Название: Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen
Автор: Christoph Hillebrand
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Lehr- und Handbuch
isbn: 9783811488540
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Einen Paradigmenwechsel kündigt der am 11.8.2020 von den Bundesministerien der Finanzen und der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlichte Referentenentwurf „Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren“ an. Elektronische Fremdkapital-Wertpapiere, also im ersten Schritt nur Inhaberschuldverschreibungen, sollen – ähnlich wie Bundesschuldverschreibungen – durch Eintragung in einem digitalen Register entstehen können. Beabsichtigt ist damit eine Verkörperung von Rechten in sog. Security Token[213] statt in Urkunden. Token sind individualisierte und durch eine Art Quersummenbildung unabänderliche Einträge auf einer sog. Blockchain und damit Einträgen in einem Register vergleichbar „registriert“.
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Noch weitergehend geht das Eckpunktepapier perspektivisch davon aus, dass elektronische Wertpapiere kraft gesetzlicher Fiktion als Sachen anerkannt werden könnten, so dass zivilrechtliche Vorschriften zur Eigentumsübertragung Anwendung finden könnten. In jedem Falle solle es aber eigenständige Regelungen zum Erwerb, Übertragung und Gutglaubensschutz von elektronischen Wertpapieren geben. In Zukunft seien dann die Kernfunktionen des Wertpapiers (Legitimationsfunktion, Erfüllungswirkung, Übertragungsfunktion) statt durch die Verbriefung in einer Urkunde durch die Eintragung im einem Register sichergestellt. Die digitale Registerführung sei allerdings nur dann möglich, wenn die Eintragung auf der Blockchain auch tatsächlich die Feststellung des Inhabers (Authentizität) und die Unverfälschtheit des Wertpapiers (Integrität) ermögliche. Dies setze hohe Anforderungen an die Verlässlichkeit und Richtigkeit der Registerführung voraus, die daher staatlich oder unter staatlicher Obhut erfolgen solle.
f) Vinkulierung
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Die Inhaberschuldverschreibung kann durch Rektavermerk des Ausstellers in ein Namenspapier umgewandelt werden (vgl. § 806). Damit wird das Wertpapier für die Zukunft zum Namenspapier, dessen weitere Übertragung sich nach §§ 398, 404 f. richtet. Eine Legitimationswirkung für den Inhaber entfällt dann (vgl. § 808 Abs. 1 S. 2). Bestehen bleibt die Möglichkeit der befreienden Zahlung an den Inhaber (vgl. § 808 Abs. 1 S. 1).
6. Kleinurkunden
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Neben den (echten) Wertpapieren, i.e. Rekta(Namens-)papiere, Orderpapiere und Inhaberpapiere, bedient sich der Wirtschaftsverkehr zahlreicher Kleinurkunden, die lediglich gewisse Ähnlichkeiten mit den Wertpapieren aufweisen.
a) Kontroll- oder Ausweiszeichen
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Hierzu gehören insb. Garderobenmarken, Reparaturscheine. Weder verkörpern sie in sachenrechtlicher Weise das zugrundeliegende Recht, das also nicht durch Übertragung dieses Papiers weitergegeben werden kann, noch ist ihre Innehabung oder ihr Vorzeigen für die Rechtsausübung erforderlich. Zwar dienen sie als Beweismittel für die Legitimation ihres Inhabers, ohne jedoch dass der Aussteller ohne Weiteres durch Leistung an den Inhaber befreit wird. Solche Ausweiszeichen schaffen lediglich eine widerlegliche Vermutung für die Berechtigung des Vorzeigenden. Leistet der Aussteller an einen nicht berechtigten Inhaber (gibt z.B. die Wäscherei ein Kleidungsstück an den Finder eines verlorenen Abholscheins) und zwar ohne Anwendung der je nach Umständen erforderlichen Sorgfalt, haftet er dem wahren Rechteinhaber aus dem zugrundeliegenden Schuldverhältnis (zumeist dann wohl nach §§ 283, 275 Abs. 1).
b) Inhabermarken, -zeichen
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Hierzu gehören (noch nicht entwertete) Fahrkarten, Briefmarken oder Biermarken. Sie sind nach der Verkehrsanschauung so zu verstehen, dass der Aussteller an jeden Inhaber leisten darf und auch leisten muss (vgl. §§ 807, 793 Abs. 1). Sie führen ebenfalls zum Ausschluss von Einwendungen gegen frühere Inhaber und solchen aus Mängeln in der Begebung zu Gunsten der gutgläubigen rechtsgeschäftlichen Zweiterwerber (vgl. §§ 807, 794, 796).
Inhaberzeichen ermöglichen eine Forderungsübertragung nach Sachenrecht, ebenso wie den gutgläubigen Erwerb an der zugrunde liegenden Forderung.
c) Legitimationspapiere
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Solche sind das Sparbuch, aber auch Leihhausscheine, Versicherungsscheine und Abonnementskarten. Sie entsprechen den Ausweispapieren darin, dass sie keine sachenrechtliche Wertverkörperung sind. Ihre Übertragung richtet sich allein nach der Natur des verbrieften Rechts. Das Eigentum am Legitimationspapier folgt dem dann ohne zusätzlichen Übertragungsakt nach (vgl. § 952).
Der Aussteller ist zur Leistung an den Inhaber zwar nicht verpflichtet, aber ohne weitere Nachprüfung berechtigt (so § 808). Er haftet dem wahren Berechtigten jedoch aus Verletzung von Treupflichten aus dem Grundverhältnis nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, wenn er die Legitimationswirkung allzu sorglos zugrunde legt.
Die Einordnung als Ausweiszeichen, Inhaberzeichen oder Legitimationspapier richtet sich im Einzelfall und mangels typischer Eigenart nach dem Verpflichtungswillen des Ausstellers (dann Inhaberpapier) und danach, ob er eine qualifizierte Legitimationswirkung (dann Inhaberzeichen, Legitimationspapiere) wollte.
7. Schuldanerkenntnis
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Schuldversprechen (vgl. § 780) und Schuldanerkenntnis (vgl. § 781) sind rein schuldrechtliche Verpflichtungsverträge (beide Formen sind inhaltlich identisch, bloß aus unterschiedlicher Sicht beschrieben), die als abstrakte und als deklaratorische vereinbart werden können (ein nur einseitiges, nicht vertragliches Anerkenntnis wäre ohne Verpflichtungswillen, weil das BGB im Schuldrecht mit ganz wenigen Ausnahmen nur vertragliche Bindungen anerkennt).
Das abstrakte Schuldanerkenntnis schafft dabei einen zusätzlichen Rechtsgrund, so dass die versprochene Leistung unabhängig vom ursprünglichen Rechtsgrund (Darlehen, Schadensersatzverpflichtung etc.) allein bereits aufgrund des Anerkenntnisses verlangt werden kann. Soweit sich später herausstellen sollte, dass der ursprüngliche Rechtsgrund gar nicht bestanden hatte oder zuvor weggefallen war, bleibt das abstrakte Schuldanerkenntnis trotzdem wirksam, ist aber kondizierbar (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1). Letztlich bewirkt das abstrakte Schuldanerkenntnis damit (nur) eine Umkehr der Beweislast für das Bestehen des zugrundeliegenden Rechtsgrunds. Dem Gläubiger soll dadurch die Rechtsverfolgung erleichtert werden, indem er aufgrund eines neuen Anspruchs von seiner prozessualen Darlegungs- und Beweispflicht hinsichtlich seines alten Anspruchs befreit wird (z.B. als Voraussetzung für die Gewährung einer weiteren Stundung).
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Das konkrete bzw. deklaratorische Schuldanerkenntnis bestätigt hingegen den Forderungsbestand auf Basis des ursprünglichen schuldrechtlichen Rechtsgrundes. Es schafft kein neues Forderungsrecht, seine Wirkung ist die eines Verzichts auf bis dahin bestehende Einwendungen und Einreden. Insofern ist dieses ggf. auch nicht kondizierbar und rechtlich „gefährlicher“ als das abstrakte.
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