Название: Europarecht
Автор: Bernhard Kempen
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: Grundbegriffe des Rechts
isbn: 9783811475106
isbn:
634
Soweit nach Maßgabe des Primärrechts eine Stellungnahme von Unionsorganen i.R.e. → Rechtsetzungsverfahrens eingeholt werden muss, bildet die Stellungnahme einen notwendigen Bestandteil eines ordnungsgemäßen Rechtsetzungsverfahrens und ist insoweit rechtlich erheblich, als die Nichteinholung der Stellungnahme zu einem verfahrensfehlerhaften Rechtsetzungsverfahren führt. Dies gilt z.B. für die begründete Stellungnahme der Kommission nach Art. 258 AEUV.
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Des Weiteren ist die Empfehlung rechtlich relevant, soweit sie nach Maßgabe des Primärrechts eine sog. verfahrenseinleitende Empfehlung oder eine sog. verfahrensabschließende Empfehlung darstellt. Das Vorliegen einer verfahrenseinleitenden Empfehlung ist Voraussetzung für das Tätigwerden eines anderen Unionsorgans (z.B. Art. 121 Abs. 4 UAbs. 1 S. 2 AEUV). Eine verfahrensabschließende Empfehlung ist für die Auslegung von Rechtsvorschriften beachtlich. Wegen Art. 4 Abs. 3 EUV sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine Empfehlung zu beachten. Die mitgliedstaatlichen Gerichte müssen sie zur Auslegung mitgliedstaatlicher Vorschriften heranziehen (vgl. EuGH, Urt. v. 13.12.1989, C-322/88 – Grimaldi –, Rn. 18).
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Schließlich können die Empfehlung und Stellungnahme aus Gründen des Vertrauensschutzes zu einer Selbstbindung ihres Urhebers führen, sofern der Adressat den Inhalt des unverbindlichen Rechtsakts seinem Verhalten zugrunde gelegt hat.
E › Entwicklungszusammenarbeit (Maximilian Oehl)
Entwicklungszusammenarbeit (Maximilian Oehl)
II.Historische Entwicklung644 – 652
III.Ziele und Grundprinzipien der EZ653 – 667
b)Nachhaltige Entwicklung655 – 657
c)Förderung von Demokratie, guter Staatsführung (good governance) und Menschenrechten658 – 661
2.Grundprinzipien662 – 667
c)Koordination664, 665
d)Multilaterale Zusammenarbeit666, 667
IV.Instrumente und Institutionen der EZ668 – 686
1.Handlungsformen der EZ und EU-Entwicklungsverwaltungsrecht668 – 671
2.Verwaltung und Gesetzgebung in der EZ672 – 677
a)Verwaltung und Durchführung der EZ durch die Kommission672 – 675
b)Festlegung des EU-Haushalts durch Rat und Parlament676, 677
3.Entwicklungsinstrumente des EU-Haushalts678
4.Europäischer Entwicklungsfonds (EEF)679, 680
5.Europäische Investitionsbank (EIB)681 – 683
6.Besondere handelsrechtliche Instrumente der EU-EZ684 – 686
Lit.:
L. Bartels, The Trade and Development Policy of the European Union, EJIL 18 (2007), 715; P. Dann, Entwicklungsverwaltungsrecht, 2012; P. Dann, Europäisches Entwicklungsverwaltungsrecht, in: J. Terhechte (Hrsg.), Verwaltungsrecht der EU, 2011, § 34; L. Müller, Europäisches Entwicklungsrecht, in: P. Dann/S. Kadelbach/M. Kaltenborn (Hrsg.), Entwicklung und Recht, 2014, 677.
E › Entwicklungszusammenarbeit (Maximilian Oehl) › I. Überblick
I. Überblick
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Die Entwicklungszusammenarbeit (EZ) der EU (auch: Gemeinsame Entwicklungszusammenarbeit) ist in den Art. 208–211 AEUV geregelt. Im Jahr 2016 war die EU (nach Angaben der EU-Kommission vom April 2017) mit Unterstützungsleistungen i.H.v. 75,5 Mrd. €, einschließlich der jeweiligen Maßnahmen ihrer Mitgliedstaaten, die weltweit größte Akteurin der Entwicklungshilfe. Dies entspricht 0,51 % ihres Bruttonationaleinkommens СКАЧАТЬ