Название: Besonderes Verwaltungsrecht
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Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Lehr- und Handbuch
isbn: 9783811472341
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IX. Besteuerung des Zweckverbandes
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Ein Zweckverband kann vor allem der Körperschaftsteuer, daneben aber auch der Umsatz-, Gewerbe- und Grundsteuer unterliegen[120]. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6; § 4 KStG besteht eine Körperschaftsteuerpflicht des Zweckverbandes für seine Betriebe gewerblicher Art. Dazu zählen zunächst sämtliche Betriebe, die auf einem der Tätigkeitsfelder des § 4 Abs. 3 KStG tätig sind. Hingegen sind Hoheitsbetriebe nach § 4 Abs. 5 KStG von der Steuerpflicht ausgenommen. Im Übrigen kommt es für die Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 4 Abs. 1 KStG darauf an, ob der Betrieb der nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dient und innerhalb der Gesamtbetätigung des Zweckverbandes wirtschaftlich herausgehoben ist.
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Dem Grunde nach unterliegt ein Zweckverband nicht (mehr) der Umsatzsteuer. Denn gemäß § 2b Abs. 1 S. 1 UStG gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts, somit auch Zweckverbände, nicht als Unternehmer, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, selbst wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Eine Ausnahme findet sich dann in § 2b Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 3 UStG. Auch wenn die Voraussetzungen des § 2b Abs. 1 S. 1 UStG vorliegen, kann ein Zweckverband bei bestimmten Tätigkeiten als Unternehmen gelten und so der Umsatzsteuer unterliegen, § 2b Abs. 4 UStG. Im Gewerbesteuerrecht trifft § 2 GewStDV dem § 4 KStG vergleichbare Bestimmungen. Im Grundsteuerrecht schließlich verweist § 3 Abs. 3 GrStG auf § 4 Abs. 3 KStG. Dem § 4 Abs. 5 KStG ähnliche Regelungen finden sich in § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 GrStG.
Zehntes Kapitel Kommunalrecht › § 65 Kommunale Zusammenarbeit › K. Gemeinsame öffentlich-rechtliche Anstalt
K. Gemeinsame öffentlich-rechtliche Anstalt
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Eine vergleichsweise neue Entwicklung im kommunalen Kooperationsrecht stellt die gemeinsame öffentlich-rechtliche Anstalt dar, zum Teil auch als gemeinsames Kommunalunternehmen bezeichnet[121]. Im Kommunalrecht wurde die Rechtsform der Anstalt ursprünglich nur für Sparkassen bereitgestellt und später durch Aufnahme in die allgemeinen Kommunalgesetze auch für sonstige Betätigungen einer einzelnen Kommune, sodann durch Bezugnahme darauf in den Kooperationsgesetzen auch für mehrere Kommunen gemeinschaftlich genutzt[122]. Die Anstalt öffentlichen Rechts stellt eine eigenständige juristische Person des öffentlichen Rechts mit eigenem Stammkapital dar[123]. Sie tritt neben den Zweckverband[124] und weist im öffentlichen Recht gewisse Parallelen zu einer GmbH des Privatrechts auf.
I. Mögliche Träger der Anstalt
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Im Unterschied zum Zweckverbandsrecht können an einer Anstalt öffentlichen Rechts grundsätzlich nur Kommunen, andere Anstalten oder Zweckverbände beteiligt sein[125]. Ausnahmsweise lässt das Landesrecht auch eine Minderheitsbeteiligung Privater zu[126].
II. Bildung der gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Anstalt
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Eine öffentlich-rechtliche Anstalt entsteht in gleicher Weise wie ein Zweckverband in einem mehrstufigen Prozess[127]. Zunächst ist zwischen den künftigen Trägern der Anstalt die Anstaltssatzung zu vereinbaren. Dieser kommt ebenso wie der Zweckverbandssatzung eine Doppelnatur zu – einerseits ist sie ein Vertrag zwischen den Trägern der Anstalt, andererseits die Grundordnung der Anstalt. In aller Regel sieht das Landesrecht lediglich vor, dass die Errichtung der Anstalt der Aufsichtsbehörde anzuzeigen ist. Diese Anzeigepflicht kann aber zum Genehmigungsvorbehalt gesteigert sein, soweit die Anstalt etwa Dienstherr von Beamten werden soll. Die Anstaltssatzung und die eventuell erforderliche Genehmigung sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Anstalt entsteht dann, sofern nichts anderes vereinbart ist, am Tag nach der Bekanntmachung.
III. Rechtsfolgen der Anstaltsbildung
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Die Rechtsfolgen der Anstaltsbildung ähneln denjenigen der Errichtung eines Zweckverbandes; vor allem gehen die vorgesehenen Aufgaben auf die Anstalt über und es kann auch der Übergang der entsprechenden Befugnisse zum Erlass von Satzungen und Bescheiden vorgesehen werden.
IV. Veränderungen des Trägerkreises
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So wie bei einem Zweckverband Mitglieder beitreten und ausscheiden können, kann sich auch der Kreis der Träger einer gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Anstalt wandeln. Bleibt allerdings nur noch eine einzige Kommune als Träger übrig, so ist die gemeinsame Anstalt öffentlichen Rechts nicht aufgelöst, sondern besteht als Kommunalunternehmen dieser letzten verbliebenen Kommune fort.
V. Auflösung der gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Anstalt
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Für die Auflösung einer gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Anstalt haben sich im Landesrecht zwei verschiedene Modelle herauskristallisiert: Nach dem ersten Muster haben die Vertretungskörperschaften der Anstaltsträger übereinstimmende Auflösungsbeschlüsse zu fassen als actus contrarii zur ursprünglichen Vereinbarung der Anstaltssatzung[128]. Nach dem zweiten Typ fasst der Verwaltungsrat der Anstalt einen satzungsändernden Auflösungsbeschluss, dem die Vertretungskörperschaften aller Anstaltsträger zuzustimmen haben[129]. Der praktische Unterschied zwischen beiden Modellen ist gering, weil die Mitglieder des Verwaltungsrates weisungsgebunden sind.
VI. Interne Organisation der gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Anstalt
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Die Anstalt öffentlichen Rechts verfügt in gleicher Weise wie ein Zweckverband über mindestens zwei Organe, und zwar den Vorstand und den Verwaltungsrat[130]. Der Vorstand vertritt die Anstalt nach außen und leitet die Verwaltung nach innen. Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand, kontrolliert diesen, erlässt die Anstaltssatzungen und beschließt den Haushalt der Anstalt.
VII. Rechtsetzung der gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Anstalt
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Einer Anstalt öffentlichen Rechts können in gleicher Weise wie einem Zweckverband das Recht zum Beschluss von Satzungen sowie zum Erlass von Bescheiden übertragen werden. Insoweit kann auf die Ausführungen zum Zweckverband (Rn. 87 ff.) verwiesen werden.
VIII. Finanzierung der gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Anstalt
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Eine Anstalt öffentlichen Rechts finanziert sich vor allem aus Gebühren und Beiträgen der Einwohner der Mitgliedskommunen, für die Leistungen erbracht werden. Bei privatrechtlichem Tätigwerden können außerdem privatrechtliche Entgelte erhoben werden. Im Unterschied zu einem Zweckverband kann eine СКАЧАТЬ