtsweg sonst durch bloßen Parteiakt entzogen werden könnte. Die Prozessökonomie hat keinen Vorrang vor der Sachkompetenz. Das Zivilgericht muss daher das Verfahren aussetzen (§ 148 ZPO) und eine Entscheidung des zuständigen Gerichts abwarten. Zweckmäßig ist es, den Beklagten unter Fristsetzung zur Einreichung seiner Klage beim zuständigen Gericht aufzufordern.
4. Rechtshängigkeit der Gegenforderung
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Die Prozessaufrechnung ist keine Klage, sondern ein Verteidigungsmittel. Erklärt der Beklagte im Prozess die Aufrechnung, ist fraglich, ob seine Gegenforderung damit rechtshängig wird. Hintergrund ist, dass die Aufrechnung die einzige Einwendung ist, über die rechtskräftig entschieden wird (§ 322 Abs. 2 ZPO). Stellt das Gericht etwa fest, dass die Gegenforderung des Beklagten nicht besteht, ist darüber rechtskräftig entschieden. Der Beklagte kann die Gegenforderung nicht mehr klageweise bei einem anderen Gericht geltend machen. Teils wird daraus gefolgert, dass die Gegenforderung rechtshängig wird (keine Rechtskraft ohne Rechtshängigkeit). Die h.M. verneint dies.[38] Die Aufrechnung sei reines Verteidigungsmittel, keine Klage. Demnach bleiben dem Beklagten sämtliche Freiheiten erhalten. Er kann seine Gegenforderung vor einem anderen Gericht einklagen, er kann sie in einem anderen Prozess oder in mehreren anderen Prozessen zur Aufrechnung stellen oder seine Aufrechnung (ohne Beschränkung des § 269 ZPO) zurücknehmen.
Beispiel
Im Prozess von Mona gegen die V-GmbH beim AG Köln passiert folgendes: Die V-GmbH rechnet mit einer Gegenforderung in Höhe von 1000 € gegen den Anspruch auf Zahlung der Austauschkosten von Mona auf. Die Gegenforderung resultiert daraus, dass Mona Tapeten bei der V-GmbH gekauft hatte, die noch nicht bezahlt wurden (§ 433 Abs. 2 BGB). Kurze Zeit später klagt die V-GmbH den Kaufpreis für die Tapeten am AG Düsseldorf (dorthin ist Mona nach dem Tapetenkauf umgezogen) nochmals ein. Ist die Klage der V-GmbH zulässig? Lösung: Problematisch ist hier, dass die Forderung der V-GmbH schon in einem anderen Prozess (AG Köln) zur Aufrechnung gestellt wurde. Dann könnte der Klage der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegenstehen. Dies ist bei der Aufrechnung umstritten. Da nach § 322 Abs. 2 ZPO über die Gegenforderung rechtskräftig entschieden wird, vertritt eine M.M. den Standpunkt, dass Rechtshängigkeit eintritt.[39] Die h.M. verneint dies.[40] Zur Begründung wird angeführt, dass die Aufrechnung keine Klage, sondern lediglich ein Verteidigungsmittel ist. Die Klage der V-GmbH ist demnach zulässig. Ihr steht nicht der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit entgegen. Mona wird hierdurch nicht unbillig benachteiligt. Wird das Verfahren vor dem AG Köln rechtskräftig beendet, ist die Gegenforderung der V-GmbH erloschen. Die Klage vor dem AG Düsseldorf wäre damit unbegründet. Ist das AG Düsseldorf schneller und verurteilt Mona zur Zahlung, steht die Gegenforderung der V-GmbH nicht mehr als Aufrechnungsposten vor dem AG Köln zur Verfügung. Das AG Düsseldorf darf aber auch den Rechtsstreit aussetzen (§ 148 ZPO), bis das AG Köln den Fall entscheidet.
5. Rechtskraft
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Rechtskraft bedeutet, dass der geltend gemachte Streitgegenstand nicht vor Gericht erneut zur Entscheidung gestellt werden darf. Grundsätzlich wächst nur der Tenor in Rechtskraft, nicht aber die Entscheidungsgründe, wozu auch die Einwendungen des Beklagten gehören. Für die Aufrechnung regelt § 322 Abs. 2 ZPO eine Ausnahme. Geht aus dem Urteil hervor, dass die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht besteht, wird diese Feststellung rechtskräftig. Auch die Abweisung der Gegenforderung aus prozessualen Gründen (verspätetes Vorbringen § 296 ZPO oder mangelnde Substanziierung) unterfällt der Rechtskraftwirkung.[41] Gleiches gilt – obwohl vom Wortlaut des § 322 Abs. 2 ZPO nicht umfasst – nach allgemeiner Ansicht für den Fall, dass die Gegenforderung exakt durch die Aufrechnung im Prozess erloschen ist.[42] Auch diese Entscheidung entfaltet Rechtskraft. Die Gegenforderung kann nicht im Wege der Klage noch einmal vor Gericht geltend gemacht werden.
6. Schema Prozessaufrechnung
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Prozessaufrechnung
I.Zulässigkeit der Klage[43]
II.Begründetheit der Klage
1.Hauptforderung besteht
2.Prozessaufrechnung
a)prozessuale СКАЧАТЬ