Название: Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen
Автор: Christoph Hillebrand
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Lehr- und Handbuch
isbn: 9783811488540
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486
Wie der Anspruch des Remittenten erst aus der Annahme entsteht, braucht der Angewiesene nur gegen Aushändigung der von ihm angenommenen Anweisung an ihn zu leisten (§ 785). Der Urkundsbesitz ist dann Quittung für die Zahlung und dient zugleich gegenüber dem Aussteller als Nachweis der Legitimation zur Leistung auf dessen Rechnung. Ist die angenommene Anweisung abhandengekommen, so muss der Angewiesene, wenn er überhaupt zahlt, nach § 371 S. 2 vorgehen und Zug um Zug Bestätigung verlangen, dass die Schuld aus der Anweisung erloschen sei.
c) Übertragung
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Die Anweisung kann vom Empfänger jederzeit durch schriftliche Erklärung und Aushändigung der Urkunde auf einen Dritten übertragen werden (§ 792 Abs. 1). Der Anweisende kann die Übertragung ausschließen (§ 792 Abs. 2). Die Übertragung der Anweisung unterscheidet sich danach, ob der Angewiesene sie bereits angenommen hatte. Nur in diesem Fall ist der Anweisungsempfänger Inhaber einer Forderung, nämlich aus der Annahme. Die Übertragung der Anweisung erfolgt dann nach den für die Abtretung einer Forderung geltenden Vorschriften (§ 792 Abs. 3 S. 2).
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Vor Annahme scheidet eine Abtretung folglich aus. Wenn § 792 Abs. 1 S. 1 a.E. dennoch eine Übertragung vorsieht, handelt es sich um eine Substitution.[209] Der Remittent stellt mit der Übertragung dem dritten Empfänger eine erneute Anweisung auf denselben Bezogenen aus, dem dadurch eine weitere Ermächtigung zur Zahlung nunmehr an den Ersatzmann erteilt wird. Die Forderung entsteht dann erst mit Annahme durch den Bezogenen gegenüber dem Dritten (vgl. § 792 Abs. 3 S. 1), was im Unterschied zur Forderungsabtretung (vgl. § 404) zum Verlust von Einwendungen führt.
d) Erlöschen
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Die Anweisung erlischt mit Erbringung der angewiesenen Leistung. Vor ihrer Annahme und Ausfolgung der angewiesenen Leistung[210] kann die Anweisung vom Aussteller jederzeit frei widerrufen werden (§ 790). Dieser Widerruf ist beim Scheck als Sonderform der Anweisung ausgeschlossen (Art. 32 ScheckG), allerdings besteht der uneingeschränkte Handelsbrauch zur Beachtung jedes Scheckwiderrufs durch stillschweigendes Abbedingen von Art. 32 ScheckG. Tod und Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten bringen die Anweisung nicht zum Erlöschen (§ 791).
e) Anweisung an einen Kaufmann
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Die handelsrechtliche Anweisung, vgl. §§ 363–365 HGB, setzt Kaufmannseigenschaft des Angewiesenen voraus und darf in ihrer Wirkung nicht von einer zu erbringenden Gegenleistung abhängig gemacht sein. Sie kann auch an (eigene) Order gestellt werden. Besondere Formen der Anweisung sind sodann Scheck und Wechsel, für welche besondere Regelungen im ScheckG und WG gelten.
f) Akkreditiv
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Das Akkreditiv ist keine Anweisung und kein Wertpapier, sondern dient der Zahlungssicherung, zumeist im internationalen Warenverkehr zwischen Exporteur und Importeur. Dabei beauftragt ein Käufer eine Bank zu einer Auszahlung unter bestimmten formalen Voraussetzungen (z.B. Vorlage von Lieferdokumenten beim sog. Dokumentenakkreditiv). Die Bank eröffnet das Akkreditiv sodann gegenüber dem Verkäufer durch ein (ggf. entsprechend bedingtes) abstraktes Zahlungsversprechen – zumeist durch Zwischenschaltung einer Korrespondenzbank im Land des Zahlungsempfängers. Der Verkäufer erhält eine Sicherheit im Hinblick auf seine Vorleistungspflicht.
2. Wechsel als Wertpapier
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Das Wesen der Anweisung ist die Doppelermächtigung. Der Bezogene (die Bank) wird ermächtigt, die angewiesene Summe im eigenen Namen an den Remittenten auszuzahlen und der Remittent wird ermächtigt, die Zahlung im eigenen Namen vom Bezogenen anzunehmen. Eine Verpflichtung des Bezogenen auf Auszahlung an den Remittenten entsteht dadurch noch nicht. Erst die Annahme schafft den Verpflichtungsgrund. Bedeutung hat dies vor allem für den dadurch eintretenden Ausschluss von Einwendungen. Der Angewiesene kann nach Annahme Einwendungen aus seinem etwaigen Rechtsverhältnis zum Aussteller dem Empfänger der Anweisung nicht mehr entgegensetzen (§ 784 Abs. 1 HS. 2). Die Verpflichtung aus der angenommenen Anweisung ist eine abstrakte. Dies spiegelt sich in der Übertragung der Anweisung (§ 792) wieder.
Wird die bereits angenommene Anweisung nach den Regeln der Abtretung (§§ 792 Abs. 3 S. 2, 398) übertragen, so geht die (abstrakte) Forderung mit allen gegen sie gerichteten (selbstverständlich nicht denjenigen aus dem Grundverhältnis, die durch § 784 Abs. 1 HS. 2 abgeschnitten sind) Einwendungen nach Zessionsrecht auf den neuen Empfänger (Zessionar) über. Erst wenn der Bezogene (erneut) gegenüber Letzterem annimmt, werden wiederum die Einwendungen auch aus dem Verhältnis zum vorangehenden Anweisungsempfänger ausgeschlossen.
Die Bedeutung von Wertpapieren liegt nun darin, dass die Urkunde (das Wertpapier) aus sich selbst heraus (konstitutiv) einen klagbaren Anspruch (wechselrechtliche Verpflichtung) schafft, der in der Hand des berechtigten Inhabers von Einreden aus (allen) früheren Kausalverhältnissen (Valuta- und Deckungsverhältnisse) unabhängig ist. Diese Funktion übernimmt für den Wechsel Art. 17 WG. Dadurch verbessert sich die Umlauffähigkeit erheblich. Hinzu kommt, dass beim Wechsel jeder Inhaber, der den Wechsel weiter überträgt, sich ebenfalls zur Zahlung verpflichtet (Art. 15 Abs. 1 WG, sog. Garantiefunktion). Da auch auf diese Verpflichtung der Einwendungsausschluss nach Art. 17 WG anzuwenden ist, erhöht sich die Kreditwürdigkeit des Wechsels beim Umlauf durch jede Übertragung. Diese konstitutive Wirkung des Wertpapiers als Urkunde führt sodann dazu, dass strenge Formalanforderungen an die Erstellung und Übertragung des Wechsels gestellt werden und seine Übertragung sich nicht nach der zugrundeliegenden Forderung richtet, sondern das Eigentum am Papier der Urkunde maßgeblich ist.
3. Entstehung der Wechselobligation
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Die Wechselschuld ist Skripturschuld. Ihre Gültigkeit setzt die Entsprechung mit den Formalien des Art. 1 WG voraus (vgl. Art. 2 Abs. 1 WG). Durch die Ausstellung СКАЧАТЬ