Название: Kommunalrecht Bayern
Автор: Tobias Weber
Издательство: Bookwire
Серия: JURIQ Erfolgstraining
isbn: 9783811491687
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• | Der Gemeinde steht nur im eigenen Wirkungskreis eine Klagebefugnis aus § 42 Abs. 2 VwGO zu. Nur insoweit kann sich die Gemeinde auf eine Verletzung der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV berufen. Im übertragenen Wirkungskreis nimmt die Gemeinde eine materiell-inhaltliche Staatsaufgabe wahr. Eine Verletzung eigener Rechte scheidet regelmäßig aus. |
Beispiel
Soweit das Landratsamt von der kreisangehörigen Gemeinde die Aufhebung eines Gebührenbescheids verlangt (Art. 112 GO), kann die Gemeinde grundsätzlich gegen diesen rechtlichen Akt klagen, da sie möglicherweise in ihrer gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie, Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV verletzt ist. Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass der Bescheid des Landratsamtes in rechtswidriger Weise in die Finanzhoheit der Gemeinde eingreift.
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• | Hinzuweisen ist aber darauf, dass die Frage der Wirkungskreise für die Bestimmung der Passivlegitimation nach § 78 VwGO irrelevant ist. Die Gemeinde bleibt auch bei Wahrnehmung einer inhaltlichen Staatsaufgabe stets ihr eigener Rechtsträger und ist als solcher zu verklagen. Eine Gemeinde wird niemals zur Staatsbehörde, sondern nimmt allenfalls funktional deren Aufgaben wahr (übertragener Wirkungskreis).[12] |
JURIQ-Klausurtipp
Die Relevanz der Wirkungskreise sollten Sie gedanklich in der Klausur im Hinterkopf behalten. Sie sollten deren Bedeutung nur dann ansprechen, wenn es tatsächlich für die Lösung des Falles relevant wird. Und stets berücksichtigen: Wenn eine Gemeinde gehandelt hat, ist immer die Gemeinde selbst zu verklagen, niemals der Freistaat Bayern. Die Gemeinde bleibt stets ihr eigener Rechtsträger und nimmt nur funktional Staatsaufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr. Eine Gemeinde wird auch bei Wahrnehmung einer Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis nie zur Staatsbehörde.
Anmerkungen
Bauer/Böhle/Ecker Art. 6 Rn. 6.
Vgl. Bauer/Böhle/Ecker Art. 7 Rn. 2.
Bauer/Böhle/Ecker Art. 7 Rn. 2, 3.
VG Regensburg Urteil vom 9.6.2015, Az: RN 3 K 14.1978 – juris Rn. 37.
BVerfG BVerfGE 79, 127 ff. „Rastede“.
Bauer/Böhle/Ecker Art. 7 Rn. 9 ff.
BayVGH BayVBl. 1964, 228 ff.; BayVGH FSt 2004, 280 ff.
Bauer/Böhle/Ecker Art. 57 Rn. 8.
Lissack § 2 Rn. 13; Bauer/Böhle/Ecker Art. 8 Rn. 1.
Hölzl/Hien/Huber Art. 8 GO Rn. 1; Lissack § 2 Rn. 14, 15.
Lissack § 2 Rn. 13, 14.
Lissack § 2 Rn. 13.
3. Teil Aufgaben kommunaler Gebietskörperschaften › B. Aufgabenbereiche der einzelnen Kommunen
B. Aufgabenbereiche der einzelnen Kommunen
3. Teil Aufgaben kommunaler Gebietskörperschaften › B. Aufgabenbereiche der einzelnen Kommunen › I. Aufgaben der kreisangehörigen Gemeinde
I. Aufgaben der kreisangehörigen Gemeinde
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Bei der kreisangehörigen Gemeinde sind die Aufgaben lediglich in solche des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises zu trennen. Dabei gilt es zu beachten, dass der eigene Wirkungskreis der Gemeinde nach Art. 7 GO keine Aufgabenbegrenzung vorsieht. Im eigenen Wirkungskreis hat die Gemeinde alle in der örtlichen Gemeinschaft wurzelnden Angelegenheiten wahrzunehmen (Universalität). Im übertragenen Wirkungskreis erfolgt die Aufgabenzuweisung qua Gesetz. Nur die Angelegenheiten, die der Staat zur ortsnäheren Ausführung an die kreisangehörige Gemeinde zuweist, sind übertragene Aufgaben im Sinne von Art. 8 GO.
Beispiel
So gehören bei der kreisangehörigen Gemeinde die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung als spezifisch gemeindliche Aufgaben zu den eigenen Aufgaben. Art. 57 Abs. 2 GO bzw. Art. 34 Abs. 1 S. 1 BayWG, Art. 83 Abs. 1 BV bestimmen diese Angelegenheiten näher als rein örtliche. Dagegen wird die Gemeinde bei der Ausstellung von Personalausweisen im übertragenen Wirkungskreis tätig. So bestimmt Art. 1 Abs. 1 Hs. 2 AGPaßPAuswG[1], dass die Gemeinde sachlich zuständig wird und im übertragenen Wirkungskreis tätig ist. Damit wird erkennbar, dass hier eine materiell-inhaltliche СКАЧАТЬ