Название: Familien- und Erbrecht
Автор: Ute Brenneisen
Издательство: Bookwire
Серия: JURIQ Erfolgstraining
isbn: 9783811491809
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Nicht zum Anfangsvermögen gehören alle vor dem Stichtag begründeten Rechts- und Dauerschuldverhältnisse, die Ansprüche auf künftig fällige, wiederkehrende Einzelleistungen (Arbeitsentgelt, Besoldung, Unterhaltsleistungen) begründen. Ein güterrechtlicher Ausgleich findet ebenfalls nicht statt, soweit eine Vermögensposition bereits auf andere Weise ausgeglichen wird.[48] Auch Hausrat, der nach §§ 1568a ff. verteilt wird, und Anwartschaften, die durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen werden, fallen nicht in das Anfangsvermögen.
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Die Wertermittlung des Anfangsvermögens erfolgt nach §§ 1376 Abs. 1. Danach wird bei der Berechnung des Anfangsvermögens der Wert zugrunde gelegt, den das Vermögen im Zeitpunkt des Eintritts in den Güterstand hatte. Für den Wert des Vermögens, das dem Anfangsvermögen zuzurechnen ist, ist der Zeitpunkt des Erwerbs maßgebend.
(2) Verbindlichkeiten
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Vom Wert des Aktivvermögens sind alle am Stichtag vorhandenen Verbindlichkeiten aller Art abzuziehen, also sowohl öffentlich-rechtliche wie private Schulden, Steuern und Abgaben, wie private Lasten. Die Verbindlichkeiten müssen am Stichtag schon entstanden, aber noch nicht fällig sein.[49]
Hinweis
Bis zum 30.8.2009 war durch § 1374 Abs. 1. Hs. 2 die Abzugsfähigkeit der Verbindlichkeiten beschränkt auf die Höhe des Aktivvermögens. Das Anfangsvermögen konnte daher nur den Wert Null haben. Damit wurde bezweckt, dem Ausgleichsschuldner beim Zugewinnausgleich mindestens die Hälfte seines Zugewinns zu belassen.[50] Nach Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB gilt die alte Rechtslage weiter, wenn der Scheidungsantrag vor dem 1.9.2009 anhängig gemacht wurde. Das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009[51] hat die Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Verbindlichkeiten beseitigt; es wurde § 1374 Abs. 1 Hs. 2 aufgehoben und in dem neu eingefügten § 1374 Abs. 3 klargestellt, dass Verbindlichkeiten über die Höhe des Anfangsvermögens hinaus abgezogen werden können. Als Konsequenz des Halbteilungsgrundsatzes wird daher nunmehr für die Berechnung des Zugewinnausgleichs auch ein negatives Anfangsvermögen berücksichtigt. Verbindlichkeiten sind bei der Berechnung des Anfangsvermögens abzuziehen, sofern sie am Stichtag bereits vorhanden waren. Auf deren Fälligkeit kommt es nicht an.[52] Auch wenn sich dadurch an den Haftungsverhältnissen im Außenverhältnis nichts ändert, wird damit der wirtschaftliche Erfolg aus der Ehezeit zur Hälfte auf die Ehegatten verteilt.[53]
Beispiel
Der Ehemann hat im Zeitpunkt der Eheschließung Schulden in Höhe von 200 000 €. Das Anfangsvermögen der Ehefrau beträgt 5000 €. Während der Ehezeit tilgt der Ehemann seine Verbindlichkeiten und hat im Zeitpunkt der Scheidung ein Endvermögen von 0 €. Die Ehefrau verfügt über ein Endvermögen in Höhe von 20 000 €. Nach altem Recht hätte der Ehemann gegen die Ehefrau einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 7500 € (20 000 € [Endvermögen] – 5000 € [Anfangsvermögen] = 15 000 € : 2) gehabt. Dieses Ergebnis wurde als ungerecht empfunden, weshalb § 1374 Abs. 1 Hs. 2 gestrichen wurde. Stattdessen bestimmt § 1374 Abs. 3, dass Verbindlichkeiten auch über die Höhe des Vermögens hinaus abgezogen werden können, so dass das Anfangsvermögen auch negativ sein kann. Danach beträgt der Zugewinn des Ehemannes 200 000 €, da er während der Ehezeit Verbindlichkeiten in dieser Höhe getilgt hat. Der Ehefrau stünde daher ein Zugewinnausgleich in Höhe von 92 500 € (200 000 € [Zugewinn des Mannes] – 15 000 € [Zugewinn der Frau] = 185 000 € : 2) zu. Der Ausgleichanspruch der Ehefrau ist nach § 1378 Abs. 2 S. 1 indes auf die Hälfte des Vermögens beschränkt, über das der Ehemann am Stichtag verfügt. Da dieses im Beispielsfall 0 € beträgt, steht der Ehefrau kein Zugewinnausgleich zu. Im Gegensatz zur alten Regelung steht in diesem Fall aber auch dem Ehemann gegenüber der Ehefrau kein Zugewinnausgleich zu.
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Während nach der alten Rechtslage jeder Ehegatte die Höhe seines Anfangsvermögen beweisen musste, wird nunmehr nach § 1377 Abs. 3 i.S.v. § 292 S. 1 ZPO gegenüber dem anderen Ehegatten widerlegbar vermutet, dass das Anfangsvermögen der Ehegatten null beträgt, wenn sie gemäß § 1377 Abs. 1, Abs. 2 kein Vermögensverzeichnis erstellt haben. Nach § 1379 Abs. 1 Nr. 2 steht jedem Ehegatten nach der Beendigung des Güterstands ein Auskunftsanspruch über die Höhe des Anfangsvermögens zu.
(3) Privilegiertes Vermögen
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Nach § 1374 Abs. 2 wird Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands der Zugewinngemeinschaft von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung oder Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Dem liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass der Erwerb von Vermögen privilegiert und damit nicht ausgleichspflichtig sein soll, der auf einer besonderen persönlichen Beziehung des Erwerbers zum Zuwendenden oder auf ähnlichen persönlichen Umständen beruht.[54] Nur bei den in § 1374 Abs. 2 genannten Fallgruppen handelt es sich um ein nicht ausgleichspflichtiges Anfangsvermögen. Bei der Vorschrift des § 1374 Abs. 2 handelt es sich nach h.M.[55] um eine abschließende und nicht analogiefähige Sonderregelung. Aus diesem Grund unterliegen Lottogewinne, Spekulationsgewinne oder ein Schmerzensgeldanspruch nicht der Vorschrift des § 1374 Abs. 2. Die Privilegierung tritt ohne eine entsprechende Anordnung des Zuwendenden kraft Gesetzes ein.[56] Das durch den privilegierten Erwerb dem Anfangsvermögen hinzurechnende Vermögen wird gemäß § 1374 Abs. 1 nach dem Wert berechnet, den es im Zeitpunkt des Erwerbs hatte.
(a) Schenkungen während der Ehe
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Der Begriff der Schenkung entspricht § 516, so dass eine Schenkungsabrede erforderlich ist. Bei gemischten Schenkungen ist nur der unentgeltliche Teil dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen.[57] Spätere Gewinne wie Zinsen oder Wertsteigerungen des geschenkten Vermögensgegenstands fallen dagegen in den Zugewinn des Ehegatten.
Beispiel
Die Ehefrau bekommt während der Ehe von ihren Eltern ein Sparbuch mit einem hohen Sparguthaben geschenkt. Bei der Schenkung handelt es sich um einen privilegierten Erwerb i.S.v. § 1374 Abs. 2, so dass das auf dem Sparbuch befindliche Guthaben nicht in den Zugewinn fällt. Dagegen unterliegen die Zinsen, die seit der Schenkung angefallen sind, dem Zugewinnausgleich, wenn sich die Ehegatten scheiden lassen.
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Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers wie Gratifikationen oder Trinkgelder stellen in der Regel kein Geschenk, sondern eine Entlohnung dar.[58]
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Auf Schenkungen zwischen den Ehegatten ist § 1374 Abs. 2 nicht anzuwenden.[59] Das ergibt sich aus Sinn und Zweck dieser Bestimmung. Danach sollen nur Zuwendungen von dritter Seite, zu deren Erwerb der andere Ehegatte weder unmittelbar noch mittelbar etwas СКАЧАТЬ