Название: Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen
Автор: Christoph Hillebrand
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Lehr- und Handbuch
isbn: 9783811488540
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Zu beachten ist aber, dass es sich um rechtmäßigen Besitz handelt, wenn seine Ergreifung eine berechtigte GoA darstellt; es fehlt damit an der sog. Vindikationslage nach §§ 985, 986. Der Anwendungsbereich der §§ 987 ff. ist dann nicht eröffnet.
§ 3 Ausgleichsordnung › B. Aufwendungsausgleich › II. Fallgruppen der Geschäftsführung ohne Auftrag
II. Fallgruppen der Geschäftsführung ohne Auftrag
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Das gesetzliche Schuldverhältnis der GoA nach § 677 entsteht nur, wenn ein objektiv oder zumindest subjektiv fremdes Geschäft „für einen anderen“ besorgt wird, ohne dass hierzu eine Beauftragung seitens des Geschäftsherrn bestanden hätte; nur die „echte“ GoA rechnet hierher (unabhängig, ob ihre Rechtsfolgen sich nach der berechtigten oder unberechtigten Übernahme richten; vgl. §§ 683, 684). Fälle nach § 687 sind keine GoA.
1. Fremdheit des Geschäfts
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Der Begriff des „Geschäfts“ ist weit auszulegen und umfasst alle rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Handlungen.
Während bei §§ 662, 675 erforderlich ist, dass der Gegenstand überhaupt Spielräume für die eigene Entschließung des Geschäftsherrn ermöglicht, welche erst Raum für das Treuhandelement – nämlich bei der Auftragsdurchführung – geben, liegt dieses bei § 677 bereits in der eigenen Initiative des Geschäftsführers hinsichtlich der Übernahme, zu der gerade keine vertragliche Verpflichtung besteht.
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Dieses Geschäft muss sodann objektiv oder doch subjektiv fremd sein. Objektiv fremd ist ein Geschäft, das jedenfalls teilweise im fremden Pflichten- oder Interessenkreis liegt; dabei genügt ein sog. auch fremdes Geschäft, das zugleich im Interessenkreis des Geschäftsführers liegt (z.B. Löschen eines Brandes in der Nachbarwohnung, um gleichzeitig das Übergreifen auf die eigene zu verhindern). Fremdes Geschäft kann auch ein solches sein, dessen Widmung zum Interessenkreis des Geschäftsherrn erst durch die Bestimmung des Geschäftsführers („subjektiv fremd“) erfolgt (z.B. Kauf eines Gegenstands, um ihn für einen anderen „zu sichern“, dessen Interesse hieran dem Geschäftsführer bekannt war).
2. Fremdgeschäftsführungswille
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Der Geschäftsführer muss bewusst für einen anderen gehandelt haben. Dies setzt Kenntnis von der Fremdheit des Geschäfts (sonst § 687 Abs. 1) und den Willen voraus, dieses Geschäft für einen anderen zu tätigen (sonst § 687 Abs. 2).
Solange keine gegenteiligen Anhaltspunkte nach außen in Erscheinung treten, kann von der Kenntnis der Fremdheit auf den Fremdgeschäftsführungswillen des Handelnden geschlossen werden. Lediglich für das nur subjektiv fremde Geschäft muss der Fremdgeschäftsführungswille nach außen hinreichend feststellbar sein (die Beweislast liegt beim Geschäftsführer).
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Der Fremdgeschäftsführungswille wird in folgenden Grenzfällen überwiegend bejaht:[21]
Der Handelnde erfüllt zugleich eine eigene Vertragspflicht, die er gegenüber einem Dritten eingegangen war. Z.B. der Abschleppunternehmer ist mittels Werkvertrags durch die Polizei zum Umsetzen eines unberechtigt geparkten Fahrzeugs verpflichtet, erfüllt damit aber zugleich ein Geschäft des Störers. In diesen Fällen tritt der Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 683, 677 neben das vertragliche Entgelt mit dem Dritten.
Schließt allerdings ein Krankenhaus den Behandlungsvertrag, §§ 630a–h, nicht mit dem Patienten selbst, dessen Geschäft damit auch geführt wird, sondern einem Dritten (etwa seinen Eltern im eigenen Namen), besteht das vertragliche Schuldverhältnis allerdings mit dem nach Wertungsgesichtspunkten Letztverantwortlichen, hier also mit den Unterhaltspflichtigen; ist deren Kostentragungspflicht bekannt, so wäre der abweichende Wille, nämlich das Geschäft doch für den Patienten (ohne Auftrag) führen zu wollen, widersprüchlich. Aufgabe der Vorschriften zur GoA ist nicht, die Auswahl (etwa des zahlungskräftigsten Interessenten an der Geschäftsführungsmaßnahme) als Schuldner zu ermöglichen.
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Keinen rechtlich anzuerkennenden Fremdgeschäftsführungswillen hat,[22] wer Vorbereitungen und insoweit Aufwendungen im Hinblick auf einen von ihm erhofften Vertragsschluss mit dem vermeintlichen Geschäftsherrn tätigt. Der gewerbliche Erbensucher z.B. ermittelt auf eigenes Risiko unbekannte Erben, denen er sodann sein Wissen um ihre Erbschaft (als Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 Abs. 1) andienen zu können erhofft. Lehnen diese ab, können aufgrund überlassener Vorab-Information die Erbschaft aber selbst herausfinden und antreten, so schulden sie keinen Aufwendungsersatz aus GoA; anderenfalls wäre in solchen Fällen die Abschlussfreiheit von Verträgen durch gezielt gestreute Informationen ohne Not eingeschränkt. Der Erbensucher hat in diesem Fall aus demselben Grund auch keine Ansprüche nach §§ 687 Abs. 2, 684 S. 1, sondern vielmehr ein eigenes Geschäft auf eigenes Risiko geführt.
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Nicht immer ganz widerspruchsfrei hierzu soll die GoA anwendbar sein, wenn der Handelnde zwar meinte, eine eigene Vertragspflicht gegenüber dem Nutznießer seiner Dienste zu erfüllen, sich späterhin aber die Nichtigkeit desselben herausstellt (z.B. ein Architekt mit der Planfertigung durch unerkannt nichtigen Vertrag vom Grundstückseigentümer beauftragt wurde, der nach Fertigstellung der Pläne die Bezahlung aufgrund inzwischen entdeckten Nichtigkeitsgrundes verweigert). Hier bestehen Ansprüche aus GoA ggf. neben solchen aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, was für den Geschäftsführer vorteilhaft ist, falls der Bauherr von der Baumaßnahme absehen will und sich deshalb auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 berufen könnte.
3. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
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Besteht bereits ein Schuldverhältnis zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn, so richtet sich der Ausgleich zwischen beiden nach diesem, ohne dass für das (weitere) gesetzliche Schuldverhältnis der GoA Raum wäre. Dies betrifft sowohl die vertraglich geschuldete Vergütung als auch Aufwendungsersatz für im Rahmen des Schuldverhältnisses miterledigte Aufgaben im Interesse der anderen Partei.
590
Nichtige Verträge (z.B. Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, vgl. § 135) können eine echte (regelmäßig berechtigte) GoA anwendbar sein lassen (s.o.; die exakte Unterscheidung solcher Umstände soll erst im Zusammenhang mit den Mehrpersonenverhältnissen beim Bereicherungsausgleich erfolgen; Rn. 637 ff.).
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