Das 1x1 des Bauhofs. Inga Dora Meyer
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Название: Das 1x1 des Bauhofs

Автор: Inga Dora Meyer

Издательство: Bookwire

Жанр: Зарубежная деловая литература

Серия: 1x1 Reihe

isbn: 9783865865168

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       berechtigte Sicherheitserwartungen des jeweiligen Benutzers (mit welchen Gefahren muss der Benutzer rechnen und welche kann er erkennen; stark frequentierte Straße oder öffentlicher Feldweg, innerörtliche Parkanlage oder naturbelassener Steig im Wald)

       Art der drohenden Schadensfolgen (Sachschäden oder auch Körperschäden, Schadenshöhe)

       Zumutbarkeit der erforderlichen Maßnahmen (Berücksichtigung von Kosten und ökologischen Interessen an der Erhaltung von Baumbeständen; je größer die Wahrscheinlichkeit der Schädigung und je schwerer der drohende Schaden ist, desto höher ist das Maß des wirtschaftlich Zumutbaren)

       Status des Verkehrssicherungspflichtigen (die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht sind bei einer Behörde höher als bei einer Privatperson)

      Im Ergebnis ist eine Gesamtabwägung aller Gesichtspunkte vorzunehmen.

      Die Regelkontrolle {Regelkontrolle}

      Häufigkeit der Kontrollen

      Nach der bislang überwiegenden oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei Bäumen an gewidmeten öffentlichen Straßen eine zweimalige Regelkontrolle im Jahr erforderlich. Diese soll einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand erfolgen. So können am besten alle möglichen Schäden erkannt werden. Welke Blätter sind nur während der Vegetationsperiode erkennbar, dagegen sind Faullöcher an Ästen oder am Stamm besser im unbelaubten Zustand festzustellen.

      Die generelle Forderung der Rechtsprechung nach einer zweimaligen Kontrolle im Jahr wird von Baumfachleuten überwiegend abgelehnt. Dem folgend stellt der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit einem privaten Grenzbaum fest, dass sich die gebotene Häufigkeit der Baumkontrollen nicht verallgemeinern lasse, sondern vom Alter und dem Zustand des Baumes sowie seinem Standort abhänge.

      Die „Richtlinien zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen – Baumkontrollrichtlinien“ (Ausgabe 2010; herausgegeben von der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. (FLL)) enthalten im Abschnitt 5.3.2.2 ebenfalls differenzierte Regel-Kontrollintervalle, abhängig vom Alter des Baumes, seines Zustands und seines Standorts. Danach werden selbst ältere, stärker geschädigte Bäume an stärker frequentierten Straßen nur einmal im Jahr kontrolliert.

      Die Standardkontrolle bei gesunden oder nur leicht geschädigten Bäumen mittleren Alters, die an stärker frequentierten Straßen oder in belebten Grünanlagen stehen, findet alle zwei Jahre statt (jeweils abwechselnd im belaubten und im unbelaubten Zustand).

      Neue Urteile halten die starre zweimalige Kontrolle im Jahr mittlerweile für überholt und gehen davon aus, dass die FLL-Baumkontrollrichtlinien die Regeln der Technik auf dem derzeitigen Stand wiedergeben. Allerdings hat sich diese Ansicht sind noch nicht bei allen Gerichten durchgesetzt.

      Wer den FLL-Baumkontrollrichtlinien folgen möchte, muss als Erstes seinen Baumbestand ermitteln und eine Grunderfassung zur Festlegung der Kontrollintervalle durchführen. Hierfür bietet sich i. d. R. die Einrichtung eines Baumkatasters an.

      Davon unabhängig sind zusätzliche Kontrollen immer vorzunehmen, wenn besondere Ereignisse wie Sturm oder starke Gewitter Beeinträchtigungen der Standsicherheit usw. befürchten lassen.

      Bei privaten, d. h. nur tatsächlich öffentlichen Wegen in freier Landschaft und im Wald ist zu berücksichtigen: Nach § 69 BNatSchG und § 14 Abs. 1 Satz 1 BWaldG ist das Betreten der freien Natur und des Waldes zu Erholungszwecken jedermann gestattet. Die Ausübung dieses Rechts erfolgt allerdings auf eigene Gefahr (§§ 60 Satz 1 BNatSchG, 14 Abs. 1 Satz 3 BWaldG i. V. m. den Landeswaldgesetzen). Dies gilt namentlich für naturtypische bzw. waldtypische Gefahren (§§ 60 Satz 3 BNatSchG, 14 Abs. 1 Satz 4 BWaldG). Danach gibt es insbesondere keine Verpflichtung, die Besucher vor baumtypischen Gefahren zu schützen, z. B. vor Totholz. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Verkehrssicherung von Bäumen an gewidmeten öffentlichen Straßen sind auf private Wege in der freien Landschaft oder im Wald nicht übertragbar. Regelmäßige Baumkontrollen sind hier den Grundstückseigentümers nicht zumutbar. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch dann, wenn diese Wege stark frequentiert werden. Hat der Eigentümer allerdings Kenntnis von einer massiven akuten Gefahrenlage, ist ihm die Beseitigung dieser Gefahr anzuraten. Eine Verkehrssicherungspflicht auch für naturtypische bzw. waldtypische Gefahren besteht in der Umgebung von Erholungseinrichtungen wie beispielsweise Ruhebänken, Grillplätzen, Trimm-Dich-Pfaden.

      Der Umfang der Regelkontrolle

      Die Regelkontrolle findet in der Form einer Sichtkontrolle statt. Hierbei handelt es sich um eine äußere Besichtigung, die der Gesundheits- und Zustandsprüfung des Baumes zur Feststellung seiner Stand- und Bruchsicherheit dient. Sie stellt die erste Stufe der Baumkontrolle dar. Die Kontrolle erfolgt grundsätzlich vom Boden aus. Bei sehr hohen Bäumen bietet sich die Zuhilfenahme eines Fernglases an. Eine Kontrolle aus einem fahrenden Fahrzeug genügt nicht. Der Baum ist nach Möglichkeit von allen Seiten fußläufig zu prüfen. Dabei sollte er zunächst aus größerer Entfernung betrachtet werden, dann aus der Nähe.

      Auch wenn es in erster Linie eine bloße Inaugenscheinnahme des Baumes ist, hat sich das Mitführen einfacher Werkzeuge, wie zum Beispiel eines Schonhammers, Splintmessers oder eines Sondierstabs, bewährt. So kann bereits im Rahmen der Sichtkontrolle der eine oder andere nicht sicher einzuordnende Defekt vollständig geklärt werden.

      Die Durchführung der Kontrolle

      Wichtig ist, ob verdächtige Umstände erkennbar sind, die nach der Erfahrung auf eine besondere Gefährdung durch den Baum hindeuten. Die optische Kontrolle erfasst die Teilbereiche Krone, Stamm, Wurzeln und das Baumumfeld.

      Klassische Schadensindizien sind im Sommer v. a. welkes Laub und absterbende dürre Äste. Zu achten ist generell auf Pilzbefall, Faullöcher an Ästen und am Stamm, Verfärbungen, äußere Verletzungen, schlechten Allgemeinzustand, ungünstige Stellung, v-förmige Zwiesel usw. Im Sommer können Bäume aufgrund von Hitze oder Wassermangel ein lichtes Kronenbild oder Kronenverfärbungen aufweisen. Die Ursache hierfür kann aber auch in größeren Baumaßnahmen mit Aufgrabungen im Wurzelbereich liegen. Der Stammfuß ist ebenfalls zu untersuchen, wobei gegebenenfalls Moos, abgestorbene Rinde und Gras zu entfernen sind. Hierfür bietet sich die Kontrolle im Sommer an, da dies im Winter bei geschlossener Schneedecke nicht durchführbar ist. Damit der Kontrolleur nichts übersieht, empfiehlt sich die Verwendung einer Checkliste, anhand derer die einzelnen relevanten Punkte abgearbeitet werden können (vgl. z. B. FLL-Baumkontrollrichtlinien Abschnitt 5.3.2.1, S. 24). Bei Bäumen an Straßen sind zudem die Freihaltung des Lichtraumprofils sowie die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen wichtig.

      Weiteres Vorgehen

      Werden bei der Regelkontrolle keine Anzeichen für eine Gefährdung durch den Baum festgestellt, besteht kein weiterer Handlungsbedarf. Wenn dagegen Schadensindizien vorhanden sind, muss festgelegt werden, was weiter zu veranlassen ist. Ist zweifelhaft, ob die erkannten Mängel die Verkehrssicherheit beeinträchtigen oder besteht eine Unsicherheit hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen, ist eine eingehende fachliche Untersuchung des Baumes erforderlich. Diese weitergehenden Maßnahmen stellen die zweite Stufe der Baumkontrolle dar und müssen von eigenen oder externen, besonders qualifizierten Fachleuten (Baumpfleger, Baumsachverständige) durchgeführt werden. Unter Umständen reicht aber auch eine weitere Sichtkontrolle z. B. mittels Hubsteiger aus, um das Ausmaß des Schadens besser beurteilen zu können.

      Die bei einer Sichtkontrolle erkannten Mängel (insbesondere Totholz) müssen je nach Gefährdungslage unverzüglich bzw. in einem angemessenen Zeitraum beseitigt werden.

      Dokumentation der Kontrolle

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