Unternehmenskauf bei der GmbH. Stephan Ulrich
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Название: Unternehmenskauf bei der GmbH

Автор: Stephan Ulrich

Издательство: Bookwire

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Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811456440

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СКАЧАТЬ der Eintragung im elektronischen Bundesanzeiger und evtl. in weiteren Bekanntmachungsblättern. Auch hier sollte pro Veröffentlichung ein Betrag in der Größenordnung von 100 – 300 EUR eingeplant werden.

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      Nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG muss der Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister eine Liste der Gesellschafter beigefügt werden. Sinn und Zweck dieser Gesellschafterliste iSd § 40 Abs. 1 GmbHG ist es, die Gesellschafterentwicklung innerhalb einer GmbH lückenlos und transparent wiederzugeben.

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      Die Geschäftsführer einer GmbH trifft gem. § 40 Abs. 1 GmbHG die Pflicht, unverzüglich nach dem Wirksamwerden jeder Änderung der Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine aktualisierte und von ihnen unterschriebene Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. Diese muss nunmehr nicht nur Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort aller Gesellschafter sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von ihnen übernommen Geschäftsanteile, sondern auch die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittele prozentuale Beteiligung am Stammkapital enthalten. Werden mehrere Geschäftsanteile von einem Gesellschafter gehalten, ist zudem der Gesamtumfang der Beteiligung in Prozent anzugeben.

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      Bei Gesellschaftern, die selbst Gesellschaft sind, müssen gem. § 40 Abs. 1 S. 2 GmbHG bei eingetragenen Gesellschaften Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer und bei nicht eingetragenen Gesellschaften Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Wohnorte der Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung in die Gesellschafterliste aufgenommen werden. Wirkt ein Notar an der Veränderung der Gesellschafterliste iSd § 40 Abs. 1 GmbHG mit, trifft ihn gem. § 40 Abs. 2 S. 1 die Einreichungspflicht.

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      Geschäftsführer, welche die in § 40 Abs. 1 GmbHG normierten Pflichten verletzen, haften denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat, und den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner (§ 40 Abs. 3 GmbHG).

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      Ausnahmen sind nur in von der GesLV bestimmten Fällen zulässig, wobei insbesondere eine vollständige Neunummerierung in Form einer Bereinigungsliste statthaft ist, wenn die Gesellschafterliste aufgrund der bisherigen Nummerierung unübersichtlich geworden ist (§ 1 Abs. 4 GesLV). Zur Erhöhung der Transparenz sollen nach Maßgabe des § 2 GesLV sämtliche Veränderungen i.S.d. § 40 Abs. 1 S. 1 GesLV bezüglich der jeweiligen Geschäftsanteile in eine Veränderungsspalte eingetragen werden, die der Gesellschafterliste beigefügt wird. Abs. 3 normiert eine nicht abschließende Aufzählung von Beispielen, welche Änderungen in die Gesellschafterliste eingefügt werden müssen.

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      Gem. § 5 GesLV finden die Anforderungen an die Gesellschafterliste bei Gesellschaften, die bereits vor dem 1.7.2018 gegründet wurden, erst dann Anwendung, wenn eine Änderung i.S.d. § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG zum Handelsregister einzureichen ist.

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      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. 3. Kap. Rn. 69 ff.

       [2]

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