Название: Kommunalrecht Baden-Württemberg
Автор: Matthias Müller
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: JURIQ Erfolgstraining
isbn: 9783811491717
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Beispiel
Der Wirt, der nicht Einwohner der Gemeinde ist, in der er sein Wirtshaus betreibt, hat einen Anspruch auf die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung (sie dient auch den Gewerbetreibenden). Hingegen hat er keinen Anspruch darauf, auf dem gemeindlichen Friedhof (= öffentliche Einrichtung) bestattet zu werden (= Nutzung der öffentlichen Einrichtung), da diesbezüglich kein Zusammenhang zu seinem Gewerbe besteht.
2. Juristische Personen und Personenvereinigungen – § 10 Abs. 4 GemO
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Den Grundbesitzern und Gewerbetreibenden wiederum gleichgestellt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen (§ 10 Abs. 4 GemO).
Beispiel
Juristische Personen des privaten Rechts sind z.B. die eingetragenen Vereine, GmbHs und AGs. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind z.B. Handwerkskammern, Universitäten etc. Zu den Personenvereinigungen i.S.d. § 10 Abs. 4 GemO zählen insbesondere die nicht eingetragenen Vereine und Parteien.
Für juristische Personen und Personenvereinigungen gelten die für die Grundbesitzer und Gewerbetreibenden genannten Beschränkungen betreffend das Nutzungsrecht entsprechend.
Anmerkungen
Ade § 10 Rn. 1.
BeckOK KommunalR BW/Fleckenstein GemO § 10 Rn. 2.
5. Teil Einwohner und Bürger der Gemeinde › B. Bürger
B. Bürger
5. Teil Einwohner und Bürger der Gemeinde › B. Bürger › I. Begriff
I. Begriff
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Bürger der Gemeinde ist, wer Deutscher i.S.d. Art. 116 GG oder Unionsbürger ist, das 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt, d.h. dort seinen Hauptwohnsitz hat (§ 12 Abs. 1 GemO).
Bei der Fristberechnung der Dreimonatsfrist ist § 12 Abs. 4 GemO zu beachten. In Anlehnung zu den Regelungen des Wahlrechts (z.B. § 12 BWG) ist dort normiert, dass der Tag der Wohnungsaufnahme in die Frist einzubeziehen ist.
Beispiel
Wenn der Einzug in die Wohnung am 5. Juli erfolgt, ist die Frist des § 12 Abs. 1 GemO mit Ablauf des 4. Oktober erfüllt, mithin ist – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – der Bürgerstatus am 5. Oktober erlangt.
Bürger sind demnach Einwohner, welche die genannten, besonderen „Qualifikationsmerkmale“ des § 12 Abs. 1 GemO erfüllen.
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Der Rechte- und Pflichtenkreis der Bürger umfasst den der Einwohner. Darüber hinaus haben Bürger aber auch weitergehende Bürgerrechte und -pflichten. Die wohl bedeutendsten Rechte eines Gemeindebürgers sind das aktive und passive Wahlrecht zu Gemeindewahlen (Rn. 151 ff.) sowie das Stimmrecht in sonstigen Gemeindeangelegenheiten (§ 14 GemO), die Mitwirkung bei Bürgerentscheid und -begehren (§ 21 GemO, Rn. 84 ff.). Typische Bürgerpflicht ist die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit (§ 15 GemO, Rn. 63 ff.).
5. Teil Einwohner und Bürger der Gemeinde › B. Bürger › II. Ehrenamtliche Tätigkeit – § 15 GemO
1. Pflicht zur ehrenamtlichen Tätigkeit
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Eine ehrenamtliche Tätigkeit i.S.d. GemO liegt vor, wenn ein Bürger der Gemeinde unentgeltlich und außerhalb eines Dienstverhältnisses bei der Erfüllung öffentlicher kommunaler Aufgaben mitwirkt.
Die Gemeindeordnung differenziert drei Arten der ehrenamtlichen Tätigkeit, nämlich die Wahl zum Gemeinde- oder Ortschaftsrat, das gemeindliche Ehrenamt (= längerfristige Ausübung von bestimmten Verwaltungsangelegenheiten als Ehrenbeamter, z.B. als ehrenamtlich tätiger Bürgermeister, § 42 Abs. 2 GemO) sowie die ehrenamtliche Mitwirkung (= Erledigung einzelner Aufgaben, ohne als Gemeinde- oder Ortschaftsrat oder Ehrenbeamter tätig zu sein, z.B. als ehrenamtlicher Wahlhelfer).
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Lesen Sie § 16 Abs. 1 GemO, damit Sie ein Gespür für die „wichtigen Gründe“ i.S.d. § 16 GemO entwickeln.
Nach § 15 GemO besteht die Pflicht des Bürgers, ein Ehrenamt anzunehmen und für eine bestimmte Zeit auszuüben. In Ansehung dieses Grundsatzes kann ein Bürger die ehrenamtliche Tätigkeit, zu der er z.B. durch Wahl bestimmt wurde, nur aus wichtigem Grund ablehnen. Wann ein solch wichtiger Grund vorliegt, regelt der nicht abschließende („insbesondere“) Katalog des § 16 Abs. 1 GemO. Grundsätzlich gilt: Einen wichtigen Grund wird man bejahen können, wenn objektiv feststellbare Umstände aus der persönlichen Sphäre des Bürgers ihm die weitere Ausübung des Ehrenamtes unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse unzumutbar machen. Die bloße Unlust auf die Ausübung des Ehrenamtes reicht für eine Ablehnung eben so wenig aus wie ein Streit mit dem Bürgermeister oder eine Niederlage bei einer Abstimmung.[1]
JURIQ-Klausurtipp
Bitte beachten Sie bei Ihrer Beurteilung, ob ein nicht in § 16 GemO ausdrücklich genannter Grund für die Ablehnung einer ehrenamtlichen Tätigkeit ausreichend ist, dass dieser „sonstige Grund“ von gleichem Gewicht wie die in § 16 Abs. 1 GemO ausdrücklich genannten Gründe sein muss.
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Die Pflichten, die mit einem Ehrenamt verbunden sind, ergeben СКАЧАТЬ