Familien- und Erbrecht. Ute Brenneisen
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Читать онлайн книгу Familien- und Erbrecht - Ute Brenneisen страница 36

Название: Familien- und Erbrecht

Автор: Ute Brenneisen

Издательство: Bookwire

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Серия: JURIQ Erfolgstraining

isbn: 9783811491809

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СКАЧАТЬ benachteiligt, da er in diesem Fall seinen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 10 000 € verloren hätte.

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      Hinweis

      aa) Stundung des Ausgleichsanspruchs, § 1382

      156

      Nach § 1382 Abs. 1 S. 1 kann das Familiengericht auf Antrag des Ausgleichspflichtigen die Ausgleichsforderung stunden, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird und wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. Davon ist nach § 1382 Abs. 1 S. 2 auszugehen, wenn die sofortige Zahlung die Wohnverhältnisse oder die Lebensverhältnisse der gemeinsamen Kinder nachhaltig verschlechtern würde.

      bb) Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit, § 1381

      157

      Nach § 1381 Abs. 1 kann der Schuldner die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre. Die grobe Unbilligkeit kann sich aus einem Fehlverhalten eines Ehegatten ergeben, wobei auch die Verletzung persönlicher Pflichten eine Rolle spielen kann. Einzubeziehen in die bewertende Betrachtung ist auch die Versorgungslage der beiden Ehegatten, ihr Einkommen und ihr Vermögen. Das Gesetz konkretisiert in § 1381 Abs. 2 einen Fall der Unbilligkeit, wenn ein Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat. Dazu gehören die Unterhaltspflichten genauso wie die Pflicht der Haushaltsführung, soweit sie einvernehmlich von einem Ehegatten übernommen wurde. Auch die aus § 1353 abgeleitete Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Belange des anderen ist hier zu nennen. Ob die Verfehlung längere Zeit gedauert hat, ist im Verhältnis zur Ehedauer und zur Schwere der Pflichtverletzung zu sehen.

      cc) Verfügung über die Ausgleichsforderung

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      Nach § 1378 Abs. 3 S. 3 kann kein Ehegatte sich vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen. Etwas anderes gilt nach § 1378 Abs. 3 S. 2 dann, wenn die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe eine Vereinbarung über den Ausgleich des Zugewinns treffen. Eine solche Vereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung, die auch durch die Protokollierung eines Vergleichs in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht erfolgen kann.

      dd) Vorzeitiger Zugewinnausgleich

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      Die Ehegatten können gemäß §§ 1385 Nr. 1, 1386 einen vorzeitigen Zugewinnausgleich verlangen, wenn sie drei Jahre getrennt leben. Das gleiche Recht haben die Ehegatten, wenn die in § 1385 Nr. 2–4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In den Fällen der §§ 1385 und 1386 tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt, in dem die entsprechenden Anträge gestellt sind.

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      161

      Haben die Ehegatten ausdrücklich einen Arbeits-, Dienst-, Werk- oder Gesellschaftsvertrag geschlossen, so erfolgt die Abwicklung nach den allgemeinen Regelungen. Ansprüche aus solchen Verträgen sind im Endvermögen der Ehegatten als Aktiva bzw. als Passiva zu berücksichtigen.

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      Lesen Sie dazu auch noch einmal die Rn. 41 oben!

      Die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten können sich auch nach dem Gesellschaftsrecht richten, wenn eine Ehegatteninnengesellschaft vorliegt.

      Beispiel

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