Zivilprozessrecht. Irmgard Gleußner
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Название: Zivilprozessrecht

Автор: Irmgard Gleußner

Издательство: Bookwire

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Серия: JURIQ Erfolgstraining

isbn: 9783811475212

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СКАЧАТЬ Mona überlegt daher, ob ein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB möglich wäre. Voraussetzung des Schadensersatzanspruches ist ein Vertretenmüssen des Verkäufers (§§ 280 Abs. 1 S. 2, 276 BGB). Da die V-GmbH die Fliesen nicht selbst hergestellt hat und der Verkäufer als reiner Händler nicht zur Prüfung der Fliesen auf Fehlerfreiheit verpflichtet ist, wäre Mona kaum in der Lage, ein schuldhaftes Handeln der V-GmbH nachzuweisen, zumal der Hersteller auch nicht Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) des Händlers ist.[5] Immerhin stellt Mona fest, dass einige Gerichte und Autoren die Meinung vertreten, der Verkäufer einer mangelhaften Sache müsse zumindest die Kosten für den Ausbau tragen, da er nach § 439 BGB zur Rücknahme der mangelhaften Sache verpflichtet sei.[6] Der Käufer brauche keine mangelhafte Sache behalten. Als Anspruchsgrundlage hierfür wird auf die Vorschriften der §§ 437 Nr. 1, 439, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, 2 BGB verwiesen. Zu unverhältnismäßigem Kostenersatz dürfe der Verkäufer aber nicht gezwungen werden; insofern könne er sich auf § 439 Abs. 3 BGB (Unverhältnismäßigkeit) berufen. Als Zwischenergebnis ihrer Recherche stellt Mona fest, dass der Wortlaut der Gewährleistungsnormen wenig zur Lösung ihres Problems hergibt.

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Rechtswegzuständigkeit, Verfahrensgrundsätze, Klagearten, allgemeine Verfahrensvorschriften und Verfahren im ersten Rechtszug, Wirkungen gerichtlicher Entscheidungen, gütliche Streitbeilegung, Arten und Voraussetzungen der Rechtsbehelfe, Beweisgrundsätze, Zwangsvollstreckung (allgemeine Voraussetzungen, Arten, Rechtsbehelfe), vorläufiger Rechtsschutz.

      Anmerkungen

       [1]

      Fall nach BGH NJW 2009, 1660 (Urteil vom 14.1.2009 – VIII ZR 70/08 = Bodenfliesenfall).

       [2]

      Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes etc. vom 28.4.2017 (BGBl I 2017, 969).

       [3]

      Eingehend zur Beweislast BGH NJW 2017, 1093.

       [4]

      BGH NJW 2008, 2837, 2838 f.

       [5]

      BGH NJW 2008, 2837, 2839 m.w.N. (= Parkett-Fall).

       [6]

      OLG Frankfurt OLGR 2008, 325.

       [7]

      Näher Höpfner/Fallmann NJW 2017, 3745.

       [8]

      Unterstellt wird ein Streitwert von 3000 € (600 € für Neulieferung und 2400 € für die Austauschkosten).

      1. Teil Einführung in das Zivilprozessrecht › C. Internetrecherche

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      In diesem Skript wird sich Mona Schritt für Schritt Grundkenntnisse im Zivilprozessrecht aneignen. Zum Nachschlagen wichtiger Gesetze am Computer verwendet Mona die offizielle Homepage des Bundesministeriums der Justiz „www.gesetze-im-internet.de“ bzw. die Website der EU für europäische Rechtsakte „eur-lex.europa.eu“, zum Recherchieren der BGH-Rechtsprechung „www.bundesgerichtshof.de“. Informationen über Internet-Versteigerungen durch die Gerichtsvollzieher findet sie unter „www.justiz-auktion.de“. Testfragen zum Zivilprozessrecht bekommt Mona unter „www.juriq.de“ beantwortet.

      1. Teil Einführung in das Zivilprozessrecht › D. Aktuelle Reformen

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