Название: Besonderes Verwaltungsrecht
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Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Lehr- und Handbuch
isbn: 9783811472341
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114
Was die Aufwendungen der Anstalt anbelangt, kann auf die Ausführungen zum Zweckverbandsrecht verwiesen werden (vgl. Rn. 98 ff.). Auch das Haushaltsrecht der öffentlich-rechtlichen Anstalt ist in gleicher Weise wie dasjenige der Zweckverbände nach doppischen Grundsätzen zu führen.
IX. Besteuerung der gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Anstalt
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Auch die Besteuerung einer gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Anstalt erfolgt in Parallele zu der Besteuerung von Zweckverbänden (vgl. Rn. 103 f.). Maßgebend ist also auch hier § 4 KStG, an den die übrigen Regelungen im Umsatz-, Gewerbe- und Grundsteuerrecht anknüpfen[132].
Zehntes Kapitel Kommunalrecht › § 65 Kommunale Zusammenarbeit › L. Einzelne privatrechtliche Kooperationsformen
I. Privatrechtlicher Vertrag
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Kommunen können auch miteinander privatrechtliche Verträge schließen. Hier kommen vor allem Kauf-, Tausch- und Mietverträge, also klassische Austauschverträge i.S.d. §§ 320 ff. BGB in Betracht. Insoweit bestehen keine Besonderheiten, vielmehr gelten die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Rechts. Dabei sind die Kommunen untereinander zwar nicht an die Grundrechte, aber jeweils an die kommunale Selbstverwaltungsgarantie des Vertragspartners gebunden[133].
II. Privatrechtliche Gesellschaft
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Die Kooperationsgesetze sehen zum Teil ausdrücklich vor, dass die Kommunen untereinander sowie mit Dritten auch privatrechtliche Gesellschaften gründen können. In Betracht kommen die GmbH (1.), die Aktiengesellschaft (2.) sowie weitere privatrechtliche Gesellschaftsformen (3.).[134] Dabei muss in jedem Fall die kommunale Haftung begrenzt sein[135]. Dieser Rückgriff auf privatrechtliche Formen begegnet unter zwei Gesichtspunkten Bedenken: Zum einen besteht kein Nutzungsanspruch der Einwohner einer Kommune gegen eine privatrechtliche Gesellschaft, sondern nur ein Anspruch der Einwohner gegen ihre Kommune auf gesellschaftsrechtliche Einwirkung auf die Gesellschaft. Zum anderen kann die Kommunalaufsichtsbehörde privatrechtlich organisierte Gesellschaften nicht unmittelbar überwachen, sondern ist auf die Kontrolle der als Gesellschafter beteiligten Kommunen beschränkt[136]. Aus Sicht der Kommunen werden diese Gesichtspunkte indes vielfach gerade als Vorteil dieser privatrechtlichen Organisationsformen betrachtet. Zu bedenken ist jedoch stets, dass diese privatrechtlichen Organisationen keine öffentlich-rechtlichen Befugnisse ausüben können, es sei denn sie wurden durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beliehen.
1. GmbH
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Zwei oder mehr Kommunen können gemeinsam eine GmbH gründen auf der Grundlage des GmbH-Gesetzes des Bundes, ergänzt um den Gesellschaftsvertrag. Da die gesetzlichen Vorschriften weitgehend dispositiv sind, können sie durch einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag vergleichsweise gut den kommunalen Belangen angepasst werden, so dass in der Praxis zahlreiche kommunale Unternehmen in der Form einer GmbH organisiert sind. Die Haftung jeder Kommune ist dabei auf ihren Gesellschaftsanteil beschränkt. Organe der GmbH sind die Gesellschafterversammlung gemäß § 48 GmbHG sowie der Geschäftsführer nach § 35 GmbHG.
2. Aktiengesellschaft
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Gelegentlich, vor allem im Energiesektor, ist auch eine Beteiligung mehrerer Kommunen an Aktiengesellschaften anzutreffen. Rechtsgrundlage dafür sind das Aktiengesetz des Bundes und die Satzung der Aktiengesellschaft gemäß § 23 AktG. Auch hier ist die Haftung jeder Kommune auf ihren Anteil am Grundkapital begrenzt. Die Aktiengesellschaft besitzt als Organe die Hauptversammlung nach §§ 118 ff. AktG, den Aufsichtsrat gemäß §§ 95 ff. AktG sowie den Vorstand nach §§ 76 ff. AktG. Da der Vorstand gemäß § 76 Abs. 1 AktG die Aktiengesellschaft in eigener Verantwortung leitet, müssen den beteiligten Kommunen durch eine entsprechende Ausgestaltung der Satzung hinreichende Einwirkungsmöglichkeiten vorbehalten werden.
3. Sonstige privatrechtliche Gesellschaften
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Mehrere Kommunen können sich auch an eingetragenen Vereinen und eingetragenen Genossenschaften beteiligen oder gemeinsam Stiftungen errichten, theoretisch könnten sie auch als Kommanditisten in einer Kommanditgesellschaft zusammenwirken[137]. In der Praxis sind solche Kooperationsformen recht selten.
Zehntes Kapitel Kommunalrecht › § 65 Kommunale Zusammenarbeit › M. Mehrstufige Kooperationsformen
I. „Anreicherung“ einer juristischen Person
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Die Zusammenarbeit von Kommunen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen einerseits, durch Beteiligung an einem Zweckverband oder einer Anstalt öffentlichen Rechts andererseits schließen einander nicht aus, vielmehr können beide Formen auch kombiniert werden. So ist es bspw. möglich, dass zwei Gemeinden einen Zweckverband für eine bestimmte Aufgabe gründen, diesem die entsprechenden Befugnisse übertragen und dann dieser Verband (nicht die beiden ursprünglichen Gemeinden) von weiteren Gemeinden durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung auch von jenen Aufgaben und Befugnisse übernimmt. Insoweit kann man von einem durch Vereinbarungen „angereicherten“ Verband sprechen[138]. Das gleiche ist auch mit einer Anstalt öffentlichen Rechts möglich.
II. Kombination mehrerer juristischer Personen
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Das kommunale Kooperationsrecht weist eine erhebliche Flexibilität auf. So können unter- und miteinander öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Formen kombiniert werden: So kann sich bspw. ein Zweckverband an einem anderen beteiligen,[139] eine öffentlich-rechtliche Anstalt an einer weiteren, schließlich kann sich ein Zweckverband an einer Anstalt beteiligen und umgekehrt eine Anstalt an einem Zweckverband. Dabei können diese Beteiligungsverhältnisse auch über mehrere Stufen fortgeführt werden. Soweit die Kommunen in Form einer GmbH oder einer anderen juristischen Person des Privatrechts zusammenarbeiten, kann diese sich ihrerseits an einer anderen juristischen Person des Privatrechts beteiligen. Schließlich können auch öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Formen kombiniert werden, so kann etwa eine Anstalt öffentlichen Rechts ihrerseits eine GmbH gründen und diese sich wiederum an einem Zweckverband beteiligen.
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Das kommunale Kooperationsrecht setzt solchen verschachtelten Konstruktionen zumeist[140] keine ausdrücklichen Grenzen; fraglich ist aber, ob damit die von den Kommunen im Kooperationswege СКАЧАТЬ