Kommunalrecht Bayern. Tobias Weber
Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Kommunalrecht Bayern - Tobias Weber страница 20

Название: Kommunalrecht Bayern

Автор: Tobias Weber

Издательство: Bookwire

Жанр:

Серия: JURIQ Erfolgstraining

isbn: 9783811491687

isbn:

СКАЧАТЬ Sie sich an dieser Stelle die Unterscheidung der gemeindlichen Tätigkeit in eigene und übertragene Angelegenheiten gut ein. Sie benötigen die Differenzierung in die jeweiligen Wirkungskreise erneut, wenn Sie sich die Thematik der Staatsaufsicht über die Gemeinde erarbeiten.

      68

      

Der Gemeinde steht nur im eigenen Wirkungskreis eine Klagebefugnis aus § 42 Abs. 2 VwGO zu. Nur insoweit kann sich die Gemeinde auf eine Verletzung der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV berufen. Im übertragenen Wirkungskreis nimmt die Gemeinde eine materiell-inhaltliche Staatsaufgabe wahr. Eine Verletzung eigener Rechte scheidet regelmäßig aus.

      Beispiel

      Soweit das Landratsamt von der kreisangehörigen Gemeinde die Aufhebung eines Gebührenbescheids verlangt (Art. 112 GO), kann die Gemeinde grundsätzlich gegen diesen rechtlichen Akt klagen, da sie möglicherweise in ihrer gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie, Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV verletzt ist. Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass der Bescheid des Landratsamtes in rechtswidriger Weise in die Finanzhoheit der Gemeinde eingreift.

      69

      

      JURIQ-Klausurtipp

      Die Relevanz der Wirkungskreise sollten Sie gedanklich in der Klausur im Hinterkopf behalten. Sie sollten deren Bedeutung nur dann ansprechen, wenn es tatsächlich für die Lösung des Falles relevant wird. Und stets berücksichtigen: Wenn eine Gemeinde gehandelt hat, ist immer die Gemeinde selbst zu verklagen, niemals der Freistaat Bayern. Die Gemeinde bleibt stets ihr eigener Rechtsträger und nimmt nur funktional Staatsaufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr. Eine Gemeinde wird auch bei Wahrnehmung einer Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis nie zur Staatsbehörde.

kein Alternativtext verfügbar

       [Bild vergrößern]

      Anmerkungen

       [1]

      Bauer/Böhle/Ecker Art. 6 Rn. 6.

       [2]

      Vgl. Bauer/Böhle/Ecker Art. 7 Rn. 2.

       [3]

      Bauer/Böhle/Ecker Art. 7 Rn. 2, 3.

       [4]

      VG Regensburg Urteil vom 9.6.2015, Az: RN 3 K 14.1978 – juris Rn. 37.

       [5]

      BVerfG BVerfGE 79, 127 ff. „Rastede“.

       [6]

      Bauer/Böhle/Ecker Art. 7 Rn. 9 ff.

       [7]

      BayVGH BayVBl. 1964, 228 ff.; BayVGH FSt 2004, 280 ff.

       [8]

      Bauer/Böhle/Ecker Art. 57 Rn. 8.

       [9]

      Lissack § 2 Rn. 13; Bauer/Böhle/Ecker Art. 8 Rn. 1.

       [10]

      Hölzl/Hien/Huber Art. 8 GO Rn. 1; Lissack § 2 Rn. 14, 15.

       [11]

      Lissack § 2 Rn. 13, 14.

       [12]

      Lissack § 2 Rn. 13.

      3. Teil Aufgaben kommunaler Gebietskörperschaften › B. Aufgabenbereiche der einzelnen Kommunen

      3. Teil Aufgaben kommunaler GebietskörperschaftenB. Aufgabenbereiche der einzelnen Kommunen › I. Aufgaben der kreisangehörigen Gemeinde

      70

      Bei der kreisangehörigen Gemeinde sind die Aufgaben lediglich in solche des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises zu trennen. Dabei gilt es zu beachten, dass der eigene Wirkungskreis der Gemeinde nach Art. 7 GO keine Aufgabenbegrenzung vorsieht. Im eigenen Wirkungskreis hat die Gemeinde alle in der örtlichen Gemeinschaft wurzelnden Angelegenheiten wahrzunehmen (Universalität). Im übertragenen Wirkungskreis erfolgt die Aufgabenzuweisung qua Gesetz. Nur die Angelegenheiten, die der Staat zur ortsnäheren Ausführung an die kreisangehörige Gemeinde zuweist, sind übertragene Aufgaben im Sinne von Art. 8 GO.

      Beispiel