Familien- und Erbrecht. Ute Brenneisen
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Читать онлайн книгу Familien- und Erbrecht - Ute Brenneisen страница 28

Название: Familien- und Erbrecht

Автор: Ute Brenneisen

Издательство: Bookwire

Жанр:

Серия: JURIQ Erfolgstraining

isbn: 9783811491809

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СКАЧАТЬ zur Übereignung eines Grundstücks, das im Wesentlichen sein gesamtes Vermögen darstellt, ohne dass dies der Vertragspartner weiß, so bedarf auch das Erfüllungsgeschäft trotz zwischenzeitlich erlangter Kenntnis des Dritten nicht der Zustimmung des anderen Ehegatten.

      103

      Beweispflichtig für das Vorliegen der Kenntnis des Vertragspartners ist der Ehegatte, der sich auf die Zustimmungspflicht beruft, also in der Regel der nicht verfügende Ehegatte.

      cc) Folgen bei fehlender Einwilligung

      104

      Die Zustimmung des anderen Ehegatten ist als Einwilligung grundsätzlich vor Abschluss des Rechtsgeschäfts zu erklären. Fehlt die Zustimmung, ist ein einseitiges Rechtsgeschäft nach § 1367 (endgültig) unwirksam, also nichtig.

      105

      

      106

      Wird die Ehe während des Schwebezustands geschieden, so wird der Vertrag nicht nach § 185 Abs. 2 Alt. 2 analog mit der Rechtskraft der Scheidung wirksam (Konvaleszenz). Das gilt auch dann, wenn der Vertrag während der Trennungszeit der Ehegatten geschlossen worden, da § 1365 bis zur Scheidung anwendbar ist.

      Hinweis

      107

      Gleiches gilt, wenn der verfügende Ehegatte während des Schwebezustands stirbt. Auch hier tritt wegen des Schutzzwecks des § 1365 keine Konvaleszenz ein. Denn auch in diesem Fall kann der überlebende Ehegatte seine Zugewinnausgleichsansprüche i.S.v. § 1371 nicht verwirklichen, wenn der verstorbene Ehegatte über sein gesamtes Vermögen verfügt hat.

      108

      

      109

      110

      Nach § 1385 Nr. 2 steht dem Ehegatten ein Anspruch auf einen vorzeitigen Zugewinnausgleich zu, wenn der andere Ehegatte ein Rechtsgeschäft der in § 1365 bezeichneten Art ohne seine Zustimmung vorgenommen hat.

      111

      Zustimmungsbedürftige Verpflichtung oder Verfügung über Haushaltsgegenstände, §§ 1369, 1366

      I.Rechtsgeschäft über Haushaltsgegenstand des handelnden Ehegatten

       Verträge über AnwartschaftsrechteRn. 114

       Verträge über Haushaltsgegenstände des anderen EhegattenRn. 115

      II.Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen (z. B. Übergabe bei § 929)

      III.(Schwebende) Unwirksamkeit nach §§ 1369, 1366 Abs. 1, Abs. 4?

       1.Wirksame Ehe und Güterstand der Zugewinngemeinschaft

       2.(Keine) Einwilligung des Ehegatten, § 1369 Abs. 1?

       Einwilligung nur zu VerpflichtungsgeschäftRn. 112

       3.(Verweigerung der) Genehmigung?

       a)Genehmigung gegenüber handelndem Ehegatten?

       (Achtung: Unwirksamkeit nach § 1366 Abs. 3 S. 1?)

       b)Altern.: Genehmigung gegenüber Vertragspartner?

       c)Gerichtlicher Zustimmungsbeschluss gem. § 1369 Abs. 2? (Achtung: Unwirksamkeit nach § 1366 Abs. 3 S. 3?)

       d)(Kein) vorheriger Widerruf des anderen Teils nach § 1366 Abs. 2?

       Scheidung oder Tod während SchwebezustandRn. 104