Zivilprozessrecht. Irmgard Gleußner
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Читать онлайн книгу Zivilprozessrecht - Irmgard Gleußner страница 48

Название: Zivilprozessrecht

Автор: Irmgard Gleußner

Издательство: Bookwire

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Серия: JURIQ Erfolgstraining

isbn: 9783811475212

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СКАЧАТЬ nennt Kläger und Beklagten sowie das Aktenzeichen. Sodann eröffnet der Vorsitzende formell die Verhandlung (§ 136 Abs. 1 ZPO) und stellt die Anwesenheit der Prozessbeteiligten fest (§ 160 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Dabei wird geprüft, ob Kläger und Beklagter bzw. deren gesetzlichen Vertreter persönlich erschienen sind und welche Rechtsanwälte sich in der Sache anzeigen. Gegebenenfalls wird an dieser Stelle die Güteverhandlung eingeschoben, in der der Sach- und Streitstand mit den Parteien umfassend erörtert wird (§ 278 Abs. 2 ZPO). Findet keine Güteverhandlung statt, führt das Gericht vor der streitigen Verhandlung ebenfalls in den Sach- und Streitstand ein (§ 139 ZPO). Es stellt Fragen und gibt seine Meinung zu den maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen wieder. Insbesondere müssen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage erörtert werden, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Amts wegen geprüft werden. Das Gericht wird sodann erneut versuchen, zu einer gütlichen Einigung zu gelangen (§ 278 Abs. 1 ZPO). Im Anschluss daran beginnt die eigentliche streitige Verhandlung, indem die Parteien ihre Anträge stellen (§ 137 Abs. 1 ZPO). Dies geschieht in der Praxis derart, dass der Kläger auf seinen Antrag (auf Seite 1 der Klageschrift) und der Beklagte auf seinen Klageabweisungsantrag in der Klageerwiderung (auf Seite 2) verweist. Diese Bezugnahme ist erlaubt; der Mündlichkeitsgrundsatz wird eingehalten. Im Folgenden können die Parteien über Zulässigkeit und Begründetheit der Klage streitig diskutieren (§ 137 Abs. 2 ZPO). Das Gericht ist für die Prozessleitung verantwortlich und kann den Parteien das Wort erteilen oder entziehen (§ 136 ZPO).

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      Wie der Prozess nun weiter geht, entscheidet sich danach, ob eine Beweisaufnahme erforderlich wird oder nicht. Sind erhebliche Tatsachen zwischen den Parteien streitig, findet, soweit die Tatsachen beweisbedürftig sind, eine Beweisaufnahme statt (§ 279 Abs. 2 ZPO). Bedarf es keiner Beweisaufnahme (z.B. weil es nur um Rechtsfragen geht), wird die mündliche Verhandlung zu Ende gebracht.

      2. Teil ErkenntnisverfahrenD. Ablauf eines Zivilprozesses › VII. Beweisaufnahme

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      Die Beweisaufnahme soll der streitigen Verhandlung unmittelbar nachfolgen. Sie ist nicht Teil der mündlichen Verhandlung. Die mündliche Verhandlung wird durch die Beweisaufnahme unterbrochen. Für die möglichen Beweismittel existiert ein numerus clausus. In Betracht kommen nur Zeugenbeweis, Sachverständigenbeweis, Urkundenbeweis, Augenschein sowie Parteivernehmung (hierzu näher Rn. 344 ff.).

      Ausgangsfall

      Bestreitet die V-GmbH die Mangelhaftigkeit der Fliesen, kommen grundsätzlich Zeugenbeweis (Aussage des außergerichtlichen Sachverständigen Simon Sand als sachverständiger Zeuge) oder Sachverständigenbeweis in Betracht. Höchstwahrscheinlich wird das Gericht einen gerichtlichen Sachverständigen zur Klärung dieser Tatsache beauftragen, es sei denn, das Gericht will durch Augenschein entscheiden.

      2. Teil ErkenntnisverfahrenD. Ablauf eines Zivilprozesses › VIII. Fortsetzung der mündlichen Verhandlung

      165

      2. Teil ErkenntnisverfahrenD. Ablauf eines Zivilprozesses › IX. Urteil

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      Sobald die mündliche Verhandlung geschlossen ist, erlässt der Richter ein Urteil (§§ 136 Abs. 4, 300 Abs. 1 ZPO). Das Urteil kann sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet werden. Dieses wird auch als „Stuhlurteil“ bezeichnet. Andernfalls erfolgt die Verkündung in einem separaten Verkündungstermin (§ 310 Abs. 1), zu dem die Parteien aber in der Regel nicht hingehen. Nicht selten rufen die Anwälte bei der Geschäftsstelle an und fragen nach dem Inhalt des Urteils. Andernfalls wird die Zustellung des Urteils abgewartet, die stets von Amts wegen erfolgt (§§ 317 Abs. 1, 270 ZPO).

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      Anmerkungen

       [1]

      Überblick bei Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 114.

       [2]

      BGH NJW 2016, 1517, 1518.

       [3]

      BGH NJW 2017, 3721, 3722.

       [4]

      BGH NJW 2013, 387, 390.

       [5]

      Ausführlich Zöller/Vollkommer ZPO Einl. Rn. 52 ff.

       [6]

      Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 346; Schilken Zivilprozessrecht Rn. 236.

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