Название: Aufenthalts- und Asylrecht
Автор: Kyrill-Alexander Schwarz
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: JURIQ Erfolgstraining
isbn: 9783811491724
isbn:
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Da Asyl grundsätzlich nur natürlichen Personen gewährt werden kann, ist ein Asylrecht für juristische Personen (auch) über Art. 16a Abs. 1 GG nicht denkbar. Ebenso können Familienangehörige einer politisch verfolgten Person sich nicht unmittelbar auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Diese können aber eventuell über eine Person, die bereits in den Genuss eines Asylrechts nach Art. 16a Abs. 1 GG gekommen ist, entsprechende Rechte geltend machen. Dieser Problemkreis des Familienasyls wird an späterer Stelle (Rn. 158 ff.) aber noch vertiefend zu behandeln sein.
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Aus der Bedeutung des Begriffs Asyl folgt auch, dass die asylsuchende Person das Bundesgebiet bereits betreten haben oder sich zumindest im Grenzbereich aufhalten muss. Eine Asylbeantragung aus dem Ausland heraus ist vom Asylgrundrecht nicht vorgesehen und widerspräche auch dessen Telos.
Hinweis
Allerdings ist aus dem Ausland heraus bereits eine Beantragung eines Aufenthaltstitels wie z.B. dem Visum gerade der Regelfall.
Hinweis
Zwar ist das Asylrechtgrundrecht grundsätzlich so ausgerichtet, dass sich hierauf nur nichtdeutsche Personen berufen können. Allerdings ist hierbei auch Art. 16 Abs. 2 GG zu beachten. Dieser Artikel normiert eine Verpflichtung des deutschen Staates, keinen deutschen Staatsangehörigen an das Ausland auszuliefern. Im Falle einer Auslieferung eines deutschen Staatsbürgers an einen anderen Staat könnte dieser sich somit auch auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Es handelt sich hierbei allerdings um ein sehr abstraktes Problem.
2. Sachlich
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Das Asylgrundrecht ist seinem Wortlaut nach vor allem abhängig von der politischen Verfolgung der asylsuchenden Person. Wir werden feststellen, dass die Definition des Merkmals der Verfolgung eng mit dem Flüchtlingsbegriff der GFK verbunden ist. Demnach spielen insbesondere die Verfolgungsgründe aus der GFK eine wichtige Rolle für die Schutzbereichseröffnung des Art. 16a Abs. 1 GG.
a) Verfolgung
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Für eine Verfolgung bedarf es zunächst einer Rechtsgutbeeinträchtigung der betroffenen Person in asylrechtlich relevanter Intensität.[6]
Als betroffene Rechtsgüter kommt grundsätzlich jedes Individualrecht in Betracht. Die Rechtsprechung hebt in diesem Zusammenhang insbesondere die Fallgruppen wirtschaftliche Betätigung, Ausübung einer Religion und kulturelles Leben hervor.[7] Allerdings ist zu beachten, dass ein bloßer Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts grundsätzlich nicht genügt. Vielmehr muss das existenzielle Minimum des jeweiligen Individualrechts tangiert sein. Hierbei stellen sogar Folter und eine verhängte Todesstrafe per se keine Verfolgung dar, sondern entfalten lediglich Indizwirkung für diese.[8]
Hinweis
Die nachfolgenden Unterpunkte stellen einzelne Aspekte des Verfolgungsbegriffs dar. Zum Teil bedingen sie sich daher gegenseitig oder überschneiden sich. Der Übersichtlichkeit wegen werden die Punkte jedoch einzeln erläutert.
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Mit dem Problem, was „grundlegende Menschenrechte“ sind, werden wir uns später noch beschäftigen (Rn. 100 ff.).
Auf Grund der Parallelität des Verfolgungsbegriffs aus Art. 16a Abs. 1 GG und dem europäischen Asylrechtsregime sowie der GFK ist hier eine genaue Unterscheidung erforderlich. Der Art. 9 Abs. 1 Qualifikations-RL verweist auf den Verfolgungsbegriff der GFK. Darüber hinaus konkretisieren Art. 9 Abs. 1 lit. a und b Qualifikations-RL die Voraussetzungen des Verfolgungsbegriffs. Insbesondere nach lit. a genügt für eine Verfolgung demnach bereits eine „schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte“. Dies deckt sich auch mit den Anforderungen des Art. 16a Abs. 1 GG nachdem ein bloßer Eingriff in Grundrechte gerade nicht ausreichend ist. Allerdings genügen für die Begründung solch schwerwiegender Verletzungen nach Art. 9 Abs. 1 lit. b Qualifikations-RL bereits die Kumulation mehrerer Maßnahmen ähnlicher Intensität, die für sich genommen nicht den Anforderungen der lit. a erfüllen. In dieser Hinsicht ist der Begriff der Qualifikations-RL damit weiter gefasst als der des Art. 16a Abs. 1 GG ausgelegt wird. Hinzuweisen ist noch auf die in Art. 9 Abs. 2 Qualifikations-RL enthaltene Aufzählung an Merkmalen, die Indizwirkung für eine Verfolgung im Sinne des Abs. 1 entfalten können.
b) Politisch
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Darüber hinaus muss die Verfolgung dem Wortlaut des Art. 16a Abs. 1 GG nach politischer Natur sein. Das BVerwG interpretierte den Begriff früher als Fluchtmotiv und stellte entsprechend auf die Motivation der Verfolgung ab, die dem Asylbegehrenden widerfuhr bzw. widerfährt.[9] Dem gegenüber stellt das BVerfG objektive Merkmale in den Vordergrund. Nach ihm kommt es auf die Qualität der Verfolgungsmaßnahme an. Die objektiven Umstände, die dieser Qualität zu Grunde liegen, müssen an asylerhebliche Merkmalen anknüpfen.[10] Eine gewichtige Indizwirkung entfaltet hierbei die Intensität der Verfolgungsmaßnahmen. Mittlerweile ist davon auszugehen, dass wohl auch das BVerwG diesem Ansatz folgt.[11]
Hinweis
Es ist zu beachten, dass eine staatliche Verfolgung von strafrechtlich relevantem Verhalten keine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG darstellt.[12] Strafrechtliche Sanktionen gelten für alle im Anwendungsbereich des Gesetzes gleichermaßen. Anders kann es allerdings sein, wenn die strafrechtliche Verfolgung willkürlich oder die Sanktionen außergewöhnlich erscheinen.[13]
c) asylerhebliche Merkmale
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Bei der Frage nach einer Definition einer politischen Verfolgung haben wir nach den vorherigen Ausführungen bereits festgestellt, dass diese immer wieder von sog. asylerheblichen Merkmalen abhängig gemacht wird. Wann solche wiederum gegeben sind, hängt von den objektiven Umständen der Flucht ab.[14] Diese vom BVerwG angewendete Praxis führt auf den Gedanken zurück, dass ein Staat kein Recht hat, aus seiner politischen (willkürlichen) Überzeugung heraus in Rechtsgüter des Einzelnen einzugreifen. Dementsprechend müssen die objektiven Umstände СКАЧАТЬ