Название: Unternehmenskauf bei der GmbH
Автор: Stephan Ulrich
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811456440
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Die GmbH ist Träger des Unternehmens. Als juristische Person (§ 13 GmbHG) ist sie Eigentümer der diesem zugeordneten Sachen, Rechte und Geschäftswerte.
Anmerkungen
Beisel/Klumpp § 1 Rn. 14-23; Ballerstedt ZHR 134 (1970), 251, 260; RGZ 170, 292 ff, 297; Schmidt § 3 Rn. 1-3; Hölters/Semler Teil VII Rn. 1.
Beisel/Klumpp § 1 Rn. 14-23; BGH NJW 1989, 763; BGH NJW 1995, 2026; Michalski/Römermann NJW 1996, 1305.
III. Anlässe für Unternehmenskäufe
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Die Anlässe für den Erwerb eines Unternehmens sind vielfältig. Häufig werden Wettbewerbsvorteile angestrebt.[1] Unternehmen festigen mit Hilfe des Zukaufs ihre Marktposition. Im Bereich der Familienunternehmen steht die Nachfolgeproblematik im Vordergrund.
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Aus Käufersicht sind folgende Absichten für Unternehmenstransaktionen typisch:
– | Existenzgründung; |
– | Erzielung von Synergieeffekten; |
– | Erschließung neuer Geschäftsbereiche; |
– | Gewinnung von Marktanteilen; |
– | Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände, Technologien oder besonderen Know-hows; |
– | marktbereinigende Stilllegung nach Erwerb. |
Aus Verkäufersicht sind häufig ausschlaggebend:
– | ungünstige Wettbewerbssituation; |
– | Kapitalbedarf; |
– | unterschiedliche Interessen von Gesellschaftern; |
– | Nachfolgeproblematik; |
– | Portfoliobereinigung; |
– | Realisierung von Wertsteigerungen („Desinvestment“). |
Anmerkungen
Vgl. Berens/Brauner/Strauch S. 39 ff.
IV. Vorteile der GmbH beim Unternehmenskauf
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Die GmbH ist als flexibles Rechtsvehikel für Unternehmenskäufe prädestiniert. Folgende Vorteile der GmbH sind dafür ausschlaggebend:
1. Flexible Organisation
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Die GmbH ist Handelsgesellschaft mit körperschaftlicher Organisation und eigener Rechtspersönlichkeit. Anders als bei Personengesellschaften steht nicht der Zusammenschluss von Personen, sondern die Erbringung von Kapitalbeiträgen im Vordergrund. Die GmbH kann zu jedem zulässigen Zweck errichtet werden.
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Die GmbH ist die einfachste Form einer Kapitalgesellschaft. Ihr großer Vorteil ist ihre Flexibilität. Es herrscht weitgehende Freiheit bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages. Die GmbH eignet sich gleichermaßen für kleine, mittlere und große Unternehmen. Im Vergleich zur Aktiengesellschaft unterliegt sie weniger strengen formalen Anforderungen. Ihre Gründung ist einfacher und preiswerter. Ein Aufsichtsrat ist bei der GmbH zumeist nicht erforderlich.[1]
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Das Eintragungsverfahren ist unabhängig von einem behördlichen Genehmigungserfordernis. Die GmbH wird selbst bei einem genehmigungspflichtigen Gegenstand ohne erteilte Genehmigung in das Handelsregister eingetragen.[2] Die Behörde kann die Genehmigung später erteilen. Zeitaufwendige Behördengänge stehen somit der schnellen Gründung der GmbH nicht im Wege.[3]
2. Einfache Gesellschafterstrukturen
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Die GmbH ist körperschaftlich organisiert, vom Mitgliederbestand unabhängig und hat mindestens zwei Organe, Geschäftsführung und Gesellschafterversammlung. Neben der Satzungskompetenz stehen den Gesellschaftern weitere Befugnisse zu. Diese erstrecken sich auf die Geschäftsführung, Feststellung von Jahresabschlüssen und Ergebnisverwendung, Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer, Maßnahmen zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung, Bestellung von Prokuristen und Generalbevollmächtigten sowie die Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern.
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Gesellschafter einer GmbH können sowohl inländische als auch ausländische natürliche und juristische Personen sein, außerdem Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Auch die Einmann-GmbH ist möglich, was gerade beim Unternehmenskauf häufig vorkommt, wenn der Käufer eine GmbH gründet, um diese als neue operative Einheit einzusetzen.
3. Beschränkte Haftung
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Die Haftung der GmbH gegenüber Gläubigern ist auf das Stammkapital beschränkt. Die Gesellschafter haften nicht persönlich, wenn und soweit die Stammeinlage voll erbracht ist. Ist dies nicht der Fall, haften sie bis zur Höhe der Stammeinlage.
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Zu beachten ist, dass die GmbH erst mit Eintragung ins Handelsregister entsteht. Erst dann ist sie Träger eigener Rechte und Pflichten. Für Geschäfte, die vorher abgeschlossen werden, haften sowohl die Gesellschafter als auch die Handelnden.
4. Schnelle Gründung
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Die GmbH СКАЧАТЬ