Название: Aufenthalts- und Asylrecht
Автор: Kyrill-Alexander Schwarz
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: JURIQ Erfolgstraining
isbn: 9783811491724
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Auf Grund der geografischen Lage werden die Flüchtenden, die in Deutschland ankommen, in der Regel durch einen anderen EU-Staat eingereist sein, der nach Art. 16a Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG als sicherer Drittstaat gilt. Anwendungsfälle verbleiben aber für die Einreise über den See- oder Luftweg.
2. Die Herkunftsstaatenregelung
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Die zweite gesetzliche Einschränkung des Schutzbereichs des Art. 16a Abs. 1 GG stellt die sog. Herkunftsstaatenregelung nach Art. 16a Abs. 3 GG dar. Diese Regelung begründet eine widerlegbare Vermutung, dass bei Einreise aus den für sicher erklärten Staaten keine Verfolgung besteht.[27]
Als sicherer Herkunftsstaat können nur solche Staaten gelten, in denen weder politische Verfolgung (Parallele zu Abs. 1) noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung (Parallele zu Art. 3 EMRK) stattfinden.
Demnach dürfen im Herkunftsstaat keine asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen vorherrschen. Ob ein Staat diese Voraussetzungen erfüllt, muss aus der dortigen Rechtslage, der Rechtsanwendung und den allgemeinen politischen Verhältnissen geschlossen werden.
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Die Herkunftsstaatenregelung aus Abs. 3 ist eng mit dem nachfolgenden Abs. 4 des Art. 16a GG verbunden. Beide zusammen haben insbesondere verfahrensrechtliche Bedeutung. So wird ein Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. Dies entspricht faktisch einer Verkürzung des Verfahrens bzw. des Bleiberechts. Da es sich allerdings um eine widerlegbare Vermutung handelt, kann der Ausländer, der grundsätzlich die Darlegungslast trägt, geltend machen, dennoch einer Verfolgung unterworfen zu sein.
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Die Liste der sicheren Herkunftsstaaten nach Art. 16a Abs. 3 GG ergeht in Form eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates. Wie auch die Liste sicherer Drittstaaten befindet sich diese Liste in den Anlagen zum AsylG. Ergänzt wird die nationale Länderliste durch die gemeinsame Minimalliste der EU-Staaten auf der Grundlage von Art. 29 der Verfahrens-RL. Wie bei der Festlegung der sicheren Drittstaaten hat der Gesetzgeber auch hier einen Entscheidungs- und Ermessensspielraum, den die Gerichte nur eingeschränkt überprüfen können. Eine gerichtliche Einstufung eines eigentlich als sicheres Herkunftsland vom Gesetzgeber eingestuften Landes ist aber unter engen Voraussetzungen dennoch möglich, nämlich dann, wenn sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat wesentlich geändert haben oder besondere individuelle Umstände vorliegen.[28]
JURIQ-Klausurtipp
Während also die Drittstaatenregelung an den Weg der Einreise und die Durchquerung anderer, als sicher eingestufter Drittstaaten anknüpft, bezieht sich die Herkunftsstaatenregelung auf die Situation im Land, aus dem der Ausländer ursprünglich losgezogen ist.
Hinweis
Beide Regelungen (Dritt- und Herkunftsstaatenregelung) dienen damit offensichtlich der Vereinfachung des Asylverfahrens für die zuständigen Behörden und einer Regulierung der Zuwanderung unmittelbar durch den Gesetzgeber. Personen, die aus entsprechenden Ländern einreisen, können bereits an der Grenze abgewiesen werden und durchlaufen ein verkürztes Asylverfahren.
3. Teil Das materielle Asylrecht › B. Asylrecht für politisch Verfolgte › V. Ungeschriebene Einschränkungen
V. Ungeschriebene Einschränkungen
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Neben den gesetzlich normierten verfassungsimmanenten Einschränkungen existieren auch ungeschriebene Einschränkungen. Hierbei handelt es sich insbesondere um die sogenannte inländische bzw. ausländische Fluchtalternative. Aber auch die bereits kurz erwähnten Nachfluchtgründe können das Recht auf Asyl beschränken.
1. Fluchtalternativen
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Eine inländische Fluchtalternative besteht, wenn einem Ausländer zwar in bestimmten Teilen seines Heimatstaates eine Verfolgung droht, er aber in anderen Teilen des Staates unbehelligt leben könnte.[29]
Kann der verfolgte Ausländer Schutz im Herkunftsland finden, hat er grundsätzlich keinen Asylanspruch. Diese Konstellation kommt vor allem (aber nicht ausschließlich) bei Verfolgung durch nichtstaatliche Verfolger in Betracht und folgt letztlich aus der Schutzfunktion, die jeder Staat gegenüber seinem Volk besitzt.
Beispiel
Die in der Türkei lebenden Christen werden als religiöse Minderheit häufig Ziel von asylrelevanten Repressalien. Allerdings sind diese lediglich lokal begrenzt und Betroffenen steht die „Flucht“ in andere Teile der Türkei offen, in denen sie keine Verfolgung erfahren.[30]
Nach dem BVerfG muss die inländische Fluchtalternative aber dem Schutzsuchenden auch zumutbar sein[31]. Das heißt, in den inländischen Zufluchtsgebieten muss ein Leben unter solchen Umständen zumutbar sein, die ihrerseits nicht asylbegründend wirken würden.
Beispiel
Nehmen wir das Beispiel von gerade eben und unterstellen, dass in den anderen Teilen des Landes Krieg herrscht oder eine Hungersnot das gesamte restliche Land bedroht. Unter diesen Umständen käme eine Flucht in ein anderes Land durchaus in Betracht.
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Eine ausländische Fluchtalternative liegt vor, wenn der Schutzsuchende bereits in einem anderen Staat Sicherheit vor Verfolgung gefunden hat oder hätte finden können.[32]
Eine anderweitige Sicherheit vor Verfolgung liegt vor, wenn der Verfolgte im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt in einem dritten Staat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder eben hätte finden können (objektives Merkmal der Schutzbedürftigkeit).[33]
2. Nachfluchtgründe
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Wissen Sie noch wann ein asylerhebliches Merkmal vorliegt? Wiederholen Sie eventuell die Ausführungen unter Rn 67.
Neben den Fluchtalternativen stellen auch die sogenannte Nachfluchtgründe ungeschriebene Einschränkungen des Asylrechts dar. Einschränkungen deshalb, da Nachfluchtgründe lediglich Ausnahmen von der grundsätzlichen Einschränkung ermöglichen können. Auf Grund von Nachfluchtgründen kann ein Asylrecht auch dann noch begründet werden, wenn der Schutzsuchende seinen Heimatstaat bereits verlassen hat. Unter Umständen kann sich ein СКАЧАТЬ