Название: Unternehmenskauf bei der GmbH
Автор: Stephan Ulrich
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811456440
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– | die Gesellschaft von maximal 3 Gesellschaftern gegründet wird; |
– | sich die Gesellschafter auf maximal einen Geschäftsführer einigen; |
– | der Geschäftsführer vom Verbot des Insichgeschäfts (§ 181 BGB) befreit wird und |
– | eine Bargründung erfolgt (keine Sachgründung). |
5. Verfügbarkeit von Vorratsgesellschaften
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Bei Unternehmenstransaktionen muss häufig kurzfristig eine GmbH („NewCo“) verfügbar sein. Hierfür kann auf Vorratsgesellschaften zurückgegriffen werden.[4] Meistens ist es der Käufer, der eine solche benötigt. Doch auch der Verkäufer kann an einer sofort verfügbaren Gesellschaft interessiert sein, etwa wenn sie für vorgelagerte Umstrukturierungen benötigt wird.
6. Geringe Kapitalausstattung
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Das Stammkapital der GmbH muss mindestens 25 000 EUR betragen (§ 5 Abs. 1 GmbHG) und liegt damit halb so hoch wie bei der AG (§ 7 AktG). Das Stammkapital kann auf jeden beliebig höheren, auf volle EUR lautenden Betrag lauten (§ 5 Abs. 2 GmbHG); die Summe der Geschäftsanteile muss der Ziffer des Stammkapitals entsprechen (§ 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG). Bei Anmeldung der GmbH zum Handelsregister muss lediglich die Hälfte des Mindeststammkapitals eingezahlt sein (§ 7 Abs. 2 S. 2 GmbHG). Die Ausstattung mit Kapital kann über den Mindestbetrag hinaus auch durch Rücklagen oder Gesellschafterdarlehen erfolgen.
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Das Stammkapital der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gem. § 5a GmbHG beträgt nur mindestens 1 EUR.
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Darüber hinaus sind Sacheinlagen möglich; sie müssen in voller Höhe erbracht werden und bei der Anmeldung endgültig zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehen. Der Wert der Sacheinlage muss in einem Sachgründungsbericht nachgewiesen werden. Nur bei Hinweisen auf eine nicht unwesentliche Überbewertung der Sacheinlage kann das Amtsgericht zum Nachweis der Werthaltigkeit ein Sachverständigengutachten verlangen. In allen anderen Fällen ist die GmbH in das Handelsregister einzutragen (§ 9c Abs. 1 S. 2 GmbHG). Bei Überbewertung haftet der betreffende Gesellschafter auf die Differenz zu dem wahren Wert (§ 9 Abs. 1 S. 1 GmbHG).
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Eine verdeckte Sacheinlage liegt gem. § 19 Abs. 4 GmbHG vor, wenn die Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten ist.[5] Verdeckte Sacheinlagen werden wie ordnungsgemäß vereinbarte und offengelegte Sacheinlagen als wirksam behandelt und einer Differenzhaftung unterstellt: Gem. § 19 Abs. 4 S. 2 GmbHG sind Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Erfüllung wirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt der Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet (§ 19 Abs. 4 S. 3 GmbHG). Erreicht der Wert der verdeckten Sacheinlage zum Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft bzw. in dem Moment der tatsächlichen Überlassung der Sache den effektiven Wert, ist die Einlagepflicht vollständig erfüllt; anderenfalls liegt nur Teilerfüllung vor und die Differenz ist in bar zu erbringen. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.[6] Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter (§ 19 Abs. 4 S. 4 und 5 GmbHG).
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In den Fällen des sog. Hin- und Herzahlens fließt die auf den Geschäftsanteil bezahlte Summe aufgrund einer vor oder bei der Einzahlung getroffenen Abrede direkt oder indirekt an den Gesellschafter zurück, z.B. als Darlehen.[7] Der Gesellschafter zeichnet zunächst eine Bareinlage; mit diesen bar eingelegten Mitteln erwirbt die GmbH später einen Einlagegegenstand von dem Gesellschafter, so dass die Einlage an diesen zurückfließt.[8] Auch die Fallgruppe des Hin- und Herzahlens ist im GmbHG geregelt (§ 19 Abs. 5).
7. Unproblematische Firmierung
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Die Firma der GmbH kann entweder der Tätigkeit des Unternehmens entlehnt sein (Sachfirma), den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter enthalten (Namensfirma) oder aus einer Phantasiebezeichnung bestehen. Auch Kombinationen sind möglich. Eine reine Sachfirma muss in jedem Fall einen individualisierenden Zusatz enthalten. Der Zusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder die Abkürzung „GmbH“ bzw. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder die Abkürzung „UG (haftungsbeschränkt)“ ist zwingender Bestandteil der Firma. Der Zusatz „haftungsbeschränkt“ darf nicht abgekürzt werden.
8. Verwaltungssitz auch außerhalb Deutschlands
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Der Verwaltungssitz der GmbH muss nicht notwendigerweise mit dem Satzungssitz übereinstimmen. Beim Unternehmenskauf mit internationaler Beteiligung kann es von erheblichem Vorteil sein, dass die GmbH ihren Verwaltungssitz (der Ort an dem die hauptsächliche Verwaltungstätigkeit ausgeführt wird) auch außerhalb Deutschlands haben kann. Ihr (Satzungs-)Sitz ist grundsätzlich frei wählbar, muss sich jedoch in Deutschland befinden.
9. Niedrige Gründungskosten
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Die Gründung der GmbH ist verhältnismäßig preiswert. Die Kosten sind vom Geschäftswert und davon abhängig, ob das kostengünstigere Gründungsprotokoll (Anlage 1 zum GmbHG) oder ein individueller Gesellschaftsvertrag verwendet wird.
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Bei einem Stammkapital von 25 000 EUR und individuell gestaltetem Gesellschaftsvertrag ist in etwa mit Notarkosten (netto zzgl. Umsatzsteuer) in Höhe von 400 EUR zu rechnen.
Bei Gründung mittels Gründungsprotokoll halbieren sich diese Kosten in etwa.
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Für die Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit einem Stammkapital von 1 EUR unter Verwendung des Gründungsprotokolls ergeben sich Notarkosten in Höhe von etwa 100 EUR.
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Für die Eintragung der GmbH ins Handelsregister ist mit ca. 100 EUR zu rechnen.
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