Название: Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen
Автор: Christoph Hillebrand
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Lehr- und Handbuch
isbn: 9783811488540
isbn:
591
Vorrangige und die GoA ausschließende Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen enthalten etwa § 304 zu Gunsten eines Leistungsschuldners für Mehraufwendungen im Annahmeverzug des Gläubigers, § 536a zu Gunsten des Mieters im Verzug des Vermieters, § 539 für gestatte Mietereinbauten, § 284 zu Gunsten jedes Sachleistungsgläubigers an Stelle eines ihm zugewiesenen Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (z.B. des Käufers aus § 437 Nr. 3 bei anfänglicher oder nachträglicher Unmöglichkeit einer Mangelbeseitigung oder sonstiger wesentlicher Pflichtverletzung), § 445a Abs. 1 zu Gunsten von Zwischenhändlern im Regress innerhalb einer Lieferkette, außerdem § 634 Nr. 2 zu Gunsten des Bestellers einer Werklieferung für die Kosten berechtigter Selbstvornahme der Mangelbeseitigung, § 651c Abs. 3 S. 1 zu Gunsten des Reisenden für die Beseitigung von Reisemängeln nach fruchtloser Fristsetzung an den Reiseveranstalter für dessen Abhilfemaßnahmen, schließlich § 670 bzw. §§ 675 Abs. 1, 670 in Auftrags- und Geschäftsbesorgungsangelegenheiten oder § 693 zu Gunsten des Verwahrers und §§ 713, 670 für den geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
592
Gleichermaßen vorrangig zur GoA sind Ausgleichsansprüche aus Mitverpflichtung mehrerer Personen, soweit diese einen Forderungsübergang (cessio legis) an den Leistenden vorsehen: So der Haftungsausgleich in § 426 Abs. 1 mit Forderungsübergang in Abs. 2 und der Rückgriffsanspruch des leistenden Bürgen gegen den Hauptschuldner nach § 774 Abs. 2, ebenso im Falle der Ablösung einer Schuld durch den schuldnerverschiedenen Eigentümer eines mit einem Grundpfandrecht zu Gunsten des befriedigten Gläubigers belasteten Grundstücks, § 1143, oder parallel für den schuldnerverschiedenen Verpfänder, § 1225, sowie für jeden ablöseberechtigten Dritten in Zwangsvollstreckungen, § 268 Abs. 3.
Schließlich ist insb. bei Versicherungsleistungen der Anspruch auf Abtretung von Ersatzansprüchen nach § 255 zu beachten. So gehen insb. nach § 6 Abs. 1 EntgFG bzw. § 86 Abs. 1 VVG Ersatzansprüche gegen einen etwaigen Schädiger auf denjenigen Über, der die Entgeltfortzahlung bzw. die Versicherungsleistung erbracht hat, also auf Arbeitgeber bzw. Versicherer.
4. Unberechtigte Geschäftsführung
593
Um echte GoA und damit ein gesetzliches Schuldverhältnis handelt es sich auch, wenn der Geschäftsführer erkennen musste, dass die „Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn im Widerspruch“ stand (vgl. § 678). Vorausgesetzt ist wie bei der berechtigten GoA die Führung eines fremden Geschäfts mit Fremdgeschäftsführungswillen. War die Geschäftsführung für den Geschäftsführer dabei aber erkennbar dem Geschäftsherrn unwillkommen, so hätte sich der Geschäftsführer der Übernahme enthalten müssen (bis zur Grenze des § 679). Handelte er doch, sei es nur aus Unbedachtheit, dann auf eigene Gefahr. § 678 legt ihm eine Zufallshaftung für alle nachteiligen Wirkungen seines Handelns auf.
a) Haftung nach § 678
594
In Fällen des § 678 ist der Aufwendungsersatz nach § 683 stets ausgeschlossen und der Geschäftsführer auf § 684 verwiesen. Zwar wäre ein Fall des objektiven Interesses trotz entgegenstehenden subjektiven Willens des Geschäftsherrn abstrakt denkbar, was aber außerhalb der Fälle von § 683 S. 2 (§ 679) praktisch nicht wirklich vorkommen kann:
Unnötige Rettungsaktionen in Verkennung einer gar nicht gegebenen Notsituation (etwa bloß, weil ein Bergsteiger zur verabredeten Zeit nicht zurückgekehrt ist) sind keine GoA. Anders wäre das im Beispiel des nicht zurückgekehrten Bergsteigers bei einem Wettereinbruch mit dann objektiver Gefahrenlage, und zwar, selbst wenn der Bergsteiger den Abstieg noch alleine schafft; aber dann entsprach die Rettung auch seinem mutmaßlichen Willen, da er sich dessen nicht sicher sein konnte.
b) Unbeachtlichkeit entgegenstehenden Willens nach § 679
595
§ 679 enthält eine Einschränkung der Vorzugsstellung, die § 678 der persönlichen Interesseneinschätzung des Geschäftsherrn zubilligt, soweit die Geschäftsführung nämlich im öffentlichen Interesse liegt. Dadurch wird das Risiko der Zufallshaftung des unbedachten Übernehmers der Geschäftsführung gemildert, soweit die Initiative um ihrer selbst willen schutzbedürftig ist.Trotz einer Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens nach § 679 liegt nicht stets ein Fall des § 683 (also berechtigte GoA) vor; vielmehr müsste die Geschäftsführung dafür zusätzlich dem (objektiven) Interesse des Geschäftsherrn entsprechen (was aber wohl häufig parallel einhergeht). Während also §§ 678 und 684 direkt korrelieren, ist das im umgekehrten Fall des § 679 nicht zwangsläufig in Bezug auf § 683 der Fall.[23]
Umstritten ist schließlich, ob ein Geschäftsführer im Fall des § 679 Vertretungsmacht im Außenverhältnis hat.[24]
5. Prüfungsschema zum Schadensersatz, § 678
596
I. Anspruchsvoraussetzungen | |
Unberechtigte GoA | Angemaßte Eigen-GF, § 687 Abs. 2 |
1. Fremdes Geschäft 2. Fremdgeschäftsführungswille des Geschäftsführers; sonst §§ 687 Abs. 2, 678. 3. Ohne Auftrag 4. Übernahme widerspricht objektiv dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn; Ausnahme § 679 5. Übernahmeverschulden; beachte aber § 680 | 1. Fremdes Geschäft 2. Kenntnis des Geschäftsführers von der Fremdheit – positive Kenntnis erforderlich – sonst irrtümliche Eigengeschäftsführung, § 687 Abs. 1 mit Verweis auf §§ 812 ff., 823 ff. 3. Eigengeschäftsführungswille 4. Keine Berechtigung des Geschäftsführers zur Geschäftsführung |
II. Forderungsrechte aus der GoA bzw. Eigengeschäftsführung 1. Schadensersatz, § 678 (kein Ausführungsverschulden nötig!) und außerdem: 2. Auskunft gem. §§ 687 Abs. 2, 681, 666 sowie 3. Herausgabe des Erlangten nach: | |
Bereicherungsrecht, vgl. § 684 S. 1; alternativ § 667 nur nach Genehmigung, vgl. § 684 S. 2, 683 S. 1 und 681. | a) §§ 687 Abs. 2, 681, 667 b) dann aber Anspruch des Geschäftsführers nach §§ 687 Abs. 2 S. 2, 684 S. 1, 812 ff. (Rechtsfolgenverweis) |
III. Keine Verjährung
СКАЧАТЬ
|