Unternehmenskauf bei der GmbH. Stephan Ulrich
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Название: Unternehmenskauf bei der GmbH

Автор: Stephan Ulrich

Издательство: Bookwire

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Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811456440

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СКАЧАТЬ Due Diligence hat vor allem folgende Funktionen:[7]

Beschaffung und Verifizierung von Informationen über das Zielunternehmen,
Wertermittlung des Zielunternehmens und Ermittlung der Grundlagen für die Bemessung des Kaufpreises,
Feststellung von Käuferrisiken,
Dokumentation der relevanten Unterlagen und Informationen über das Zielunternehmen zur Beweissicherung und Streitvermeidung.

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      Auf der Verkäuferseite führt eine bevorstehende Due Diligence-Prüfung stets zu ausgeprägter Betriebsamkeit; denn die unternehmensrelevanten Daten müssen aufbereitet und für die Prüfung zusammengestellt werden. Häufig werden hierbei Lücken in der Dokumentation oder das Fehlen behördlicher Genehmigungen entdeckt. Was „immer so gehandhabt“ wurde, stellt sich plötzlich als einer Prüfung nicht standhaltend heraus und muss nachgebessert werden. Der Verkäufer tut gut daran, sich intensiv vorzubereiten und hierbei fachkundig beraten zu lassen.

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Recht (Legal),
Umwelt (Environmental),
Steuern (Tax),
Finanzwirtschaft (Financial),
Markt und Wettbewerb (Commercial).

      Anmerkungen

       [1]

      Büchel/von Rechenberg/Bruhns Kölner Handbuch Handels- und Gesellschaftsrecht, Kap. 21 Rn. 19 ff.; Harrer DStR 1993, 1673; Merkt BB 1995, 1041; Loges DB 1997, 965.

       [2]

      Beisel/Klumpp/Beisel Kap. 2 Rn. 2; Krüger/Kalbfleisch DStR 1999, 174.

       [3]

      Saenger/Aderhold/Lenkaitis/Speckmann/Bergjan Praxishandbuch Handels- und Gesellschaftsrecht, § 11 Rn. 45.

       [4]

      Saenger/Aderhold/Lenkaitis/Speckmann/Bergjan Praxishandbuch Handels- und Gesellschaftsrecht, § 11 Rn. 45; Krüger/Kalbfleisch DStR 1999, 174. Ausnahmsweise kann sich auch eine Aufklärungspflicht des Verkäufers ergeben, vgl. 9. Kap. Rn. 116.

       [5]

      Elfring JuS-Beil. 2007, 3, 9 f.

       [6]

      Lutter/Hommelhoff/Kleindiek § 43 Rn. 23; vgl. hierzu auch 3. Kap. Rn. 3 f., 19 ff.

       [7]

      Vgl. Beisel/Klumpp/Beisel Kap. 2 Rn. 4; Beck‘sches Mandatshandbuch Due Diligence/Beisel § 1 Rn. 33 ff.

       [8]

      Zwar gilt der „caveat emptor“-Grundsatz im deutschen Recht so nicht, doch ist es auch in Deutschland üblich und sinnvoll geworden, Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Verkäuferhaftung abschließend im Vertrag zu regeln.

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