Kommunalrecht Bayern. Tobias Weber
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Название: Kommunalrecht Bayern

Автор: Tobias Weber

Издательство: Bookwire

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Серия: JURIQ Erfolgstraining

isbn: 9783811491687

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СКАЧАТЬ 1 Alt. 2 VwGO gegen den Freistaat Bayern vorgehen, da die Entscheidung von einer Staatsbehörde getroffen wurde. Rechtsträger des Landratsamtes in seiner Funktion als Kreisverwaltungsbehörde ist hierbei der Freistaat Bayern.

      2. Versagung des Personalausweises

      Bei Versagung des Personalausweises ist ebenfalls Rechtsschutz über eine Verpflichtungsklage zu suchen. Diese ist nun, da die Gemeinde/Stadt sachlich entschieden hat, gegen diese selbst zu richten. Dass die Gemeinde/Stadt hierbei im übertragenen Wirkungskreis tätig geworden ist, ist für die Frage der Passivlegitimation irrelevant!

      3. Versagung der Wasserentnahme

      Bei der Wasserentnahme ist bei negativer Verbescheidung wiederum mit einer Verpflichtungsklage (Versagungsgegenklage) gegen den Freistaat Bayern vorzugehen, da das Landratsamt als Kreisverwaltungsbehörde gehandelt hat.

      4. Befreiung vom Anschlusszwang

      Wenn A die Befreiung vom Anschlusszwang gerichtlich durchsetzen will, muss er mit einer Verpflichtungsklage (Versagungsgegenklage) gegen die Gemeinde/Stadt selbst vorgehen. Diese hat als ihr eigener Rechtsträger nach Art. 1 GO die Entscheidung getroffen.

      IV. Rechtsschutz in der Abwandlung

      1. Kreisfreie Stadt

      Sofern eine kreisfreie Stadt tätig geworden ist, ist in allen Konstellationen die kreisfreie Stadt selbst zu verklagen. Dies gilt unabhängig von den jeweils berührten Wirkungskreisen. Die kreisfreie Stadt nimmt in Bau- und Wasserangelegenheiten nur funktional eine an sich materiell-inhaltliche Staatsaufgabe wahr. Sie wird aber niemals selbst zur Staatsbehörde, sondern bleibt stets ihr eigener Rechtsträger.

      2. Große Kreisstadt

      Sofern die Große Kreisstadt selbst zur Entscheidung aufgerufen ist (Bausache, Personalausweis, Befreiung vom Anschlusszwang), ist die Große Kreisstadt als eigener Rechtsträger unabhängig von den Wirkungskreisen selbst zu verklagen. Bei der Wasserentnahme verbleibt es bei der Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde, Art. 37 Abs. 1 S. 2 LKrO. Richtiger Beklagter ist folglich wiederum der Freistaat Bayern.

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      Anmerkungen

       [1]

      Ziegler/Tremel Nr. 550.

       [2]

      Lissack § 2 Rn. 25.

       [3]

      Vgl. zum Ganzen: Lissack § 2 Rn. 21 ff.

       [4]

      Ziegler/Tremel Nr. 1.

       [5]

      Ziegler/Tremel Nr. 965.

       [6]

      Lissack § 2, Rn. 23.

       [7]

      Bauer/Böhle/Ecker Art. 4 LKrO Rn. 1, 6.

       [8]

      Ziegler/Tremel Nr. 550.

       [9]

      Ziegler/Tremel Nr. 550.

       [10]

      Ziegler/Tremel Nr. 930.

       [11]

      Ziegler/Tremel Nr. 284.

      Inhaltsverzeichnis

       A. Der erste Bürgermeister

       B. Der Gemeinderat

       C. Der Geschäftsgang der Gemeinde

       D. Die kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit

      80

      

      81

      Art. 29 GO bestimmt, dass die Gemeinde durch den Gemeinderat verwaltet wird, soweit nicht der erste Bürgermeister selbstständig entscheidet. Die GO geht damit auf gemeindlicher Ebene vom Bestehen СКАЧАТЬ