Kommunalrecht Baden-Württemberg. Matthias Müller
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Название: Kommunalrecht Baden-Württemberg

Автор: Matthias Müller

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: JURIQ Erfolgstraining

isbn: 9783811491717

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СКАЧАТЬ und verantwortungsbewusst führen (§ 17 Abs. 1 GemO). Er darf folglich bei dieser Tätigkeit nicht auf eigene Vorteile bedacht sein noch die Vermeidung der ihn betreffenden Nachteile im Sinn haben. Darüber hinaus ordnet § 17 Abs. 2 GemO eine Verschwiegenheitspflicht für die Fälle an, in denen eine solche gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist.

      Beispiel

      § 35 Abs. 2 GemO ordnet eine Verschwiegenheitspflicht in Bezug auf nichtöffentliche Gemeinderatssitzungen an, die so lange andauert, bis der Bürgermeister hiervon entbindet oder die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse in einer öffentlichen Ratssitzung bekannt gegeben worden sind. § 39 Abs. 5 GemO sieht eine Verschwiegenheitsregelung für beschließende Ausschüsse vor.

      66

      

      In finanzieller Hinsicht haben ehrenamtlich Tätige Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls (§ 19 GemO). Die Einzelheiten zur Entschädigung sind durch gemeindliche Satzung zu regeln.

      67

      Eine sowohl für die Klausur wie auch für die Praxis wichtige Norm, welche die ehrenamtliche Tätigkeit im Einzelfall einschränkt, ist § 17 Abs. 3 GemO. Der das Ehrenamt ausübende Bürger darf Ansprüche und Interessen eines anderen gegen die Gemeinde nicht geltend machen, soweit er nicht als dessen gesetzlicher Vertreter handelt. Man spricht insoweit von einem Vertretungsverbot.

      a) Inhalt des Vertretungsverbots

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      Sinn und Zweck des kommunalrechtlichen Vertretungsverbots ist, den Gemeinderat und damit die Gemeindeverwaltung von allen Einflüssen freizuhalten, die eine objektive, unparteiische und einwandfreie Führung der Gemeindegeschäfte gefährden könnten. Es soll verhindern, dass Mitglieder von Gemeindevertretungen ihren politischen Einfluss in der Gemeindeverwaltung zugunsten der von ihnen vertretenen Personen ausnutzen und ihre berufliche Tätigkeit in Widerstreit mit den von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen gerät. Betroffen sind vom Vertretungsverbot in praxi insbesondere Gemeinderäte, die hauptberuflich als Rechtsanwälte oder Steuerberater tätig sind, wenn sie die Interessen ihrer Mandanten gegenüber der Gemeinde geltend machen sollen.

      69

      

      Die Begriffe „Ansprüche“ oder „Interessen“ i.S.d. § 17 Abs. 3 GemO sind weit auszulegen. Bei den Ansprüchen i.S.d. § 17 Abs. 3 GemO kommt es nach allgemeiner Meinung nicht darauf an, ob diese privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sind oder ob sie sich auf den weisungsfreien oder weisungsgebundenen Bereich der Gemeinde beziehen (zur Differenzierung vgl. Rn. 47 ff.). Die Geltendmachung von Interessen ist dann anzunehmen, wenn Belange gegenüber der Gemeinde durchgesetzt werden sollen, auf die gerade kein Anspruch besteht.

      70

      

      Zu beachten ist der eingeschränkte personelle Anwendungsbereich des § 17 Abs. 3 GemO: das Vertretungsverbot greift nach dem klaren Wortlaut der Norm nur dann, wenn die Vertretung eines Dritten durch den ehrenamtlich Tätigen im Raume steht; macht der das Ehrenamt Ausübende eigene Ansprüche oder Interessen geltend, ist dies nicht durch § 17 Abs. 3 GemO untersagt.

      b) Entscheidung über das Vertretungsverbot

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      Ob ein Vertretungsverbot vorliegt, entscheidet bei Gemeinde- und Ortschaftsräten der Gemeinderat (nicht der Ortschaftsrat!), im Übrigen der Bürgermeister (§ 17 Abs. 3 S. 3 GemO). Die Feststellung über das Vorliegen eines Vertretungsverbots stellt einen Verwaltungsakt dar, der verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist.

      Wird gegen § 17 Abs. 3 GemO verstoßen, kann ein Ordnungsgeld verhängt werden (§ 17 Abs. 4 i.V.m. § 16 Abs. 3 GemO, § 9 DVO GemO). Hingegen sind Rechtshandlungen, die unter Missachtung des Verbots vorgenommen wurden, wirksam.

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      § 18 GemO verbietet es dem ehrenamtlich tätigen Bürger, an Entscheidungen, die ihm oder einer in § 18 Abs. 1 und 2 GemO genannten Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen, mitzuwirken. Einzelheiten zur Befangenheit werden im Zusammenhang mit der Gemeinderatssitzung erläutert (Rn. 262 ff.).

      Anmerkungen

       [1]

      BeckOK KommunalR BW/Fleckenstein GemO § 16 Rn. 18.

      5. Teil Einwohner und Bürger der Gemeinde › C. Übungsfall Nr. 1

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      5. Teil Einwohner und Bürger der GemeindeC. Übungsfall Nr. 1 › „Das OWi-Mandat“

      „Das OWi-Mandat“

      R ist Mitglied des Gemeinderats der Gemeinde G. Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin vertritt sie einen ihrer Mandanten in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Gemeinde. Die Mehrheit des Gemeinderats hält diese Vertretung für unzulässig und beschließt daher, R diese Tätigkeit zu untersagen. Das Bürgermeisteramt der Gemeinde erlässt daraufhin durch Bescheid ein Vertretungsverbot gegen die R. Begründet ist der Bescheid mit dem Hinweis, die Gemeindeverwaltung sei von allen Einflüssen freizuhalten, die eine objektive, unparteiische und einwandfreie Führung der Gemeindegeschäfte gefährden könne. § 17 Abs. 3 GemO lasse es nicht zu, dass eine Rechtsanwältin, die Gemeinderatsmitglied sei, ihre Mandanten in Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Gemeinde vertrete.

      R hält diesen Bescheid für rechtswidrig. Nach einem erfolglos durchgeführten Widerspruchsverfahren erhebt sie fristgemäß Klage zum zuständigen VG.

      Wie wird das Gericht entscheiden?

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      5. Teil Einwohner und Bürger der GemeindeC. СКАЧАТЬ