Название: Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen
Автор: Christoph Hillebrand
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Lehr- und Handbuch
isbn: 9783811488540
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4. Beendigung und Darlehensrückgabe
475
Die Rückübereignung oder Rückzahlung der Darlehensvaluta ist nicht Hauptpflicht, aber vertragswesentlicher Bestandteil des Darlehens. Zurückzugeben sind den hingegebenen gleichartige und gleichwertige Sachen, so dass die Entwertungsgefahr aus gefallenem Markt- oder Kurswert den Darleiher, das Teuerungs- bzw. Deflationsrisiko den Darlehensnehmer trifft. Voraussetzung des vertraglichen Rückgabeanspruchs ist neben dem wirksamen Darlehensvertrag die vorausgegangene Valutierung, also die Entstehung des Darlehensverhältnisses als solches.[204]
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Die Rückgabepflicht ist entweder eine bedingte, weil Kündigung voraussetzende, oder betagte Forderung, so bei fester Laufzeit. Soweit es auf eine Kündigung ankommt, ist diese beim Sachdarlehen beiderseits jederzeit möglich (§ 608 Abs. 2), beim Gelddarlehen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten (§ 488 Abs. 3; in Bezug auf die Vereinbarung kürzerer Fristen beachte gegenüber Verbrauchern § 499 Abs. 1), beim unentgeltlichen Gelddarlehen für den Darlehensnehmer auch ohne Kündigungsfrist jederzeit (§ 488 Abs. 3 S. 3). Beim Verbraucherdarlehen ohne feste Laufzeit besteht das jederzeitige Kündigungsrecht des Verbrauchers auch beim verzinslichen Darlehen (§ 500 Abs. 1). Die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung in den übrigen Fällen des entgeltlichen Darlehens ohne feste Laufzeit ist in § 489 bestimmt und von einer eventuellen Zinsbindung abhängig.
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Ein außerordentliches Kündigungsrecht wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes besteht beim Gelddarlehen etwa nach § 490 als Folge der Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder der von ihm gestellten Sicherheiten (§ 490 Abs. 1). Ein weiterer wichtiger Kündigungsgrund ist der wiederholte Verzug des Darlehensnehmers mit Zins- und Tilgungsraten (§§ 490 Abs. 3, 314), beim Verbraucherdarlehen muss der Rückstand mindestens zwei Teilzahlungen betreffen und mit zweiwöchiger Frist angemahnt worden sein (vgl. § 498 S. 1).
§ 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › G. Kredit- und Kreditsicherungsverhältnisse › II. Anweisung
II. Anweisung
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Die Anweisung ist ein Mittel indirekter Kredit- oder Barzuwendung, wobei der Aussteller eine Person oder Kasse, deren Gläubiger der Aussteller ist, anweist („Bezogener“), statt an ihn nunmehr an seinen Gläubiger als Anweisungsempfänger („Remittent“) zu zahlen. Dies geschieht durch Aushändigung einer Urkunde, in der der Bezogene zur Leistung an den Dritten angewiesen wird, welcher die Leistung sodann (nach Annahme durch den Bezogenen) im eigenen Namen einfordern kann und wodurch der Bezogene an ihn mit befreiender Wirkung leisten kann (§ 783). Vorausgesetzt sind damit zwei Rechtsverhältnisse, nämlich das sog. Valutaverhältnis zwischen Aussteller und Remittent, deswegen die Anweisung begeben wird, und das sog. Deckungsverhältnis zwischen Aussteller und Bezogenem als Grund für die Befolgung der Anweisung.
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Die Anweisung unterscheidet sich damit von der Banküberweisung darin, dass Letztere eine Weisung unmittelbar an die Bank, jene eine Ermächtigung ist, die dem gewünschten Zahlungsempfänger ausgehändigt wird. Sie ist auch kein Auftrag bzw. kein Geschäftsbesorgungsvertrag, weil der Angewiesene gerade im eigenen Namen eine eigene Schuld begleichen soll. Die Anweisung ist damit Grundform von Wechsel und Scheck. In der Form des Schecks dient sie der Begleichung eigener Schulden durch abgekürzte Zahlung aus anderweitigen Guthaben. In der Form des Wechsels kann Kredit dadurch verschafft werden, dass eigene Ansprüche auf Valutierung von Kreditverhältnissen als Darlehenshingabe faktisch umgeleitet werden.
480
Die Anweisung muss zu ihrer Gültigkeit lediglich bestimmte formale Merkmale aufweisen, bedarf aber selbst keines Rechtsgrundes. Valuta- und Deckungsverhältnis sind lediglich die wirtschaftliche Basis aber nicht Gültigkeitsvoraussetzung.
481
Mängel im Valuta- oder Deckungsverhältnis sind bereicherungsrechtlich zu korrigieren. Als bloß abstrakte Ermächtigung ist die Anweisung bis zur Bewirkung der Leistung durch den Bezogenen jederzeit frei widerruflich (§ 790). Als (verschriftlichte) Willenserklärung setzt sie Geschäftsfähigkeit voraus.
1. Anweisung als Grundform
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Beispiel einer Anweisung ist der (echte)[205] Lieferschein, mittels welchem der Einlagerer den Lagerhalter zur Abgabe bezeichneter Waren an den Anweisungsempfänger anweist; Ähnliches gilt auch für den Lagerschein (vgl. §§ 475c, d HGB), allerdings weist dort der Lagerhalter sich selbst zur Aushändigung an.
Die Bedeutung des Lagerscheins liegt aber ganz anders als diejenige von Anweisung oder Lieferschein in der Eigenschaft als Traditionspapier, vgl. § 475g HGB, welche hierfür ergänzend voraussetzt, dass der Lagerschein nach § 475d Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 als Inhaberpapier oder Orderpapier ausgestellt wurde; daraus folgt dann eine besondere Übertragbarkeit unter erhöhtem Verkehrsschutz (z.B. Ermöglichung gutgläubigen Erwerbs auch abhandengekommener Inhaberpapiere, vgl. § 935 Abs. 2, bzw. nach § 365 Abs. 1 HGB, Art. 16 Abs. 2 WG des Orderpapiers) des „an Order gestellten“ Papiers.[206] Die Anweisung nach BGB kennt dagegen keine Orderklausel, wohl aber die handelsrechtliche Anweisung nach § 363 Abs. 1 S. 1 HGB („wenn sie an Order lauten“).[207]
a) Leistungspflicht
483
Der Angewiesene (Bezogene) wird erst durch seine Annahme (§ 784 Abs. 1) zur Leistung verpflichtet. Die Annahme ist gleichfalls ein abstrakt gültiger Formalakt (§ 784 Abs. 2 S. 1). Nimmt der Bezogene die Anweisung an, kann er der Zahlung an den Remittenten Einreden aus dem Valutaverhältnis nicht entgegen setzen; er begibt sich also eventueller Zurückbehaltungsrechte etc. In Fällen ungestörten Deckungsverhältnisses, z.B. aufgrund Girovertrags mit der angewiesenen Bank, ist der Angewiesene zwar zur Zahlung an den Dritten (Remittenten) jedenfalls bereits dem Anweisenden gegenüber verpflichtet, nicht aber zur Annahme einer Anweisung, § 787 Abs. 2.[208]
b) Rechtswirkungen
484
Die Annahme ist ein Formalakt aus schriftlicher Annahmeerklärung und Begebung der Urkunde an den Empfänger (§ 784 Abs. 2).
485
Ohne bzw. vor Annahme ist der Bezogene im Regelfall aufgrund Geschäftsbesorgungsvertrags nur dem Aussteller verpflichtet, auf die Anweisung hin und insoweit auch СКАЧАТЬ