Название: Kommunalrecht Baden-Württemberg
Автор: Matthias Müller
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: JURIQ Erfolgstraining
isbn: 9783811491717
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C. Einwohnerantrag – § 20b GemO
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Neben der mittelbaren Mitwirkung der Bürger an der kommunalen Selbstverwaltung durch die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters sieht die Gemeindeordnung in den §§ 20 ff. verschiedene Regelungen vor, mittels derer die Einwohner und Bürger bei der Entscheidung von Sachfragen in unterschiedlicher Form Einfluss nehmen können. Differenziert werden können die Arten der Mitwirkung danach, wie stark die Einwohner bzw. Bürger in die Entscheidungsfindung eingebunden werden.
Hinweis
Verschaffen Sie sich einen ersten Überblick:
Formen der Mitwirkung, bei denen die Entscheidungskompetenz beim Gemeinderat bleibt, die Bürger aber im Vorfeld der Entscheidung aktiv beteiligt werden können, sind
• | die Gelegenheit zur Äußerung gem. § 20 Abs. 2 GemO, die den Einwohnern bei wichtigen Angelegenheiten im Rahmen der Gemeinderatssitzung eingeräumt werden kann (Rn. 76); |
• | die Einwohnerversammlung, innerhalb derer wichtige Gemeindeangelegenheiten mit den Einwohnern erörtert werden sollen, § 20a GemO (Rn. 77 ff.); |
• | der Einwohnerantrag nach § 20b GemO, der den Einwohnern das Recht einräumt, die Befassung des Gemeinderats mit einer bestimmten Angelegenheit zu erzwingen (Rn. 85 ff.); |
• | die Zuziehung sachkundiger Einwohner zu Gemeinderatssitzungen, § 33 Abs. 3 GemO; entsprechendes gilt für Ausschüsse, § 40 Abs. 1 bzw. § 41 Abs. 1 GemO (Rn. 193); |
• | die Fragestunde innerhalb der Gemeinderatssitzung, § 33 Abs. 4 S. 1 GemO (Rn. 93); |
• | die Anhörung der von Ratsentscheidungen betroffenen Personen, § 33 Abs. 4 S. 2 GemO (Rn. 93). |
Daneben besteht die Möglichkeit, dass der Gemeinderat den Bürgern bestimmte Angelegenheiten der Gemeinde zur Entscheidung überträgt (§ 21 GemO) bzw. die Bürger durch Bürgerbegehren beantragen, dass ihnen eine bestimmte Frage zur Entscheidung übertragen wird (Rn. 94 ff.).
6. Teil Beteiligung von Einwohnern und Bürgern › A. Gelegenheit zur Äußerung – § 20 Abs. 2 S. 2 GemO
A. Gelegenheit zur Äußerung – § 20 Abs. 2 S. 2 GemO
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Bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde sollen die Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen sowie die Ziele, Zwecke und Auswirkungen unterrichtet werden. Sofern dafür ein besonderes Bedürfnis besteht, soll den Einwohnern allgemein Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Sinn dieser Vorschrift ist die Einholung der Einwohnermeinung zu besonders bedeutsamen Angelegenheiten. Wie dies verfahrenstechnisch geschieht, ist in der GemO nicht vorgegeben. Insoweit bleibt die Umsetzung des § 20 Abs. 2 S. 2 GemO dem Gemeinderat überlassen. Besondere Sanktionen für die Nichtbeachtung des § 20 Abs. 2 S. 2 GemO bestehen nicht; insbesondere führt eine unterlassene Anhörung nicht zur Rechtswidrigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses. Auch gewährt § 20 Abs. 2 S. 2 GemO kein einklagbares Recht der Einwohner.
6. Teil Beteiligung von Einwohnern und Bürgern › B. Einwohnerversammlung – § 20a GemO
B. Einwohnerversammlung – § 20a GemO
6. Teil Beteiligung von Einwohnern und Bürgern › B. Einwohnerversammlung – § 20a GemO › I. Allgemeines
I. Allgemeines
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Gem. § 20a Abs. 1 GemO sollen wichtige Gemeindeangelegenheiten mit den Einwohnern erörtert werden. Eine solche Erörterung kann im Rahmen einer Einwohnerversammlung erfolgen. Die Einwohnerversammlung hat damit den Zweck, den Gedankenaustausch zwischen Einwohnern und Gemeinderat bzw. Bürgermeister über besonders relevante gemeindliche Sachverhalte zu gewährleisten. Hingegen ist die Einwohnerversammlung kein Entscheidungsorgan.
Beispiel
Die Gemeinde plant eine Umgehungsstraße zu bauen. Sie erörtert im Vorfeld die geplante Trassenführung, den zeitlichen Ablauf der Baumaßnahmen etc. mit den Einwohnern. Die Entscheidung, ob und ggf. wie die Umgehungsstraße gebaut wird, trifft sodann aber der Gemeinderat.
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Die bei der Einwohnerversammlung gemachten Vorschläge und Anregungen sind für die Gemeinde nicht bindend. Die Einwohnerversammlung hat als beratende Versammlung keine Entscheidungskompetenz. § 20a Abs. 4 GemO verpflichtet die jeweiligen Gemeindeorgane lediglich, die Anregungen und Vorschlägen binnen drei Monaten nach Durchführung der Einwohnerversammlung zu behandeln.
6. Teil Beteiligung von Einwohnern und Bürgern › B. Einwohnerversammlung – § 20a GemO › II. Anberaumung, Verhandlungsgang
II. Anberaumung, СКАЧАТЬ