Название: Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen
Автор: Christoph Hillebrand
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Lehr- und Handbuch
isbn: 9783811488540
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Daneben tritt stets eine Herausgabepflicht auf das Erlangte (§ 681 i.V.m. § 667).
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Das gesetzliche Schuldverhältnis der GoA entsteht aus tatsächlichem Handeln (Realakt); es schafft einen Ausgleich für fremdnützige Aufwendungen aus der anzuerkennenden Initiative hilfsbereiter Menschen einerseits und einen Schutz vor unerwünschter Einmischung und aufdringlicher Bevormundung andererseits. Da der Geschäftsführer hierbei auftragslos handelt, kommt es auf seine Willensrichtung an.
Das von ihm je nach konkreten Umständen in unterschiedlich hohem Ausmaß zu tragende Risiko der Konvergenz mit dem Willen und Interesse des Geschäftsherrn kommt sodann erst hinsichtlich des Umfangs der wechselseitigen Rechte und Pflichten, also auf der Rechtsfolgenseite, zum Tragen.
Auch die sog. unberechtigte GoA (vgl. § 684 S. 1) ist echte Geschäftsführung in fremder Angelegenheit, wenngleich ihre Übernahme zum Willen des Geschäftsherrn im Widerspruch stand (und dieser auch nicht nach § 679 unbeachtlich wäre, noch sie von ihm nachträglich genehmigt würde);[17] der Geschäftsführer kann deshalb Ausgleichsansprüche nur nach Bereicherungsrecht (Rechtsfolgenverweisung) geltend machen und muss seinerseits für alle Schäden unabhängig von einem Ausführungsverschulden haften (vgl. § 678), sofern er bei der Übernahme Anhaltspunkte für den gegenteiligen Willen des Geschäftsherrn hätte erkennen können (diese Haftung wegen Übernahmeverschuldens ist nach h.M. bei vermeintlicher Notgeschäftsführung durch § 680 eingeschränkt, obwohl der Wortlaut dieser Vorschrift nur auf Ausführungs-, nicht auch auf Übernahmeverschulden hindeutet).
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Auftragslose Geschäftsführung ist die (treuhänderische) Besorgung eines Geschäfts im weitesten Sinne, das dem Geschäftsführer fremd ist, weil es der Sorge eines anderen obliegt und nicht eigentliche Rechtspflicht des Handelnden ist, der es jedoch bewusst „für einen anderen“ besorgt, ohne dabei die konkrete Person des Geschäftsherrn im Blick haben zu müssen.
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Dieser Fremdgeschäftsführungswille ist die Rechtfertigung für das gesetzliche Schuldverhältnis, das sodann Rechtsgrund im Sinn des Bereicherungsrechts (vgl. § 812 Abs. 1) ist und zwar auch dann, wenn die Geschäftsführung dem Geschäftsherrn unerwünscht war (unberechtigte GoA, vgl. § 684) und – nur – für die Rechtsfolgen auf diejenigen des Bereicherungsrechts verweist.
1. Keine GoA: Irrtümliche Eigengeschäftsführung
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Kein Fall der GoA ist die sog. unechte Geschäftsführung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei (§ 687 Abs. 1). Fehlt dem Handelnden hierbei das Bewusstsein, „für einen anderen“ zu handeln und liegt deshalb keinerlei Treuhandelement seinem Tun zugrunde, so haftet er wie jeder beliebige Dritte, nämlich für Verschulden (vgl. §§ 987–992 sowie §§ 823 ff. bzw. nach § 993) und kann seinerseits Aufwendungsersatz lediglich nach Bereicherungsrecht erlangen.
Betroffen ist der Fall des Fehlens jedes Bewusstseins einer Fremdgeschäftsführung (z.B. Weiterveräußerung abhanden gekommener Sachen durch einen redlichen Erwerber, der sich also über sein fehlendes Eigentum – vgl. § 935 – im Rechtsirrtum befindet).
Anders verhält es sich, wenn der Geschäftsführer irrig von einem „auch fremden“ Geschäft und damit von einem auch eigenen ausgeht (Rechtsirrtum über seine eigene Verpflichtung zum Handeln im fremden Sorgekreis), etwa wenn sich jemand zur Abwendung einer Gefahr für fremde Sachen verpflichtet hält; hierbei fehlt nicht das Bewusstsein der Fremdsorge, geirrt wird über die „Auftragslosigkeit“, was der GoA nicht entgegensteht.[18]
2. Keine GoA: Angemaßte Eigengeschäftsführung
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Eine andere Zielsetzung hat demgegenüber § 687 Abs. 2, der dem Schutz des Geschäftsherrn im Falle bewusst angemaßter Einmischung in seinen Rechtskreis dient. Hier irrt der Geschäftsführer nicht, sondern beutet bewusst fremde Rechte als eigenes Geschäft aus, hat also ein gegenüber der echten Geschäftsführung nicht nur irrtümlich anderes, sondern diametral gegensätzliches Bewusstsein.
Dem Geschäftsherrn steht deliktischer Schadensersatz gegen den unredlichen Geschäftsführer zu (vgl. ggf. auch § 992 und § 848);[19] § 687 Abs. 2 gibt ihm aber ein Wahlrecht, sich alternativ das Ergebnis aus der angemaßten Einmischung nutzbar zu machen und es abzuschöpfen; er schuldet dann jedoch Aufwendungsersatz nach Bereicherungsrecht. Bedeutsam kann dieses Wahlrecht meist nur im Hinblick auf eine zu beanspruchende Rechnungslegung (§§ 687 Abs. 2, 681, 667, 666) als Voraussetzung für einen bestimmten Klagantrag sein (vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Die Ausübung des Wahlrechts ist keine Genehmigung i.S.d. § 684 S. 2 (denn im Fall des § 687 Abs. 2 fehlt es von vornherein an jeder GoA);[20] auch im Außenverhältnis stellt sie noch keine Genehmigung der Verfügung des dazu nichtberechtigten Geschäftsführers i.S.d. § 185 Abs. 2 dar. Erst das ggf. darauffolgende Herausgabeverlangen wäre eine Genehmigung i.S.d. § 185 Abs. 2.
3. Anspruchskonkurrenzen
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Jede echte GoA, sei sie in objektiver und subjektiver Hinsicht gegenüber dem Geschäftsherrn berechtigt (§§ 683, 677) oder unberechtigt (§ 684) begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis, das dem Bereicherungsausgleich dadurch vorgeht, dass es einen Rechtsgrund für den Leistungsaustausch oder Eingriff darstellt; in § 684 S. 1 wird dementsprechend nur auf die Rechtsfolgen des Bereicherungsrechts (§§ 818 ff.) verwiesen. Das gilt nicht hinsichtlich der unechten Geschäftsführung, also der irrtümlichen oder gar angemaßten Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs. 1, 2), wobei es sich in § 687 Abs. 2 für den Fall der Ausübung des Wahlrechts über § 684 S. 1 dennoch gleichermaßen um einen Rechtsfolgenverweis auf den Bereicherungsausgleich handelt.
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Nur die echte, berechtigte GoA (§§ 683, 677) gibt dem Geschäftsführer sodann einen Rechtfertigungsgrund für sein Handeln, das deshalb dann nicht rechtswidrig i.S.d. §§ 823 ff. ist. Sowohl die echte, aber unberechtigte GoA wie die irrige oder angemaßte Eigengeschäftsführung sind hingegen ein rechtswidriger Eingriff, der zum Schadensersatz in Folge Übernahmeverschuldens verpflichtet, ohne dass sonstiges Verschulden dem Geschäftsführer müsste zur Last gelegt werden können (Haftung nach § 678 und parallel §§ 823 ff.), das damit insb. späteres Ausführungsverschulden entbehrlich macht.
Bei der echten, berechtigten GoA (§§ 683, 677) können Schadensersatzansprüche nur aus Ausführungsverschulden (§§ 677, 280 Abs. 1 oder §§ 681, 281 Abs. 1, 280 Abs. 1 bzw. aus Verzug nach §§ 681, 286, 280 Abs. 2) entstehen.
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