Название: Aufenthalts- und Asylrecht
Автор: Kyrill-Alexander Schwarz
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: JURIQ Erfolgstraining
isbn: 9783811491724
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Ein sicherer Drittstaat liegt demnach vor, wenn die Rechte der GFK und EMRK anerkannt und auch in der Verwaltungspraxis angewendet werden (bei EU-Staaten unterstellt) bzw. wenn der Staat in der Länderliste nach Art. 16a Abs. 2 S. 2 GG aufgeführt ist.
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Mit Berufung auf Art. 16a Abs. 2 GG kann einem Ausländer bereits die Einreise an der Landesgrenze verweigert werden. In diesem Fall hat er keine Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen. Der Grundrechtsschutz des Art. 16a Abs. 1 GG ist in diesem Fall auf ein absolutes Minimum verkürzt. So sieht es jedenfalls die Rechtsprechung, die ein entsprechendes Verhalten der zuständigen Behörde grundsätzlich toleriert, sofern die Einreise tatsächlich aus einem Drittstaat i.S.d. Art. 16a Abs. 2 GG erfolgte.[20]
Hinweis
Aus der Drittstaatenregelung folgt, dass das Asylgrundrecht lediglich noch für die Fälle Relevanz hat, in denen der Ausländer über den Luft- oder Seeweg direkt nach Deutschland gelangt, ohne zuvor das Territorium eines anderen Landes der EU zu betreten.
a) Drittstaat
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Bleibt allerdings die Frage offen, was denn nun ein Drittstaat i.S.d. Art. 16a Abs. 2 GG genau ist. Ein sicherer Drittstaat ist zunächst jeder Mitgliedstaat der EU. Eine tiefere Überprüfung (auch anderer Normen, wie solche der GFK oder EMRK) ist hierbei nicht nötig, da es sich um eine gesetzliche Vermutung handelt. Ausnahmsweise kann von der Einschränkung abgesehen werden, wenn das Schutzniveau im Einzelfall unter den europäisch bzw. völkerrechtlich gesicherten Standard abrutscht.[21] Dann nämlich könnte eine Verletzung von Menschenrechten, nicht nur nach dem Grundgesetz, sondern auch nach Art. 3 und 13 EMRK gegeben sein, die wiederum ein Asylrecht begründen könnten.
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Andere Drittstaaten i.S.d. Abs. 2 S. 1 Alt. 2 sind solche, in der die GFK und EMRK Anwendung finden. Dies ist der Fall, wenn die Abkommen nicht nur ratifiziert wurden, sondern darüber hinaus auch eine der völkerrechtlichen Verpflichtung entsprechende Verwaltungspraxis vorherrscht. Dies ist wiederum der Fall, wenn die Möglichkeit besteht, ein Schutzgesuch zu stellen und dieses in einem nachprüfbaren Verfahren bearbeitet und beschieden wird.[22]
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Als eine dritte Variante kann ein sicherer Drittstaat auch nach Art. 16a Abs. 2 S. 2 GG vorliegen. Nach dieser Norm können per Bundesgesetz, mit Zustimmung des Bundesrates, Länder bestimmt werden, die den Anforderungen eines sicheren Drittstaates gerecht werden. Diese Länderliste ist dem AsylG als Anlage I beigefügt.
Zu beachten ist aber die rechtliche Wirkung dieser Normierung. In Abgrenzung zur Drittstaatenklausel nach Abs. 2 S. 1, bei der es sich um eine Beschränkung des persönlichen Schutzbereichs handelt, liegt hier eine grundgesetzliche Schranke vor. Das Bundesgesetz muss sich an den Vorgaben des Grundgesetzes messen lassen. Allerdings ist zu beachten, dass den Gesetzgeber bei der Erstellung und Änderung der Länderliste ein Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum zur Verfügung steht. Das BVerfG hat hierzu entschieden, dass objektiv nachvollziehbare Erwägungen genügen, um einen Staat als sicher zu qualifizieren.[23] Objektive Gründe sind vor allem die Anwendung der GFK und EMRK im Drittstaat sowie eine grundsätzliche Gewährleistung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung. So lange keine Hinweise vorliegen, dass dies nicht der Fall wäre, genügt dies als Annahme eines sicheren Drittstaates.
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Es sei aber noch auf folgendes Problem hingewiesen: wendet der Drittstaat seinerseits Drittstaatsklauseln an, so kann es zu einer Kettenabschiebung kommen.[24] Da Sinn und Zweck der Asylnormen insgesamt die Schutzgewährung des Flüchtenden vor seinem Verfolger ist, muss eine solche Kettenabschiebung mit dem Resultat, dass der Flüchtende am Ende in eben diesem, seinem Herkunftsstaat landet, vermieden werden. Fraglich ist dabei aber, welche Anstrengungen die deutschen Behörden zu unternehmen haben, um eine solche Abschiebung zu vermeiden. Das BVerfG hat hierzu geurteilt, dass es nur darauf ankäme, dass im Viertstaat eine weitere Abschiebung faktisch unterbleibt.[25] In der Literatur wird dieser Maßstab teilweise als nicht ausreichend angesehen und zusätzlich eine rechtliche Verpflichtung des Viertstaates, eine Abschiebung in den Herkunftsstaat zu unterlassen, gefordert.[26]
b) Einreise
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Die Einreise eines Ausländers muss, um asylerheblich zu sein, dem Schutz vor Verfolgung dienen. Dieser kann auf Grund von Art. 16a Abs. 2 GG bereits auf Grund der Einreise über einen sicheren Drittstaat entfallen. Wie bereits erwähnt, kommt es hierfür auch nicht auf eine Stellung des Asylantrags an. Von einer Einreise kann allerdings nur dann die Rede sein, wenn der Ausländer auch das Gebiet der Bundesrepublik erreicht. Darüber hinaus ist zusätzlich zu fordern, dass für den Ausländer die Möglichkeit bestand, bei den zuständigen Behörden einen Asylantrag zu stellen. Dies ist typischerweise nicht der Fall bei Durchreiseverkehr mit Zug, Flugzeug oder LKW. Allerdings darf der Schutzsuchende auch nicht an der Unmöglichkeit der Asylantragstellung mitverantwortlich sein.
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Zudem ist für die Einreise der Fluchtweg des Schutzsuchenden relevant. In der Praxis ist es häufig der Fall, dass der Fluchtweg nicht nachvollziehbar bzw. beweisbar ist, sodass die Bestimmung eines evtl. durchreisten Drittstaats häufig unmöglich ist und in der Konsequenz auf dessen Bestimmung verzichtet wird. Es kommt in diesen Fällen lediglich darauf an, dass nicht irgendein Drittstaat während der Flucht in die Bundesrepublik betreten wurde, der die Voraussetzungen des Art. 16a Abs. 2 GG erfüllt. Die Beweislast für eine entsprechende Einreise liegt, auf Grund der gesetzlichen Vermutung, beim Schutzsuchenden.
Beispiel
Ein Flüchtling aus dem Mittelmeerraum, der in Deutschland Asyl beantragt, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit über Griechenland, Italien oder aber zumindest Österreich nach Deutschland eingereist sein. Eine tatsächliche Klärung dieser Frage bedarf es insoweit nicht. Allerdings ist diese Vermutung nicht zwingend, weswegen der Flüchtling beispielsweise den Beweis antreten СКАЧАТЬ