Название: Besonderes Verwaltungsrecht
Автор: Группа авторов
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Lehr- und Handbuch
isbn: 9783811472341
isbn:
VI. Interne Organisation des Zweckverbandes
80
Der Zweckverband benötigt als juristische Person aus rechtstheoretischer Perspektive wenigstens ein Organ, aus Gründen der Gewaltenteilung haben die Landesgesetzgeber sich indes wenigstens für zwei Organe entschieden. Diese sind die Verbandsversammlung (1.) und der Verbandsvorsteher (2.). Hinzu treten ggf. weitere Organe (3.).
1. Verbandsversammlung
81
Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Zweckverbandes und zuständig für die Willensbildung des Verbandes[93]. Ihr obliegen der Erlass von Satzungen, der Beschluss des Verbandshaushaltes, die Wahl des Verbandsvorstehers und dessen Kontrolle. Sie ähnelt von ihrem Aufgabenzuschnitt daher der Gemeindevertretung einer Gemeinde bzw. dem Kreistag eines Landkreises.
82
Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den Kommunen und sonstigen Mitgliedern des Verbandes entsandt[94]. Die Zahl der Sitze in der Verbandsversammlung ist in der Zweckverbandssatzung festzulegen und orientiert sich in der Regel an dem Verhältnis der finanziellen Beiträge der Mitglieder zu dem Verband, insbesondere an dem Umlageschlüssel. Dadurch wird ein Gleichlauf der Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder angestrebt[95].
83
Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind weisungsgebunden und können ihre Stimmen nur einheitlich abgeben, selbst wenn sie ansonsten als Abgeordnete in der Vertretungskörperschaft einer Mitgliedskommune Inhaber eines freien Mandates sind[96].
2. Verbandsvorsteher
84
Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband nach außen und führt dessen Geschäfte nach innen[97]. Er bereitet die Willensbildung der Verbandsversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus. Zumeist kommt ihm der Vorsitz in der Verbandsversammlung zu. Er ist Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter der Beamten und Arbeitnehmer des Verbandes und entscheidet über deren Einstellung, Beförderung, Degradierung und Entlassung, sofern nicht bei höherrangigen Bediensteten durch Gesetz oder Verbandssatzung der Verbandsversammlung die Entscheidung vorbehalten ist. Der Verbandsvorsteher ähnelt von seinem Aufgabenzuschnitt dem Bürgermeister einer Gemeinde bzw. dem Landrat eines Landkreises.
85
Zumeist wird der Hauptverwaltungsbeamte einer Mitgliedskommune zum Verbandsvorsteher gewählt. Weil dieser durch das neben seinem Hauptamt auszuübende Amt regelmäßig zeitlich überfordert ist, wird häufig zusätzlich zu dem Verbandsvorsteher ein hauptamtlicher Geschäftsführer bestellt, dem durch Beschluss der Zweckverbandsversammlung mit Zustimmung des Verbandsvorstehers all jene Aufgaben übertragen werden können, die nicht zwingend an dessen Status als zentrales exekutives Organ des Zweckverbandes anknüpfen[98].
3. Weitere Verbandsorgane
86
Zusätzlich zu der Verbandsversammlung und dem Verbandsvorsteher können in der Verbandssatzung noch weitere Organe vorgesehen werden[99]. Zweckmäßig ist dies allenfalls bei größeren Verbänden, um bestimmten Gruppen von Mitgliedern auch zwischen den Sitzungen der Verbandsversammlung weitere Einwirkungsmöglichkeiten zu geben. Wird die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Ersatzvornahme für den Verband tätig, so könnte man sie ebenfalls als Organ des Verbandes betrachten.
VII. Rechtsetzung des Zweckverbandes
87
Ein Zweckverband kann Recht sowohl gegenüber den Verbandsangehörigen (1.) als auch den Verbandsmitgliedern (2.) setzen. Die danach erlassenen Regelungen fügen sich in die Normenhierarchie des staatlichen und kommunalen Rechts ein (3.).
1. Rechtsetzung gegenüber den Verbandsangehörigen
88
Soweit die Mitgliedskommunen zusätzlich zu den Aufgaben auch Befugnisse auf den Verband übertragen haben, kann der Verband in Ausschöpfung dieser Befugnisse Recht gegenüber den Verbandsangehörigen, vor allem also den Einwohnern der Mitgliedskommunen, setzen. Dies betrifft sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Maßnahmen. Öffentlich-rechtlich beschließt die Verbandsversammlung Satzungen mit Wirkung für und gegen die Verbandsangehörigen[100]. Die unter der Leitung des Verbandsvorstehers stehende Verbandsverwaltung erlässt Verwaltungsakte und kann an deren Stelle verwaltungsrechtliche Verträge mit den Verbandsangehörigen schließen. Außerdem kann der Verband privatrechtlich handeln, vor allem privatrechtliche Verträge abschließen.
2. Rechtsetzung gegenüber den Verbandsmitgliedern
89
Der Verband kann nicht nur gegenüber den Verbandsangehörigen rechtsetzend tätig werden, sondern auch gegenüber den Verbandsmitgliedern sowohl privatrechtlich als auch öffentlich-rechtlich handeln[101]. So legt die Verbandsversammlung durch Satzung die Höhe der von den Verbandsmitgliedern zu entrichtenden Verbandsumlage fest, und die Verbandsverwaltung erlässt die entsprechenden Umlagebescheide. Insoweit steht der Verband in einem Verhältnis der Überordnung zu den Verbandsmitgliedern, obwohl er überhaupt erst durch deren Vereinbarung der Verbandssatzung entstanden ist.
3. Normenhierarchie des Zweckverbandsrechts
90
Das Zweckverbandsrecht ordnet sich in die allgemeine Normenhierarchie ein: Auf das Recht der EU, das Grundgesetz und die europäische Kommunalcharta folgt das sonstige zwingende Bundesrecht. Es schließen sich die Landesverfassung, die zwingenden Vorschriften des Kooperationsgesetzes, das sonstige zwingende Landeskommunalrecht und das übrige Landesrecht an. Auf die Zweckverbandssatzung folgen die nachgiebigen Vorschriften des Kooperationsgesetzes sowie das sonstige nachgiebige Bundes- und Landesrecht. Soweit der Zweckverband in Ausschöpfung der ihm übertragenen Befugnisse tätig wurde, treten die von ihm gesetzten Regelungen an die Stelle der mitgliedschaftlichen Vorschriften und nehmen deren Rang innerhalb der Normenhierarchie ein. Der Zweckverband schiebt sich zwischen seine Mitglieder und sonstige, diesen übergeordnete Hoheitsträger. Seine Regelungen gehen zwar dem mitgliedschaftlichen Recht vor, haben aber in gleicher Weise wie jene übergeordnete Vorschriften zu beachten[102].
VIII. Finanzierung eines Zweckverbandes
91
Ein Zweckverband finanziert sich aus unterschiedlichen Quellen und nimmt verschiedene Personen in Anspruch. Vorrangig erfolgt die Finanzierung durch die Verbandsangehörigen (1.), aber auch die Verbandsmitglieder (2. und 3.) tragen zu dem Verband bei. Daneben erzielt der Verband sonstige Erträge von Europäischer Union, Bund und Land (4.). Dem stehen erhebliche Aufwendungen für die von dem Verband zu verfolgenden Zwecke gegenüber (5.). Der Ausgleich von Erträgen und Aufwendungen erfolgt nach den Vorgaben des kommunalen Haushaltsrechts (6.).[103]
1. Lasten der Angehörigen
92
Wird der Verband öffentlich-rechtlich tätig, erhebt er von den Verbandsangehörigen Gebühren und Beiträge so wie auch eine СКАЧАТЬ