Название: Allgemeine Staatslehre
Автор: Alexander Thiele
Издательство: Bookwire
Жанр: Социология
isbn: 9783846353813
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Siehe auch J. Finke, Was heißt es, souverän zu sein?, in: L. Bahmer u.a. (Hrsg.), Staatliche Souveränität im 21. Jahrhundert, S. 89 (101): „Souveränität als faktische Unabhängigkeit und Autonomie – ob nun von anderen Staaten, Unternehmen oder internationalen Organisationen – hat es nie gegeben.“
Vgl. dazu U. Di Fabio, Der Verfassungsstaat in der Weltgesellschaft, S. 89ff.
Vgl. auch H. Dreier, Idee und Gestalt des freiheitlichen Verfassungsstaates, S. 115.
Schon innerhalb der Europäischen Union bestehen diesbezüglich gewiss erhebliche Differenzen, wenn man an Staaten wie Deutschland oder Frankreich einerseits und Malta oder Luxemburg andererseits denkt.
F. Weber, Überstaatlichkeit als Kontinuität und Identitätszumutung, JÖR 66 (2018), 237ff. Siehe auch dessen Fazit, aaO, S. 296: „Fragt man beim derzeitigen Mitgliederbestand nach der Finalität des Integrationsprozesses, spricht viel dafür, Überstaatlichkeit nicht als Zwischenstadium zur Überwindung vorhandener, sondern als Ergänzung und Vitalisierung kooperativer, offener Staatlichkeit zu sehen.“
C. Crouch, Postdemokratie, 2008.
Siehe auch G. Frankenberg, Staatstechnik, S. 43ff.
Vgl. auch E. Eppler, Auslaufmodell Staat?, S. 75.
Q. Skinner, Thomas Hobbes und die Person des Staates, S. 13.
Und auch in solchen Staaten wird über eine solche Auflösung nur selten, wenn überhaupt jemals, diskutiert, vgl. E. Eppler, Auslaufmodell Staat?, S. 211: „Der Traum von einem Europa, in dem die Nationalstaaten aufgehen wie Zucker im Kaffee, haben ohnehin fast nur Deutsche geträumt. Für Briten, Franzosen, Italiener oder Spanier kam dies nie in Frage.“
Vgl. M. van Creveld, Aufstieg und Untergang des Staates, S. 459.
Siehe auch J. Reifenberger, Neoliberalismus, Krise und Zukunft des demokratischen Sozialstaats, S. 95: „Durch den gewollten und freiwilligen Verzicht auf sozialstaatliche, fiskalische und ordnungspolitische Machtinstrumente wurde der ‚Zwang zur Anpassung an die Gewinnerwartungen globaler Märkte‘ erst erzeugt. Die ‚Globalisierung, die etwas erzwingt‘ ist ebenso wenig naturgegeben, wie ein ‚Krieg der ausbricht‘.“
Vgl. auch U. Di Fabio, Der Verfassungsstaat in der Weltgesellschaft, S. 92: „Doch mit der konzeptionellen Selbstbindung ist nicht die Souveränität übertragen worden.“
U. Beck, Wie wird Demokratie im Zeitalter der Demokratie möglich? – Eine Einleitung, in: ders., Politik der Globalisierung, S. 7 (22).
G. Frankenberg, Staatstechnik, S. 44. Vgl. auch C. Crouch, Das befremdliche Überleben des Neoliberalismus, S. 11.
Zu weitgehend insofern die These von W. Reinhard, Geschichte der Staatsgewalt, S. 525: „Unter den besonderen Bedingungen Europas nach 1945 ist darüber hinaus mit der Europäischen Union ein neuartiges Gebilde entstanden, das den souveränen Nationalstaat in noch weit höherem Maße obsolet werden lässt.“ Zutreffend dürfte vielmehr sein, dass auch die EU auf starke Mitgliedstaaten geradezu angewiesen ist, vgl. A. Thiele, Verlustdemokratie, S. 23ff. Siehe auch E. Eppler, Auslaufmodell Staat?, S. 211: „Die Nationalstaaten werden nicht aufgelöst, sondern aufgehoben, also auch aufbewahrt.“
Gerade diese Übergangsphase zeigt die Absurdität der Brexit-Entscheidung: Großbritannien ist dann zwar formal kein Mitglied der EU mehr, ist aber weiterhin an das Europarecht gebunden, zahlt seine Beiträge, darf aber nicht mehr mitentscheiden. Das ist das exakte Gegenteil von „Taking back Control“. Wie das endgültige Verhältnis Großbritanniens zur EU aussehen wird, ist aktuell noch nicht absehbar. Die Gefahr eines „hard Brexit“ ist aber weiterhin nicht ausgeräumt.
Dazu nur A. Thiele, Der Austritt aus der EU, EuR 2016, 281ff.
Dazu zuletzt auch C. Koppetsch, Die Gesellschaft des Zorns. Rechtspopulismus im globalen Zeitalter, 2019.
A. Reckwitz, Das Ende der Illusionen, S. 252ff.
Es ist insofern keineswegs ausgemacht, dass sich der Staat den globalisierungsbedingten Kräften nur „um den Preis der Rückständigkeit widersetzen“ kann, wie es M. v. Creveld, Aufstieg und Untergang des Staates, S. 459 meint. Das mag allenfalls für den Fall einer vollständigen Abkopplung gelten (wie etwa in Nordkorea).
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