Название: Europarecht
Автор: Bernhard Kempen
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: Grundbegriffe des Rechts
isbn: 9783811475106
isbn:
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Erstes Beispiel der Schaffung einer agenturartigen Einrichtung – und damit Vorläufer der heutigen Agenturen – war die Gründung einer Schrottausgleichskasse durch die Hohe Behörde der → Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) im Jahr 1954 (Entscheidungen der Hohen Behörde 22/54, ABl. EG 1954 A4, S. 286 und 14/55, ABl. EG 1955 A6, S. 685). Die Rechtmäßigkeit der Einrichtung dieser Kasse war implizit zentraler Gegenstand der beiden berühmten Meroni-Urteile des → Europäischen Gerichtshofs (EuGH), in denen dieser im Jahr 1958 Grundsätze für die Schaffung von Einrichtungen durch die Organe aufgestellt hat, die prinzipiell bis heute Gültigkeit beanspruchen (EuGH, Urt. v. 13.6.1958, 9/56 – Meroni I –; EuGH, Urt. v. 13.6.1958, 10/56 – Meroni II –). Der EuGH billigte den Organen hier im Grundsatz die Befugnis zu, zur Erledigung ihrer Aufgaben weitere, nicht im Primärrecht vorgesehene Verwaltungseinheiten zu schaffen. Gleichzeitig formulierte der EuGH dafür aber verschiedene Grenzen, die sich bei näherem Hinsehen überwiegend aus Grundprinzipien des EU-Rechts wie dem → Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung ergeben. So muss insgesamt das von den Verträgen geschaffene institutionelle Gleichgewicht gewahrt werden (→ Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts). Neu geschaffenen Einrichtungen dürfen keine weitreichenden Ermessensbefugnisse übertragen werden und ihre Maßnahmen müssen vollumfänglich der Kontrolle des Gerichtshofs der EU unterliegen. Entsprechend dem Postulat des EuGH ist eine gerichtliche Kontrolle der rechtserheblichen Maßnahmen der Agenturen heute grds. möglich (vgl. Art. 263 UAbs. 1 S. 2, Art. 265 UAbs. 1 S. 2 AEUV). Diese Überprüfungsmöglichkeit steht dabei prinzipiell auch natürlichen und juristischen Personen offen (Art. 263 UAbs. 4 und 5 AEUV). Der EuGH hat auch später immer wieder auf seine Meroni-Grundsätze verwiesen, die daher im Grundsatz auch heute noch Geltung beanspruchen (z.B. EuGH, Urt. v. 26.5.2005, C-301/02 – Carmine Salvatore Tralli –, Rn. 43).
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Agenturen dienen primär der Umsetzung übergeordneter politischer Entscheidungen der verschiedenen Unionsorgane. Dementsprechend werden ihnen v.a. technische, wissenschaftliche, verwaltungsrechtliche und regulatorische Tätigkeiten übertragen. Ihre Einrichtung ist primär auf den gestiegenen Bedarf an neutralem Expertenwissen in Zeiten zügigen technologischen Wandels zurückzuführen. Zudem kann eine Dezentralisierung der Verwaltung in Facheinrichtungen auch in gewissem Maße zur Entpolitisierung der Aufgabenerfüllung beitragen, was bei den EU-Organen selbst nicht zuletzt aufgrund des Einflusses der Mitgliedstaaten häufig sehr viel schwerer zu erreichen ist. Hinzu kommt, dass der Aufgabenbestand der EU aufgrund neuer Herausforderungen rapide wächst. Die fachgerechte und zügige Bewältigung der entsprechenden Aufgaben führt u.a. zu einem erhöhten Bedarf an spezialisiertem Personal, das sich in relativ selbständigen spezialisierten Verwaltungseinheiten wie den Agenturen häufig vergleichsweise effizient organisieren lässt.
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Als erste Agenturen im engeren Sinne wurden 1975 die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) mit Sitz in Dublin und das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP) gegründet, das seinen Sitz zunächst in Berlin, heute aber in Thessaloniki hat. Wie diese beiden Beispiele zeigen, trugen (und tragen) Agenturen eine Fülle unterschiedlicher Bezeichnungen wie z.B. Stiftung, Zentrum, Amt oder Behörde. Infolge der Beschleunigung des Integrationsprozesses seit den großen Reformverträgen der 1980er und 90er Jahre (Einheitliche Europäische Akte, Maastrichtvertrag) wurde v.a. in den 1990er und 2000er Jahren eine Fülle neuer Agenturen gegründet, um den umfangreichen neuen Aufgaben, welche die Mitgliedstaaten der EU überantworteten, organisatorisch gerecht werden zu können. Wichtige Tätigkeitsfelder waren etwa die Umweltpolitik (→ Regulative Politiken), die → Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), die → Polizeiliche Zusammenarbeit (PZ) und die → Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (JZS), z.B. → Europäisches Polizeiamt (Europol).
2. Exekutivagenturen
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Von den allgemeinen Agenturen sind die sog. Exekutivagenturen deutlich zu unterscheiden, die ausschließlich von der → Europäischen Kommission für einen jeweils begrenzten Zeitraum gegründet werden, um bestimmte Programme der Union zu verwalten und umzusetzen. Anders als bei den allgemeinen Agenturen geht es bei Exekutivagenturen daher weniger um die fachliche Expertise für einzelne Entscheidungen, sondern vielmehr um die schlichte Umsetzung bereits konkretisierter Kommissionsprogramme, ohne dass der Exekutivagentur dabei ein wesentlicher eigener Entscheidungsspielraum eingeräumt würde. Letztlich steht also die organisatorisch konzentrierte Erfüllung von Aufgaben, die ansonsten von der Kommission selbst wahrgenommen werden müssten, im Mittelpunkt. Mit dem Ziel, ihre eigene Arbeitsfähigkeit als zentrales politisches Initiativorgan der EU zu erhalten, delegiert die Kommission bestimmte wichtige exekutive Aufgaben an speziell dafür eingerichtete Exekutivagenturen. Diese stehen im Rang neben den Generaldirektionen und haben anders als die allgemeinen Agenturen, die geographisch über die gesamte EU verstreut sind, ihren Sitz stets bei der Kommission in Brüssel oder aber in Luxemburg. Durch die Verordnung zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen (VO [EG] Nr. 58/2003) hat die EU einen einheitlichen Rechtsrahmen für Exekutivagenturen geschaffen, was dazu beigetragen hat, dass diese deutlich homogener strukturiert sind als die vielgestaltigen sonstigen Agenturen.
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Derzeit bestehen folgende sechs Exekutivagenturen: die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) mit Sitz in Brüssel, die Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME) mit Sitz in Brüssel, die Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA) mit Sitz in Brüssel, die Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel (CHAFEA) mit Sitz in Luxemburg, die Exekutivagentur für die Forschung (REA) mit Sitz in Brüssel und die Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA) mit Sitz in Brüssel.
3. Rechtsgrundlagen
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Die Verträge enthalten inzwischen einzelne spezielle Rechtsgrundlagen für die Gründung bestimmter allgemeiner Agenturen, so dass die entsprechenden Agenturen auch als primärrechtliche Agenturen bezeichnet werden können. Dies sind i.R.d. GASP und speziell der → Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) die Europäische Verteidigungsagentur (EDA) (Art. 42 Abs. 3 UAbs. 2 EUV), die 2004 СКАЧАТЬ