Aufenthalts- und Asylrecht. Kyrill-Alexander Schwarz
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Название: Aufenthalts- und Asylrecht

Автор: Kyrill-Alexander Schwarz

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: JURIQ Erfolgstraining

isbn: 9783811491724

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СКАЧАТЬ Asylrecht aus Art. 16a Abs. 1 GG dient der Asylgewährung von Ausländern innerhalb des Territoriums der Bundesrepublik. Demnach zielt der persönliche Schutzbereich der Norm hauptsächlich auf nichtdeutsche Personen ab. Bereits bei der Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs wird daher die Ausländereigenschaft als Prüfungspunkt relevant. Diese ist nach den in den vorherigen Kapiteln getroffenen Grundsätzen dann zu bejahen, wenn die jeweilige Person keine deutsche Staatsbürgerschaft besitzt (Rn. 14 ff.).

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      Da Asyl grundsätzlich nur natürlichen Personen gewährt werden kann, ist ein Asylrecht für juristische Personen (auch) über Art. 16a Abs. 1 GG nicht denkbar. Ebenso können Familienangehörige einer politisch verfolgten Person sich nicht unmittelbar auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Diese können aber eventuell über eine Person, die bereits in den Genuss eines Asylrechts nach Art. 16a Abs. 1 GG gekommen ist, entsprechende Rechte geltend machen. Dieser Problemkreis des Familienasyls wird an späterer Stelle (Rn. 158 ff.) aber noch vertiefend zu behandeln sein.

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      Aus der Bedeutung des Begriffs Asyl folgt auch, dass die asylsuchende Person das Bundesgebiet bereits betreten haben oder sich zumindest im Grenzbereich aufhalten muss. Eine Asylbeantragung aus dem Ausland heraus ist vom Asylgrundrecht nicht vorgesehen und widerspräche auch dessen Telos.

      Hinweis

      Allerdings ist aus dem Ausland heraus bereits eine Beantragung eines Aufenthaltstitels wie z.B. dem Visum gerade der Regelfall.

      Hinweis

      Zwar ist das Asylrechtgrundrecht grundsätzlich so ausgerichtet, dass sich hierauf nur nichtdeutsche Personen berufen können. Allerdings ist hierbei auch Art. 16 Abs. 2 GG zu beachten. Dieser Artikel normiert eine Verpflichtung des deutschen Staates, keinen deutschen Staatsangehörigen an das Ausland auszuliefern. Im Falle einer Auslieferung eines deutschen Staatsbürgers an einen anderen Staat könnte dieser sich somit auch auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Es handelt sich hierbei allerdings um ein sehr abstraktes Problem.

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      Das Asylgrundrecht ist seinem Wortlaut nach vor allem abhängig von der politischen Verfolgung der asylsuchenden Person. Wir werden feststellen, dass die Definition des Merkmals der Verfolgung eng mit dem Flüchtlingsbegriff der GFK verbunden ist. Demnach spielen insbesondere die Verfolgungsgründe aus der GFK eine wichtige Rolle für die Schutzbereichseröffnung des Art. 16a Abs. 1 GG.

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      Hinweis

      Die nachfolgenden Unterpunkte stellen einzelne Aspekte des Verfolgungsbegriffs dar. Zum Teil bedingen sie sich daher gegenseitig oder überschneiden sich. Der Übersichtlichkeit wegen werden die Punkte jedoch einzeln erläutert.

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      Mit dem Problem, was „grundlegende Menschenrechte“ sind, werden wir uns später noch beschäftigen (Rn. 100 ff.).

      Auf Grund der Parallelität des Verfolgungsbegriffs aus Art. 16a Abs. 1 GG und dem europäischen Asylrechtsregime sowie der GFK ist hier eine genaue Unterscheidung erforderlich. Der Art. 9 Abs. 1 Qualifikations-RL verweist auf den Verfolgungsbegriff der GFK. Darüber hinaus konkretisieren Art. 9 Abs. 1 lit. a und b Qualifikations-RL die Voraussetzungen des Verfolgungsbegriffs. Insbesondere nach lit. a genügt für eine Verfolgung demnach bereits eine „schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte“. Dies deckt sich auch mit den Anforderungen des Art. 16a Abs. 1 GG nachdem ein bloßer Eingriff in Grundrechte gerade nicht ausreichend ist. Allerdings genügen für die Begründung solch schwerwiegender Verletzungen nach Art. 9 Abs. 1 lit. b Qualifikations-RL bereits die Kumulation mehrerer Maßnahmen ähnlicher Intensität, die für sich genommen nicht den Anforderungen der lit. a erfüllen. In dieser Hinsicht ist der Begriff der Qualifikations-RL damit weiter gefasst als der des Art. 16a Abs. 1 GG ausgelegt wird. Hinzuweisen ist noch auf die in Art. 9 Abs. 2 Qualifikations-RL enthaltene Aufzählung an Merkmalen, die Indizwirkung für eine Verfolgung im Sinne des Abs. 1 entfalten können.

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      Hinweis

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